Schweiz und vergessene Tollwut-Impfung

  • Steht da was von in Deutschland eingeschläferten Nachbarhunden? Ich find nix.

    Das ist sinnentnehmend zu verstehen


    Darum müssen Tiere ohne ausreichenden Impfschutz im Falle eines Ansteckungsverdachts getötet werden, denn das Virus kann nur im toten Tier nachgewiesen werden.

  • Die Frage war doch aber, wo und wann das so passiert ist. Du hast ja gesagt, das sei schon so geschehen. Dass es eingeschleppte Tollwutfälle gab, ist bekannt. Von Tötungen mehrerer Hunde und Katzen im Umfeld wäre aber doch berichtet worden?

    http://www.animal-health-onlin…m-landkreis-lorrach/3738/


    Ob und wie viele Hunde sie gefunden haben habe ich jetzt nicht weiter recherchiert. Das Tier welches zu dem Hund Kontakt hatte, wird aber eingeschläfert bzw. höchstens noch getestet. Wobei ich beim letzeren gar nicht sicher bin, ob sie das Risiko eingehen würden.

    In Lörrach wurde laut offiziellem Fallbericht keinKontakttier eingeschläfert:


    Es wurden 7 Kontakttiere ermittelt, die mit dem Hund in den 14 Tagen vor Symptombeginn Kontakt hatten, darunter 4 Katzen und 3 Hunde. Tiere mit nicht ausreichendem Impfschutz wurden unter Quarantäne gestellt, bei aus reichendem Impfschutz erfolgte eine behördliche Überwachung.


    edit:

    In §9 der Tollwut-VO steht viel "kann". Es liegt also im Ermessen des Amts-Vet. In Lörrach hat der offensichtlich für Quarantäne entschieden.

  • Hier geht es jetzt zwischen seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren und den jeweils dazu gehörenden Rechtsgrundlagen aber ganz schön durcheinander.


    Bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen muss die Tötung nach §7 Tollwutverordnung angeordnet werden, wenn die Tiere nicht unter Impfschutz standen. Da gibt es keinen Ermessensspielraum für die Behörde.

    § 7 Tötung und unschädliche Beseitigung

    (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere

    1.einen Menschen gebissen haben oder

    2.nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.

    wenn man sich dazu die Definition für "Verdacht" anschaut, sieht man aber, dass das nicht auf zufälligen Nachbarshunde ohne klinische Symptome zutrifft:

    Begriffsbestimmungen

    § 1 2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung, der molekularbiologischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;

    Bei den Nachbarshunden muss man dann wieder unterscheiden ob sie gar keinen Kontakt zu dem Tollwuthund hatten (dann sind sie ganz raus) oder ob sie Kontakt hatten. Bei Konakt gilt der Hund als ansteckungsverdächtig und es greift der §9 Tollwutverordnung. Der sieht grundsätzlich die Tötung vor, gilt aber nicht für geimpfte Hunde und gibt unter Absatz 4 die Ausnahmemöglichkeit, dass die nicht geimpften Tiere nicht getötet, sondern quarantänisiert werden. Hier hat die Behörde also (anders als bei den seuchenverdächtigen Tieren) Ermessen ob sie tötet oder quarantänisiert:

    § 9 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

    (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.

    ...

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden sind.

    (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

    Mir ist kein Fall bekannt, wo bei "Zufallsbekanntschaften" nicht von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Kritisch würde es sicher werden, wenn der nicht-geimpfte Hund im gleichen Haushalt lebte, oder nachweislich vom tollwütigen Hund gebissen wurde.


    Insgesamt aber für alle Beteiligten eine schreckliche Situation und Rechtssicherheit hat man als Halter auch nicht. Daher ist es sicherlich empfehlenswert die Tollwutimpfung gültig zu halten, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen.

  • Wir waren grad Südtirol, Italien, Schweiz und wurden nirgends kontrolliert. Nicht einmal unsere Ausweise.

    Aber das ist natürlich keine Garantie.

  • Wir waren grad Südtirol, Italien, Schweiz und wurden nirgends kontrolliert. Nicht einmal unsere Ausweise.

    Aber das ist natürlich keine Garantie.

    Das ist im Schengenraum der Normalzustand. Trotzdem können Kontrollen vorkommen. Ich wurde einmal am Zoll rausgefischt, und dabei wurden dann auch die Papiere des Hundes kontrolliert. Wäre der ungeimpft gewesen, hätte ich sehr viel Ärger bekommen, und wäre zudem vermutlich auf einer schwarzen Liste gelandet.

  • Wir waren grad Südtirol, Italien, Schweiz und wurden nirgends kontrolliert. Nicht einmal unsere Ausweise.

    Aber das ist natürlich keine Garantie.

    Das ist im Schengenraum der Normalzustand. Trotzdem können Kontrollen vorkommen. Ich wurde einmal am Zoll rausgefischt, und dabei wurden dann auch die Papiere des Hundes kontrolliert. Wäre der ungeimpft gewesen, hätte ich sehr viel Ärger bekommen, und wäre zudem vermutlich auf einer schwarzen Liste gelandet.

    Ich hätte auch nicht die Nerven das Risiko einzugehen. Wir haben extra rechtzeitig abgeklärt dass alle Impfungen aktuell sind.

    Ich würde den Hund dann lieber nicht mitnehmen., als ohne ihn heimzukommen.

  • Sehr gut!

    Mein Tierarzt hatte bei Tollwut auch erst ein Jahr eingetragen, ich habe mich dann beschwert weil es ein 3 Jahres Imofstoff war und er hat es auf 3 Jahre verlängert.

    So lange es der gleiche TA ist, ist das völlig ok und legal. Er ist dann ja wirksam geimpft.

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