Der "gefährliche" Hund Teil 3

  • Abgesehen davon halte ich die Abnahme aufgrund der vorliegenden (wenn auch spärlichen) Informationen für gerechtfertigt.

    Zur Tötung von D bin ich etwas zwiegespalten -- da fehlt mir etwas Würdigung und Begründung im Urteil; andererseits kenne ich nur wenig, und vielleicht ist da auch ein Al-Capone-Aspekt drin: Aufgrund des einen Punkts sind wir uns sicher, können aber nichts nachweisen (weil geschickt Spuren verwischt etc.), also gehen wir bei anderen Punkten eher an die Obergrenze (Al Capone 11 Jahre wegen Steuerhinterziehung).

  • In diesem Fall bin ich der Meinung: Ich würde im Gegensatz zur Bestrafung bei Menschen hier bei aller Liebe zum Tier definitiv die Risiko Minimierung wählen. Und eher in Kauf nehmen im Zweifelsfall einen Hund zu töten, der "nur" dabei war anstatt einen mit der Erfahrung und dem willen einen Menschen zu töten im Zweifelsfall in anderen Händen wieder auf Menschen loszulassen.

    Es sind halt schon einfach sehr wehrhafte Tiere.

    Das gilt m.e. auch für Pferde, Kühe und andere Individuen mit entsprechender biografie bei potentiell sehr gefährlicher Tiere.

  • Das ist auch in diesem Fall teilweise relevant, weil die Behauptung "D trug Maulkorb" nicht weiter berücksichtigt wurde, und auch die Herkunft der DNA-Spuren nicht zweifelsfrei geklärt wurden.

    Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil, in dem dazu eine Feststellung getroffen wurde. Auf die beziehen sich Anordnung und neues Urteil.

    Unabhängig von der rechtlichen Grundlage finde ich das Argument eh nicht überzeugend. Es geht ja nicht um einen Strafprozess gegen die Hunde, wo es um individuelle Schuldbestimmung und Strafzumessung für die drei Hunde geht, sondern um deren Gefährlichkeit. Selbst wenn D einen Maulkorb gehabt hätte, der sie an einem tödlichen Biss gehindert hätte, sie hat ja wohl nicht unbeteiligt daneben gestanden, sondern mitgemischt. Dürfte für die Annahme der Gefährlichkeit auch schon reichen, würde ich ja meinen.

  • Richtig so, dass der Typ ins Gefängnis geht. Die Reue kann man ihm nach der Anzahl der Vorfälle auch kaum abkaufen.

    Wie man so verantwortungslos sein kann, ganz gleich, ob einem der Hund gehört oder nicht, wird mir nie in den Kopf gehen.

  • Dazu gibt es ein rechtskräftiges Urteil, in dem dazu eine Feststellung getroffen wurde. Auf die beziehen sich Anordnung und neues Urteil.

    Ich vermute, mit "ein rechtskräftiges Urteil" ist das Urteil GZ: 24 Hv 22/24a des LG Linz vom 07.03.2024 gemeint. Leider finde ich das Urteils, insbesondere die Begründung, nicht im Original. Daher kann ich mich nur auf die Zitate aus "Öo LVwG LVwG-050303/19/SBW, Linz 11. Apr 2024" (Bzgl. Wegnahme der weiteren Hunde) und "LVwG-050373/8/SB, LVwG-050374/8/SB, Linz, 25. November 2025" (bzgl. Wegnahme und Tötung von Q und D) beziehen.

    Bitte vorher unbedingt den Abschnitt "IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision" lesen!

    Bei diesem ursprünglichen Urteil ging es um die Fahrlässigkeit der Halterin. Eine genaue Zuschreibung, was genau und konkret jeder Hund getan oder nicht getan hat, war daher nebensächlich; insbesondere war für das Urteil irrelevant, ob bzw. wie stark D zugebissen hat, und ob genau ihr Biss den Tod des Opfers verursacht hat. Selbst wenn sie mit einem Maulkorb bewegungslos daneben gestanden hätte, wäre ihre Anwesenheit ausreichend, um das Verhalten der Halterin als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen.

    Für §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg ist aber der kausale Zusammenhang zwischen Biss des Hundes und Tod des Opfers relevant. Dort reicht eben nicht die bloße Beteiligung bei einer Beißerei.

    Und falls D einen Maulkorb trug, ist ein den Tod verursachender Biss sehr unwahrscheinlich.

    Damit man also §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg verwenden kann, muss man a) entweder die Behauptung "D trug einen Maulkorb" als falsch darstellen und widerlegen. Oder b) deutlich machen, dass der Maulkorbs den todverursachender Biss nicht verhinderte. Das Urteil lässt (gemäß den lesbaren Zitaten) diese Frage aber unentschieden: Es gibt einige Hinweise für die Bisse, aber ich kann keine Aussage finden, dass diese Behauptung falsch ist oder der Maulkorb unwirksam war (Für das Urteil gegen die Halterin ist dieser Sachverhalt auch recht irrelevant).

    Und damit kann m.E. das Urteil allein nicht dafür herangezogen werden, dass genau D in einer todbringenden Weise zugebissen hat.

    Das bedeutet nicht, dass ich D für harmlos oder ungefährlich halte. Ich halte es aber für gerecht, dass für eine derartige Beurteilung als "Besonders gefährlich" eine weniger lückenhafte Argumentationskette verwendet wird. Ich wünsche mir hier nicht eine Änderung, sondern mehr Sorgfalt bei der Begründung der "Besonderen Gefährlichkeit".

    Das ist auch genau der Punkt, den das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anmerkt:

    "Offen lässt die Formulierung des § 13 Abs 5 letzter Satz Oö. HHG 2024, wie damit umzugehen ist, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Hunde stattfand bzw. wenn sich der Tod nicht auf einen konkreten Biss zurückführen lässt."

  • Ich finde es schwierig.
    Da haben drei Hunde eine Frau so stark gebissen, dass man sie nicht mehr erkennen konnte.
    Da ist es mir egal, welcher Hund konkret den tödlichen Biss gesetzt hat. Das wird sich sicher auch nicht zweifelsfrei nachweisen lassen. Aber da es keinerlei Zweifel an dem Vorfall an sich gibt, gehören für mich persönlich solche Hunde eingeschläfert zur Gefahrenminimierung.
    Krass wie da immer noch nach Schlupflöchern gesucht wird, ob ein Hund ja vielleicht nur ein bisschen gebissen hat. Alter Schwede da wurde ein unschuldiger Mensch getötet und hier wird diskutiert, ob einer der Hunde vielleicht doch nicht so ganz gefährlich ist. Wahnsinn! Einfach nur Wahnsinn

  • Das find ich tatsächlich auch wild. Inklusive der Nennung des Hundenamens nur mit Anfangsbuchstaben, als wolle man jemandes Privatsphäre schützen…

    Aber da wurde ja schon direkt nach dem Vorfall viel relativiert, auch hier im Forum, joa, unerwarteter Bewegungsreiz, Gruppendynamik, nah an dem Ort, wo die Hündinnen ihre Welpen aufziehen…

    Ich liebe Hunde, aber irgendwie finde ich Menschenleben doch gewichtiger.

  • "Offen lässt die Formulierung des § 13 Abs 5 letzter Satz Oö. HHG 2024, wie damit umzugehen ist, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Hunde stattfand bzw. wenn sich der Tod nicht auf einen konkreten Biss zurückführen lässt."

    Genau. Und sollte es so einen Fall geben, werden sich die Gerichte damit befassen müssen.

    Im vorliegenden Fall war die Sachlage ja erwiesen. Und das ganze Gemauschel - der "neue Besitzer", der die Hunde nie gesehen hat, die Umzüge, die Lügen und Vertuschungsversuche - zeigen ja deutlich, dass man nicht mit verantwortungsvollem Umgang rechnen kann.

    Ehrlich gesagt, kann man doch hier nicht die Massstäbe eines Strafprozesses gegen Menschen anlegen. Hier geht es um Gefahrenabwehr, und ich finde es angemessen, eine ernste Gefahr anzunehmen, wenn ein Hund nachweislich an einer Beisserei beteiligt war (DNA Spuren in den Bisswunden), die zum Tode (direkt!) eines Menschen führte.

    Anders lief es ja z.B. in England, als die Dogwalkerin zerfleischt wurde. Da konnte nachgewiesen werden, dass nur ihr eigener Hund gebissen hat, und die anderen Hunde wurden den Besitzern zurückgegeben.

  • Ich finde es auch äußerst grotesk, dass hier jetzt wieder die Gefährlichkeit der beteiligten Hunde in Frage gestellt wird.

    Ob und welche Hunde Maulkorb trugen, beruht doch einzig auf der Aussage der rechtskräftig verurteilten Hundehalterin und dass diese lügt dass sich die Balken biegen, ist doch nun hinlänglich bewiesen.

    Gefunden wurde am Tatort ein einzelner Maulkorb.

    Bitte vorher unbedingt den Abschnitt "IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision" lesen!

    Habe ich.

    Da steht:

    Zitat

    Eine ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des Öö HHG 2024 ... existiert.

    aus:

    Insbesondere der Frage nach dem stattgefundenen Eigentumsentzug als auch der Berufung auf das Gutachten, welches in dem Strafprozess Anfang 2024 zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Hundehalterin geführt hatte, und in welchem alle 3 Hunde als am Tod des Opfers beteiligt angesehen wurden, wird besondere Bedeutung zugemessen.

    Letzteres aus zwei Gründen:

    Zum Einen hat die Hundehalterin im Strafprozess keinen Einspruch gegen das Gutachten eingelegt; Sie hat also die Aussage als richtig angenommen, nicht nur der schon eingeschläferte Hund Elmo, sondern alle 3 Hunde waren am Tod der Frau beteiligt.

    Hier stellt sich die Frage, ob das Gericht sich bei der jetzigen Entscheidung auf dieses Eingeständnis berufen kann (eine unwiderlegbare Vermutung ist), oder ob die Halterin in einer neuen Sache eine erneute Begutachtung einfordern kann.

    Zum Anderen stellt sich die grundsätzliche Frage, wie die Kausalität "Biss führt zum Tod eines Menschen" sich darstellt, wenn mehrere Hunde beteiligt sind, weil auch hier das neu eingeführte HHG keine genauen Aussagen dazu macht, und es hierzu auch noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt.

    Für §13 Abs. 5 Satz 2 Oö.Hhg ist aber der kausale Zusammenhang zwischen Biss des Hundes und Tod des Opfers relevant. Dort reicht eben nicht die bloße Beteiligung bei einer Beißerei.

    Nur zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall lagen so viele gravierende Verletzungen vor, dass nicht EIN BISS, sondern mehrere den Tod verursachende Verletzungen vorlagen.

    Es ist nachgewiesen, dass alle drei Hunde an den grausamen Verletzungen beteiligt waren.

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