Der wesentliche Punkt, dass Listenhunde getötet werden können, steht weiterhin im Gesetz, in dem Link oben nur erwähnt mit dem Satz: "Das existierende Verbot gegen 13 Hunderassen bleibt ohne Änderung in Kraft."
Ich habe nun endlich das Gesetz dazu auf einer offiziellen Seite gefunden (ohne Gewähr für die Übersetzung, Quelle für den Gesetzestext hier: Rechtliche Hinweise | Kontakt 
"§ 1 a. Der Besitz und die Zucht folgender Hunde ist verboten:
1) Pitbull Terrier.
2) Sprechen Sie hinein.
3) American Staffordshire Terrier.
4) Fila brasileiro.
5) Dogo Argentino.
6) Amerikanische Bulldogge.
7) Boerboel.
8) Kangal.
9) Zentralasiatische Upper Charcuti.
10) Kaukasische Owtscharka.
11) Südrussische Owtscharka.
12) Tornjak.
13) Sarplaninac.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt auch für Kreuzungen, an denen die genannten Hunde teilnehmen.
(3) Die gewerbsmäßige Einfuhr von Hunden im Sinne der Absätze 1 oder 2 ist untersagt.
§ 1 b. Hunde, die unter Verstoß gegen § 1 a gehalten oder eingeführt werden, werden durch polizeiliche Maßnahmen getötet.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Hund zu einer der in § 1a genannten Rassen oder Kreuzungen davon gehört, kann die Polizei vom Halter verlangen, dass er die Rasse oder Art des Hundes dokumentiert.
(3) Ist der Halter nicht in der Lage, unverzüglich ausreichende Unterlagen vorzulegen, vgl. Abs. 2, so hat die Polizei Maßnahmen zu ergreifen, um den Hund dem Halter vorübergehend zu entziehen.
(4) Hat der Halter innerhalb einer von der Polizei gesetzten Frist nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Hund nicht zu einer der in § 1a genannten Rassen oder Kreuzungen davon gehört, gilt der Hund als unter Verstoß gegen § 1a gehalten.
(5) Der Polizeipräsident trägt die Kosten für die Einschläferung eines Hundes nach Absatz 1, kann aber vom Eigentümer die Erstattung des Betrages verlangen.
(6). Abweichend von Absatz 1 kann die Polizei in besonderen Fällen entscheiden, dass ein Hund nicht getötet wird, sondern innerhalb einer von der Polizei festgesetzten Frist aus Dänemark ausgeführt werden soll, wenn der Hund aus einem anderen Land als Dänemark stammt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hundehalter nicht wusste, dass der Hund verboten ist, vgl. § 1 a, und wenn der Hund nicht kommerziell eingeführt wurde. Die mit der Ausfuhr des Hundes verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters."
edit: In dieser Formulierung hieße das m. E. sogar, dass "Nichtwissen des Halters" über die Listenhundgesetzgebung eine Voraussetzung wäre, damit die Polizei eine Ausnahme machen KANN.
Zur angeblichen Ausnahme bei der Durchreise habe ich noch keine Quelle gefunden, außer dem losen Hinweis des Außenministeriums. Das Hundegesetz gibt das jedenfalls auch in der aktuellen Fassung nicht her, vielleicht gibt es ja Ausführungsvorschriften für die Polizei. Ich hoffe, dass das Auß0enministerium auf meine Anfrage antwortet.