ZitatAlles anzeigenIch zitiere an dieser Stelle einmal den §6 Abs.5 des Tierschutzgesetzes:
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt NICHT, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das wissen wir und darum geht es NICHT! Es geht darum, was man würde wenn die Kastration ganz verboten werden würde (außer bei Krankheit)