Da wird ein Hund aufgrund tierschutzwidriger Haltung vom Amt beschlagnahmt.
Der Hund wurde - vermutlich aus Gründen - direkt in eine speziell für aggressive Hunde ausgerichtete Einrichtung gegeben.
Soweit ich das nachlesen konnte, war es keine spezielle Einrichtung für aggressive Hunde. Es wurden vor 2 Jahren 12 Hunde beschlagnahmt, diese wurden auf zwei Einrichtungen aufgeteilt. 6 Hunde gelangten in die Einrichtung, in der sich auch Nanouk befand. 5 Hunde wurden bereits vermittelt, nur Nanouk blieb übrig, weil er wohl Aggressionsthematiken aufwies. Das Hundehaus innerhalb der Einrichtung wird von der Stadt Halberstadt geführt. Der Tierschutzverein unterstützt bei der Vermittlung und ich denke auch bei der Pflege, dem Training und der Versorgung, da es nur einen Angestellten der Stadt dort gibt.
Quelle: https://fundtierunterkunft.de/
Man kann also nicht wirklich davon sprechen, dass es sich speziell um eine Einrichtung handelt, die sich auf das Training mit gefährlichen Hunden spezialisiert hat. Lediglich die involvierte Trainerin kann wohl als eine auf solche Hunde spezialisierte Person bezeichnet werden. In welcher Beziehung sie zur Einrichtung steht und ob ihr Training vom Eigentümer des Hundes (der entsprechenden Kommune) beauftragt war, ist zumindest mir nicht bekannt.
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2 Jahre wurde aus "öffentlicher Hand" die Unterbringung und das Training bezahlt, der "Erfolg" dieser professionellen (und sicher gut bezahlten) Betreuung waren mehrere Beißvorfälle.
Der Eigentümer hat für die Haltung des Tieres aufzukommen. Beschlagnahmte Tiere gehen nach Rechtskraft der Beschlagnahme in das Eigentum der öffentlichen Hand über. Ob der Hund nun der öffentlichen Hand gehört oder sich im Privatbesitz befindet, warum sollte das einen Unterschied bzgl. der Gesetzeslage machen?
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Selbst wenn die Trainerin anderer Ansicht ist und glaubt, eine Resozialisierung wäre möglich - wie lange soll das Amt denn noch dabei zusehen, dass dieser Hund IN DIESER EINRICHTUNG Schaden, auch körperlichen, verursacht?
Gar nicht, der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass der Hund tierschutzgerecht und sicher untergebracht ist. Und nur, wenn dies nicht möglich ist, ist eine Euthanasie erlaubt. Hier sehe ich den Fall, dass der Hund in einer hauseigenen Einrichtung untergebracht wurde und eine freie Trainerin 2 Jahre in den Fall involviert war. Inwieweit der Hund nach dem Beißvorfall von einer fachkundigen Person begutachtet wurde, die zu einem anderen Ergebnis kam als die Trainerin, lässt sich nicht sagen. Eventuell hat der Amtstierarzt mit einer entsprechenden Expertise eine Begutachtung vorgenommen, dann sollte ja ein Gutachten darüber vorliegen.
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Ich finde es absolut nachvollziehbar, dass das Vet-Amt hier einen Schlussstrich zieht und kein Geld mehr investieren will für einen Hund, der für die Dauer der amtlich angeordneten Unterbringung über einen Zeitraum von 2 Jahren keinerlei messbaren Fortschritt macht (und ja: jeder Beißvorfall ist ein messbarer Rückschritt), und entscheidet: Es muss jetzt eine Endstelle her, die BESSER ist als die bisherige Unterbringung, wo also absolut sicher ist dass dieser Hund nie wieder einen Schaden verursachen KANN.
Natürlich ist das ein Argument, dass der Hund bereits genug Kosten verursacht hat. Ist nur eben überhaupt kein Argument, dass eine Rolle spielt bei der Frage, ob der Hund euthanasiert werden darf.
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Für mich ist das ein klarer Plan, und ich befürworte und verstehe die Entscheidung des Vet-Amtes, welches nicht mehr zulassen will dass der Hund weiterhin Schaden anrichten kann.
Die Frage ist eben, worauf das Vetamt seine Entscheidung zur Euthanasie stützt. Nur weil man einen Schlussstrich ziehen möchte, ist das rechtlich eben nicht immer einfach so zulässig.
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Ich glaube, nicht diese Fristsetzung fällt dem Vet-Amt auf die Füße, weil ich von einer vernünftigen Begründung ausgehe, warum die Angebote die dem Amt vorlagen einfach nicht geeignet waren.
Der Versuch dieser Endstellensuche war eine letzte Gnadenfrist, bevor dieser Hund euthanasiert werden musste.
Wenn das Amt in Betracht zieht, dass der Hund anderswo tierschutzgerecht und sicher gehalten werden kann, dann steht das eben diametral zur Euthanasieentscheidung, die eben nur dann rechtlich möglich ist, wenn eine solche Haltung nicht ermöglicht werden kann. Diese Haltung nur unter der Bedingung der Abgabe zu ermöglichen, ist dagegen nicht statthaft, denn in erster Linie liegt die Verantwortung und der Auftrag für eine sichere Unterbringung und eine tierschutzgerechte Haltung beim Eigentümer. Ich sehe keinen Grund, warum der Eigentümer sich nicht hätte selbst und auf seine Kosten um eine solche Unterbringung bemühen hätte können. Fehlende Vermittlungsaussichten sind kein Euthanasiegrund.