Der "gefährliche" Hund Teil 3
-
-
Wenn der Führer des Hundes nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und daraus der Sturz der Frau folgte, dann käme strafrechtlich eine fahrlässige Tötung in Betracht. Sehr viel Konjunktiv.
- Vor einem Moment
- Neu
Hi,
Interessiert dich dieses Thema ? Dann schau doch mal hier *.
-
-
Manche Leute erschrecken sich schon, weil ein Hund bellt. Nichtmal in ihre Richtung, sondern zum Halter. Ist dann auch kein aggressives Bellen, sondern halt ein "wuffwuffwuhuuff". Schon oft genug erlebt. Wenn es um Rechtssicherheit geht, dürften Hunde praktisch gar nicht mehr vor die Tür.
-
https://www.focus.de/panorama/poliz…obox=1759669102
Tödlicher Verlauf ganz ohne BissDas finde ich juristisch jetzt echt einen interessanten Fall (Die Unfallflucht mal aussen vorgelassen). Wie würde hier entschieden werden, kann das jemand einschätzen?
Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen: -
Manche Leute erschrecken sich schon, weil ein Hund bellt. Nichtmal in ihre Richtung, sondern zum Halter. Ist dann auch kein aggressives Bellen, sondern halt ein "wuffwuffwuhuuff". Schon oft genug erlebt. Wenn es um Rechtssicherheit geht, dürften Hunde praktisch gar nicht mehr vor die Tür.
Bei der Hundehaltung sind wir nun einmal in der Gefährdungshaftung. Ich würde dir insofern Recht geben, dass ein Hund nicht ohne Tierhalterhaftpflichtversicherung gehalten werden sollte.
Und man muss sich da einfach auch frei von der Vorstellung machen, dass einen Hundehalter aufgrund einer rechtlichen Haftung auch ein Verschulden trifft, denn der Halter haftet eben explizit auch, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Anders als z.B. jemand, der den Hund tatsächlich lediglich gerade führt. Dieser haftet nämlich anders als der Tierhalter nur bei einem Verschulden.
-
Alles anzeigen
Das finde ich juristisch jetzt echt einen interessanten Fall (Die Unfallflucht mal aussen vorgelassen). Wie würde hier entschieden werden, kann das jemand einschätzen?
Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt? -
-
Um die Gefährdungshaftung für Tierhalter kommen Hundehalter nicht drum herum.
-
Alles anzeigen
Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt?Vieles obliegt Einzelfallentscheidungen. Nicht wenig Urteile durchlaufen mehrere Instanzen.
Und nur weil ein Unfall mit oder durch dein Tier in deinen eigenen vier Wänden geschieht, verlierst du doch nicht automatisch Verantwortung bzw. Haftung. Es kommt wie geschrieben auch immer auf die Umstände an. -
Alles anzeigen
Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt?Nein, das wäre in deinen privaten Räumen nicht anders. Es geht erstmal darum, dass sich die Tiergefahr verwirklicht hat. Dies sieht das Gericht darin, dass sich der Hund aus eigenem Antrieb in den Verkehrsweg gelegt hat. Damit hat das Gericht grundsätzlich die Gefährdungshaftung bejaht. Danach ist nur noch zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Geschädigten oder anderer Beteiligter vorliegt und darum die Haftung des Hundehalters zu reduzieren ist. Unter bestimmten Umständen kann diese Haftung auch auf Null reduziert werden.
Zur zweiten Frage, ja, in der Regel trägt die Tierhalterhaftpflichversicherung alle Schäden, die sich aus der Gefährdungshaftung ergeben, es sei denn sie wurden in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen oder mit Vorsatz (auch Eventualvorsatz) begangen.
-
Und nur weil ein Unfall mit oder durch dein Tier in deinen eigenen vier Wänden geschieht, verlierst du doch nicht automatisch Verantwortung bzw. Haftung. Es kommt wie geschrieben auch immer auf die Umstände an.
Ich bezog mich auf das explizite Stolpern aus dem verlinkten Fall. Wenn ich meine hundebesitzende Freundin besuche, muss ich mit einem vorhandenen Hund rechnen, wenn ich in Geschäftsräume eintrete nicht unbedingt.
Mein Hintergedanke dabei ist der Umstand, dass ich eine gewisse Selbstsicherung voraussetze, diese aber eben in ihrem Umfang an die Gegebenheiten anpasse. Sprich: Konnte die Person überhaupt mit einem im Weg liegenden Tier rechnen.
Da hilft mir dann das, was *Sascha* gesagt hat weiter. -
Alles anzeigen
Um was genau geht es dir denn? Strafrechtlich, haftungsrechrechtlich oder ordnungsrechtlich?Die Schadensersatzpflicht aus § 833 BGB wurde zb auch bejaht, wenn jemand über einen schlafenden Hund gestolpert ist. Allerdings OLG Hamm.
Daher dürfte auch in einem solchen Fall wohl die typische Tiergefahr für eine Haftung nach § 833 BGB verwirklicht sein.
Zum Nachlesen:Ja, da war ich nicht präzise, hatte dann im weiteren Beitrag noch ergänzt, dass mich die Haftungseregeln interessieren würden.
Bei deinem genannten Fall wollte ich erst mit dem Kopf schütteln, bis ich las, dass es um öffentlichen Raum (Geschäftsräume) ging. In meiner eigenen Wohnung, wenn der Besuch über das Tier stolpert, wäre ich als Halter wohl nicht haftungspflichtig, oder auch da? Und übernimmt die Hundehaftpflicht immer, wenn eine Gefährdungshaftung vorliegt?
Grundsätzlich handelt es sich bei der Haftung nach § 833 BGB um eine Gefährdungshaftung. Man haftet als Tierhalter, weil von dem Tier eine Gefahr ausgeht.
Wird der Besucher gebissen, fällt das auch unter die Gefährdungshaftung. Auch auf deinem Grundstück musst du als Tierhalter dafür sorgen, dass von deinem Tier keine Gefahr ausgeht.
Die Gefährdungshaftung ist der Normalfall der Tierhalterhaftung, daher sollte das von den Versicherungen auch abgedeckt sein.
Muss man aber im einzelnen anschauen, was in den Bedingungen steht.
Edit: kleiner Nachtrag noch zu dem Urteil des OLG Hamm. Das OLG Hamm ist auch juristischer Sicht ein bisschen „mit Vorsicht zu genießen“. Aber man ist in dem Fall auch nicht höher gegangen und ich habe auch nix anderes gefunden auf die Schnelle. - Vor einem Moment
- Neu
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!