Der "gefährliche" Hund Teil 3

  • Waldi Die hier vorgebrachte Formulierung war:

    Zitat

    Auch eine neue "Gefährlichkeitsprüfung" sei laut neuem Hundehaltegesetz nicht mehr möglich.

    .....

    Denn seit Dezember 2024 gilt in Oberösterreich: Wenn ein Mensch durch einen Hundebiss stirbt, gilt der Hund automatisch als besonders gefährlich – und muss eingeschläfert werden. Eine Anfechtung ist nicht möglich. Grundlage ist das Strafurteil gegen die Halterin wegen grob fahrlässiger Tötung.

    Da scheint es mir nicht wirklich viele Auslegungsmöglichkeiten zu geben.

  • Hoffen wir mal, dass es nicht so oft dazu kommt, dass solche Fälle verhandelt werden müssen .

    Im vorliegenden Fall wurde jedenfalls die Beteiligung aller drei Hunde - und zwar direkt, durch Beissen - festgestellt. Der Tod der Frau war auch keine unglückliche Folgeerscheinung.

    Man hat sich durchaus um Aufklärung bemüht.

  • Tut mir leid, aber das liest sich völlig absurd. Als ob ständig Menschen sterben würden, weil ein Hund sie aus Versehen tot gebissen hat. Upsi, einmal blöd mit dem Zahn getroffen und schon ist man ausgeblutet.

    Und zum Thema Verteidigung: Auch in einer Bedrohungssituation wäre die Tötung eines Menschen vollkommen überzogen.

  • Dort heißt es "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen."

    Kann ja sein, daß ich grad überempfindlich bin, aber findest Du es nicht geschmacklos, das gerade an diesem Punkt zu diskutieren, wo ja klar sein dürfte, daß die Frau nicht aus Versehen an einem kleinen Ratscher an Blutvergiftung starb.

  • Dort heißt es "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen."

    Kann ja sein, daß ich grad überempfindlich bin, aber findest Du es nicht geschmacklos, das gerade an diesem Punkt zu diskutieren, wo ja klar sein dürfte, daß die Frau nicht aus Versehen an einem kleinen Ratscher an Blutvergiftung starb.

    Ich habe die geltende Gesetzeslage doch gar nicht ins Spiel gebracht. Das ging von Murmelchen und Hundundmehr und deren Diskussion über "rückwirkend" aus. Dadurch wurde das hier ein Diskussionsthema.

  • Diese Hunde waren Auslöser für die jetzige Gesetzeslage!

    Alle drei haben die Getötete so zerfleischt, dass sie nicht mehr erkennbar war. Die waren nur durch Gemauschel bis dato der Einschläferung entgangen.

  • Für die Sicherheit der Behördenmitarbeiter ist ein so eindeutig formuliertes Gesetz ein Segen. So muss sich niemand hinstellen und sagen, dass er/sie die Entscheidung zur Tötung des Hundes getroffen hat. Denn selbst bei Hunden, die Menschen getötet haben, führt das uU ja zu massivem Protest. Man denke zurück an Chico.


    Dort heißt es "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen."

    Und für so Fälle wie "war eigentlich nur eine winzige Wunde, die sich entzündet hat", gibt das Gesetz trotzdem noch Möglichkeiten. Denn dann wäre der Mensch nicht durch den Biss, sondern die Entzündung gestorben. Aber ich stimme meinen Vorrednern hier zu: Zum einen passieren solche Fälle doch extrem selten, zum anderen ging es hier um einen Fall, der eindeutig war.

  • Doch, hier sind einige Punkte unklar:

    • Was passiert, wenn mehrere Hunde beteiligt war, und nicht genau die Beschädigungen zugeordnet werden kann (der Hund also vielleicht "nur Mittäter" war). Das ist auch in diesem Fall teilweise relevant, weil die Behauptung "D trug Maulkorb" nicht weiter berücksichtigt wurde, und auch die Herkunft der DNA-Spuren nicht zweifelsfrei geklärt wurden. Für "D" ist also schwierig zu beurteilen, ob durch genau ihren Biss der Tod verursacht wurde oder nicht.
    • "Wird ein Mensch durch den Biss eines Hundes getötet, ist die besondere Gefährlichkeit des Hundes, der gebissen hat, als gegeben anzunehmen." liefert eine "Vermutung" (als juristischer Begriff). Unklar ist, ob es sich um eine "widerlegbare" oder "unwiderlegbare" Vermutung handelt.

    Das sind aber beides Punkte, die hier in der Begründung vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch gesehen werden, und deswegen auch zur Revision zugelassen.

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