Fragen, die man sich sonst nicht zu stellen traut - Teil 22
- Helfstyna
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Hi
hast du hier Fragen, die man sich sonst nicht zu stellen traut - Teil 22* schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!
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Ich würde als Käufer ja den kompletten 4. Abschnitt mit „Pflichten des Käufers“ streichen wollen, da sind ja selbst die üblichen Tierschutzvereins-Verträge weniger übergriffig.
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Flo788 Warum suchst du nach einem Kaufvertrag? Legt dieser nicht der Verkäufer vor?
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Frage an alle Terraristiker/Ziervogelfreunde: Wo kauft ihr die Beleuchtung für eure Viecherl? Ich hab bislang immer bei Reptilienkosmos bestellt, aber der Shop scheint nicht mehr aktiv zu sein?
Ich suche keinen Vertrag, sondern Meinungen zum vorliegenden Vertrag, der mir vom Verkäufer vorgelegt wurde.
Und danke schonmal für die ersten zugehörigen Kommentare
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Ich suche keinen Vertrag, sondern Meinungen zum vorliegenden Vertrag, der mir vom Verkäufer vorgelegt wurde.
aaah, Missverständnis.
Hast du die Erlaubnis den Vertrag zu veröffentlichen?
Ansonsten:
4.1 Den letzten Satz find ich arg strikt. Je nachdem, wie viele und was für Anweisungen der Verkäufer gibt - hält sich der Verkäufer hier eh knapp, ist der Satz egal. Gibt der Verkäufer hier ausufernde Anweisungen, kann's blöd werden (weil man ja nicht zwangsweise alle Erziehungs- und Futteransichten mit dem Verkäufer teilt).
4.4.1 Find ich richtig übergriffig.
4.4.3 Ist kein ganz kleiner Eingriff in den Datenschutz.
10. Gerichtsstandsvereinbarung muss man wissen, ob man das möchte. Gut, wenn du klagst, ist eh der Gerichtsstand des Verkäufers maßgeblich. Aber wenn der Verkäufer klagt, dann wäre dein Gerichtsstand maßgeblich. Jedenfalls, wenn das schweizerische Recht in dem Punkt wie das deutsche Recht ist.
Für den Fall, dass du es nicht rausgelöscht hast, fehlt mir die salvatorische Klausel (Ist irgendein Punkt des Vertrages rechtlich ungültig, bleibt trotzdem der restliche Vertrag wirksam).
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Keine Ahnung, wie die gesetzliche Sachmängelhaftung in der Schweiz geregelt ist, aber Punkt 5.3.1 - 5.3.3 dürfte in Deutschland unwirksam sein.
Ich würde einen derartigen Knebelvertrag keinesfalls unterschreiben.
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So einen Vertrag würde ich niemals unterschreiben und ich kenne die Rechtslage in der Schweiz nicht, aber hier wäre der so mit Sicherheit auch rechtlich nicht haltbar.
Bezüglich mit Verband verklebenden Wunden:
Gibt imo nix besseres als Salbentüll. Am besten 2 Blätter leicht versetzt gelegt oder 1-2 Mal gefaltet.
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Hallo Zusammen,
Die Suche nach ‚Kaufvertrag‘ hat mich unter anderem hierher geführt.
Wir sind kurz davor einen kleinen Welpen bei uns aufzunehmen und freuen uns schon sehr darauf. Bei der ganzen Vorvereitung ist das Thema des Kaufvertrages bisher etwas vernachlässigt worden.
Wir haben einige Punkte bereits bei Dr. Google checken können, aber gerne möchte ich auch nochmal das Schwarmwissen hier bemühen. Fällt euch im folgenden etwas auf, das ich auf jeden Fall anpassen, ändern, streichen lassen oder hinzufügen lassen sollte?
4. Pflichten des Käufers
Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungs- und leidensfähige Lebewesen. Ihre Würde ist durch
die Schweizerische Bundesverfassung geschützt (Art. 120 Abs. 2 BV). Der Verkäufer hat zahlreiche
Massnahmen für das Wohlbefinden und die Gesundheit des verkauften Tieres getroffen. Der Käufer
ist sich seiner hohen Verantwortung gegenüber dem Tier bewusst und übernimmt deshalb die
folgenden Pflichten:
4.1. Der Käufer verpflichtet sich, das Tier artgerecht zu halten, zu füttern und zu pflegen. Er erkundigt sich über seine Pflichten als Tierhalter sowie die artgerechte Haltung seines Tieres beim
Bundesamt für Veterinärwesen (http://www.blv.admin.ch) oder bei der Stiftung für das Tier im Recht
(http://www.tierimrecht.org). Überdies lässt er das Tier ausreichend veterinärmedizinisch versorgen.
Die schriftlichen Anweisungen des Verkäufers über die Haltung, Pflege, Unterkunft und eine
allfällige Weiterzucht des Tieres sind zu befolgen.
4.2. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, das Tier ohne vorgängige Zustimmung des
Verkäufers nicht weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Das Tier darf nicht euthanasiert
(eingeschläfert) werden, sofern keine zwingenden tierärztlichen Gründe vorliegen.
4.3. Der Welpe wird mit Zuchtsperre (,,not for breed") als Familienhund abgegeben.
Unerlaubter Einsatz zur Zucht mit fehlender Zuchtzulassungoder Freigabe zur Zucht durch den Züchter, werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 3500.- pro Zuchteinsatz geahndet!
4.4. Während eines Jahres ab Unterzeichnung dieses Vertrags gelten folgende besondere
Bestimmungen:
4.4.1. Der Käufer erklärt sich bereit, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf
Schwierigkeiten in Haltung und/oder Verhalten des verkauften Tieres zu üblichen
Zeiten unangemeldet die Tierhaltung besichtigen und ungehindert überprüfen darf.
Werden Mängel in der Tierhaltung festgestellt, kann er schriftlich deren Behebung
innert einer angemessenen Frist verlangen. Werden gravierende Missstände
festgestellt, die den Verdacht auf einen Verstoss gegen das Tierschutzrecht nahe
legen, darf der Verkäufer auf Kosten des Käufers einen Tierarzt mit der Untersuchung
des Tieres und der Überprüfung der Tierhaltung beauftragen. Bestätigt sich der
Verdacht, steht dem Verkäufer ein unwiderrufliches Rückkaufsrecht am Tier zum
Betrag eines Fünftels des unter Ziffer 3 vereinbarten Kaufpreises zu. Das
Rückkaufsrecht muss schriftlich geltend gemacht werden. Nach Erhalt der
entsprechenden Erklärung ist das Tier unverzüglich auszuhändigen.
4.4.2. Der Käufer orientiert den Verkäufer innert vier Wochen über das Versterben oder
Entlaufen des Tieres.
4.4.3. Ernsthafte Erkrankungen des Tieres sind nach gestellter Diagnose unverzüglich und
unter Beilage der tierärztlichen Berichte dem Verkäufer zu melden. Dieser ist
ermächtigt, auf eigene Kosten beim Tierarzt Auskünfte über Befunde, Behandlungen
oder die allfällige Todesursache des betreffenden Tieres einzuholen.
5. Rechte des Käufers
5.1. Der Käufer kann den vorliegenden Kaufvertrag innert zehn Tagen ab Unterzeichnung durch
schriftliche Erklärung rückgängig machen. Dabei hat er das allenfalls bereits übergebene Tier
zurückzugeben. In diesem Fall schuldet er dem Verkäufer einen Viertel des vereinbarten
Kaufpreises als Umtriebs Entschädigung.
5.2. Dem Käufer ist mit dem Tier ein allenfalls vorliegendes veterinärmedizinisches Gesundheitszeugnis einschliesslich des vollständig nachgeführten Heimtierausweises zu übergeben.
5.3. Der Verkäufer hat sich für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres eingesetzt.
Trotzdem kann es im Nachhinein zu Schwierigkeiten mit der Gesundheit des Tieres kommen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien die Sachgewährleistungsansprüche wie
folgt:
5.3.1. Stellt ein Tierarzt innert 20 Tagen nach Übergabe des Tieres eine Krankheit oder
einen körperlichen Defekt fest und meldet dies der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich, hat er die Wahl, den Kaufvertrag rückgängig zu machen (Wandelung),
einen Preisnachlass (Minderung) oder ein anderes Tier derselben Art zu verlangen.
Bei der Minderung kann der Käufer die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten
bis zur Hälfte des vereinbarten Kaufpreises geltend machen.
5.3.2. Nach Ablauf der 20 Tage haftet der Verkäufer dem Käufer nur noch für arglistig
verschwiegene oder grobfahrlässig nicht erkannte Mängel, fehlende schriftlich
zugesicherte Eigenschaften des Tieres oder wenn der Verkäufer den Käufer durch
absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet hat.
5.3.3. Der Käufer verzichtet darauf, später Ansprüche geltend zu machen, die sich auf die
Gestalt oder Wesensentwicklung des Tieres, Krankheiten oder andere Mängel
beziehen, die erst später in Erscheinung treten oder festgestellt werden.
5.4. Der Verkäufer steht dem Käufer für Fragen zur Tierhaltung und Erziehung zur Verfügung. Der Käufer kanndiese Dienste in beschränktem Umfang unentgeltlich in Anspruch nehmen.
6. Konventionalstrafe
Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe vom doppelten Kaufpreisvereinbart.
7. Besondere Vereinbarungen; Bemerkungen
7.1. Der vorliegende Kaufvertrag ist von der Stiftung für das Tier im Recht (http://www.tierimrecht.org)
ausgearbeitet worden. Er kann von den Parteien entsprechend ihren Bedürfnissen abgeändert
werden. Die Stiftung für das Tier im Recht übernimmt für den vorliegenden oder für allenfalls
von den Parteien abgeänderte Verträge keinerlei Haftung.
7.2. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des
Vertrags bedarf der Schriftform.
7.3 Bemerkungen:
….
8. Vertragsexemplare
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je ein Exemplar.
9. Anwendbares Recht
Wo nichts anderes vereinbart ist, finden auf diesen Vertrag die Artikel 184-215 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) über den Fahrniskauf sowie die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung
Anwendung.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
Klagen aus dem vorliegenden Kaufvertrag können nur am Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder
am Sitz (bei juristischen Personen) des Verkäufers angehoben werden.
Hast du keinen Rechtsschutz bei dem du das prüfen lassen kannst?
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Mich wundert die Erwähnung von Tier im Recht, die sind eigentlich seriös. Ich würde mal dort nachfragen ob die tatsächlich Muster Beträge raus geben und was dort drin steht.
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Mich wundert die Erwähnung von Tier im Recht, die sind eigentlich seriös. Ich würde mal dort nachfragen ob die tatsächlich Muster Beträge raus geben und was dort drin steht.
Hab nachgeguckt, den kann man da genau so als Mustervertrag runterladen.
Edit:
Allerdings steht auf der Seite auch (fett markiertes war ich)
ZitatNach Vertragsschluss hat der Verkäufer in der Regel kein Recht mehr darauf mitzubestimmen, wie das Tier beim neuen Eigentümer gehalten wird. Bereut er im Nachhinein, das Tier an jemanden verkauft zu haben, der es seiner Auffassung nach schlecht hält, kann er es daher nicht einfach wieder zurücknehmen. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) ist eine Rückabwicklung lediglich dann möglich, wenn dies speziell vereinbart wurde oder wenn sich der Verkäufer auf einen sogenannten Grundlagenirrtum berufen kann. Von einem Grundlagenirrtum ist dann die Rede, wenn der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Entscheidend für die Bejahung eines Grundlagenirrtums ist nicht, welche Bedeutung der Käufer dem vorgestellten Sachverhalt subjektiv beimisst sondern, ob es sich bei einer objektiven Betrachtung rechtfertigt, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt bei der Person, die behauptet, sich beim Vertragsschluss geirrt zu haben. Dieser Beweis ist in der Praxis jedoch nicht leicht zu erbringen und es ist fraglich, ob ein Irrtum über die künftigen Haltungsbedingungen des Tieres schon als wesentlich einzustufen ist. Es empfiehlt sich daher, das Rücknahmerecht des Verkäufers ausdrücklich (und schriftlich) zu regeln. Da die Auffassungen von Käufer und Verkäufer über eine artgerechte Haltung nicht immer übereinstimmen, sollte im Kaufvertrag vorgesehen werden, dass der Verkäufer bei begründetem Verdacht auf schlechte Haltung verlangen kann, dass eine unabhängige Fachperson die Situation überprüft.
Qeulle: https://www.tierimrecht.org/de…artgerecht-gehalten-wird/
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Bezüglich Zugang: Es kommt wahnsinnig drauf an wer den legt. Weh tut es immer, ich spüre die leider auch permanent wenn die liegen (und kriege dafür meist Augenrollen vom jeweiligen medizinischen Personal).
Armbeuge geht am besten, hält auch am längsten. Handrücken tut weh und ist meist nach 2, spätestens 4 Tagen dicht. Wenn das einer doof macht (viele. Sehr viele) kann ich danach die Hand für 1-5 Wochen nicht nutzen. Und wenn man mir nen Zugang legen will während ich sehr gestresst bin geht nur die Kindergröße. Es sei denn der legende Mensch ist Anästhesist, die sind da echt ne eigene Liga und wenns nach mir ginge hätte ich für alles was mit Nadeln zu tun hat nen Anästhesisten dafür. (Die bisher auch ausnahmslos alle fröhlich mein nervöses Geplapper ertragen haben und es toll finden wenn man die Geräte toll findet)
Achja, Handgelenk geht nur wenn ich bewußtlos bin und bleibe. Sobald ich aufwache ist das Ding raus. Ist immer eine nervige Diskussion weil ein "Nein, auf keinen Fall." ja nie reicht und es sogar Mediziner gibt die selbst dann noch drüber diskutieren wollen wenn ich den (sehr traumatischen) Grund für meine Weigerung genannt habe.
In Sachen Zugang bin ich inzwischen eine zickige Patientin, ich sage voraus was passiert und bestehe dann auch drauf das Zugänge früher gezogen werden, nervt die Leute im Krankenhaus immer mega aber ich reagiere auch auf die Pflaster, der Zugang ist eh schnell zu, aber die müssen das jedesmal erst prüfen und dann surprised Pikachu face, ist tatsächlich zu und unterm Pflaster isses rot und geschwollen, exakt so wie von mir vorher gesagt, ja wer hätte sowas denn ahnen können....
1 Woche Krankenhausaufenthalt mit Zugang schwankt bei mir von Zugang insgesamt 2mal legen bis zu Zugang 4mal legen. Was für ein Spaß....
Das Krankenhaus in dem mein Sohn geboren wurde hab ich tatsächlich in erster Linie deswegen gewählt weil man mich beim Vorgespräch da sehr ernst nahm und ich völlig ohne Zugang gebären konnte.
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