Unangeleinter Hund greift meinen angeleinten an

  • Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB


    § 833

    Haftung des Tierhalters

    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


    Die Tierhalterhaftung ist eine Spezialform der Gefährdungshaftung, nach der Halter eines Tieres grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres.

    Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert.

    1.Tier

    Tiere aller Art, unerheblich ob gezähmt, wild, bösartig.

    Auch Nutztiere, die dem Erwerb des Halters dienen, fallen grundsätzlich hierunter. Allerdings hat der Halter die Exculpationsmöglichkeit gem. § 833 S. 2 BGB (Sorgfalt der Beaufsichtigung oder Schädigung auch bei gehöriger Aufsicht). Da es sich bei § 833 S. 2 BGB um eine Haftung für vermutetes Verschulden handelt, obliegt es dem Halter, den Exculpationsbeweis zu erbringen.-Mitverschulden und Haftungsausschluss-

    2. Realisierung der tierspezifischen Gefahr

    Der Schaden muss gerade auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (= tierspezifische Gefahr) zurückzuführen sein. Ein solches unberechenbares Verhalten liegt auch dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend wirkt, z. B. Motorengeräusche oder rennende Menschen.

    3. Anspruchsgegner ist Halter des Tieres

    Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054). Wer ein Tier mietet oder entleiht wird dadurch nicht zum Halter, sondern zum Hüter und haftet nach § 834 BGB.

  • Ich würde stillschweigend die 600€ zahlen und mich mit den Leuten gut halten. Klar ist das unfair, aber die könnten noch unfairer werden und dich beim OA anzeigen, weil dein Hund scheinbar recht ordentlich beschädigt hat. Und dann zahlst du wenns blöd läuft die 600€ als Hundesteuer jährlich, weil dein Hund als gefährlich eingestuft wird, inklusive aller anderen Unannehmlichkeiten.


    "Meiner war aber angeleint" reicht da leider nicht, dein Hund hat nichts, der andere ist verletzt.

  • Beraten lassen, heißt doch nicht, nicht zahlen. TE soll ja gerade deshalb einen Fachmann fragen, weil die Kosten doch wahrscheinlich eh seine/ihre sind und der ganze Rattenschwanz an Problemen/Zusatzkosten noch dazukommen könnte. Sonst gibt es immer im Hintergrund die Zweifel es nicht zu zahlen.


    Ich würde mich immer mit den anderen Tierhalter gut stellen. Bisher war mein angeleinter Hund das Opfer und die haben alle direkt gezahlt (waren aber maximal 300€)

  • Für Hundehalter gilt die Gefährdungshaftung verschuldensunabhängig ..... wenn keine Versicherungen das miteinander ausmachen haftet der Hundehalter privat .... und zwar mE vollständig


    Phonhaus ...... hiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeerher bitte

    Du hast es vom Prinzip her vollständig zusammengefasst - Gefährdungshaftung ist verschuldensunanbhängig und Halter haften für den von ihrem Hund angerichteten Schaden, egal, ob sie in der Situation schuldhaft gehandelt haben.


    Käme es zur Klage, würde hier aber vermutlich der Einzelfall betrachtet werden und bei dieser Konstellation kommt auch eine Verteilung des Schadens in Betracht, weil der Halter des anderen Hunds durch Unterlassen einer anerkannten Sicherungsmaßnahme zur Entstehung des Schadens schuldhaft beigetragen hat.


    Aus meiner ganz persönlichen Sicht gesprochen: Würde mein Hund zu einem angeleinten Fremdhund rasen und eine Tracht Prügel bekommen, würde ich mir selbst in den Hintern beißen und nicht im Traum daran denken, die Tierarztkosten zurück zu fordern. Ist rechtlich aber ohne Belang :smile:

  • Das fühlt sich für mich tatsächlich auch so schräg an - hatte ich mal mit unserem Teenie - ich konnte gerade noch dazwischen springen, so dass sie nur bis auf ca. 3 m an den angeleinten Hund rankam...der hat sich furchtbar aufgeregt...hätte ich Madame nicht abhalten können und sie hätte eine Klatsche kassiert, käme ich mir schräg vor, da noch die Rechnung hinterher zu reichen...hab mir eh schon in den Popo gebissen, dass ich die Situation nicht schnell genug richtig erfasst / den anderen Hund zu spät gesehen hatte.

  • Ich würde einfach mal mit dem Halter reden, was der meint.

    Naheliegend wäre es, sich auf die Hälfte zu einigen.


    Persönlich würde ich wohl auch kein Geld von dir wollen. Aber Gefährdungshaftung hat nun mal mit moralischer Schuld nix zu tun.

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