11. Kammer hat mit Beschluss vom 15.09.2014 einen Eilantrag des als „Hundeflüsterer“ international bekannten Cesar Millan abgelehnt, der festgestellt wissen wollte, dass er für eine Veranstaltung am 17.09.2014 keine Erlaubnis nach dem TierSchG braucht.
Nach Auffassung der Landeshauptstadt als zuständiger Tierschutzbehörde bedarf der Antragsteller dafür einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG (der zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist) bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.
Es sei davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hundetrainers bei der weiteren Ausbildung der Hunde folgten. Daher müsse gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügten.
Bei einer Sachkundeprüfung am 10.09.2014 konnte die Antragsgegnerin die Sachkunde von Herrn Millan nicht feststellen.
http://www.verwaltungsgericht-…cle_id=127820&_psmand=126
LG Themis