Der "gefährliche" Hund Teil 2

  • [Externes Medium: https://youtu.be/t6E6ll5CStQ]


    Das Video enthält ein kurzes Interview mit dem Anwalt auch zum Verbleib der Hunde ((die sich weiterhin in behördlicher Obhut befinden) und mit der Staatsanwältin zum inhaltlichen Vorwurf der Anklage (Der Spaziergang mit drei Hunden war grob fahrlässig, da sie nicht in der Lage war die Hunde körperlich oder anders zu halten oder zumindest rechtzeitig wieder unter Kontrolle zu bringen).

    Kann man jetzt sagen, betrifft mich nicht. Betrifft aber im Kern jeden Hundehalter, denn auch mMn existiert kein immer und jederzeit im Umgang mit Tieren. Dass es hier zu einem Todesfall kam, das ist besonders dramatisch und tragisch, spielt aber für die Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit gar keine Rolle, denn der Halterin wurde eben gerade NICHT vorgeworfen, dass sie das Verhalten gerade ihrer Hunde hätten erwarten können. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf allgemeine tiertypische Gefahren, die auf jeden Hund anzuwenden sind und die ein Tierhalter in jedem Fall kontrollieren können muss, um Schäden zu verhindern.
  • Ja wie es in DE abläuft ist mir klar miamaus2013 ;)


    Im Prinzip wäre ja schon eine Umwandlung in Blick auf nur bestimmte Hunderassen und/oder die Anzahl an Hunden ein Erfolg für sie, falls das möglich wäre ... aber lebenslang halte ich für überzogen!


    Wenn man sich so quer liest was der Fall generell in Blick auf Hundehaltung/-ausbildung ausgelöst hat, werden ohnehin noch weitere Verschärfungen nicht lange auf sich warten lassen.

    Alleine z.B. dass vorgesehen ist Bürgermeistern mehr Rechte, bzw. noch schnellere Eingriffsmöglichkeiten zu ermöglichen ... da kommt schon noch einiges zu auf die HH in Österreich (zumindest Teilregionen).

  • Kann man jetzt sagen, betrifft mich nicht. Betrifft aber im Kern jeden Hundehalter, denn auch mMn existiert kein immer und jederzeit im Umgang mit Tieren. Dass es hier zu einem Todesfall kam, das ist besonders dramatisch und tragisch, spielt aber für die Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit gar keine Rolle, denn der Halterin wurde eben gerade NICHT vorgeworfen, dass sie das Verhalten gerade ihrer Hunde hätten erwarten können. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf allgemeine tiertypische Gefahren, die auf jeden Hund anzuwenden sind und die ein Tierhalter in jedem Fall kontrollieren können muss, um Schäden zu verhindern.


    Ich denke da schon seit den ersten Berichten über das Urteil gestern drauf rum..


    Das betrifft halt, genau genommen, nicht nur Hundehalter.


    Sondern auch zb den Pferdehalter, der beim Ausritt vom Pferd fällt und dessen Pferd nach Hause läuft und dabei zb in ein Auto läuft und den Autofahrer schwer verletzt oder noch schlimmeres. Auch da verwirklicht sich die typische Tiergefahr, die der Pferdehalter nicht körperlich (logisch) und auch sonst offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte..

  • Hat die Ehefrau eigentlich auch ein Haltungsverbot?


    Wenn nicht steht einer Neuanschaffung ja rechtlich eh nichts im Weg

    Wieso sollte die ein Haltungsverbot haben?

    Und der andere Punkt: Beziehungen enden auch immer wieder (und keiner weiss, was ein solcher Vorfall (mit all den Folgen) mit Menschen und deren Beziehung macht!).

    Es macht fuer mich absolut Sinn sich nicht auf diesen Unweg verlassen zu wollen.

  • Wenn ich richtig informiert bin, darf sie aber dann nicht mit ihrer Partnerin (oder einer anderen Person) zusammenleben, sollte die einen Hund besitzen. Und das ist eben schon sehr weitreichend!

    Oder weiss das jemand genau?

    Wenn man zusammen wohnt, wird man ja vermutlich schon als Halter definiert, wenn man den Hund füttert, zum Tierarzt geht, ihn in Abwesenheit betreut, mal Gassi geht, etc.

  • mal Gassi geht

    Eigentlich müßte dieser Teil komplett raus fallen.

    Im Haus, im eigenen Garten - nun ja.

    Ich kann mir vorstellen, dass alleine schon die Tatsache, dass zB die Partnerin berufstätig ist und damit die Person mit Haltungsverbot (und zu Hause ist) automatisch die Verantwortung in Abwesenheit der Eigentümerin innehat und "Haltungsaufgaben" übernimmt, gegen das Halteverbot spricht.

  • Deswegen wird es nicht einfach für den Partner, den "falschen" Hund zu holen und zu halten.

    Aber automatisch hat diese Person keinen Haltungsverbot, nur weil die zweite Hälfte einen hat.

    Dann müssen entweder andere Lösungen her - schwierig.

    Oder man verzichtet besser gemeinsam auf "so eine Rasse", und holt sich - wenn es erlaubt ist, - eben eine andere Rasse.

  • Das meinte ich auch nicht, ich versuche es nochmal:


    wenn die Partnerin nun gerne einen Hund haben möchte, egal welcher Rasse, und die beiden zusammen leben, könnte das Haltungsverbot der anderen Person dem im Weg stehen.

    Natürlich hat die Partnerin dadurch kein Haltungsverbot, aber solange sie zusammen leben, wovon ich mal ausgehe, könnte es schwierig werden.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!