Hundekäfig / Box - Ja oder Nein?
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Man müsste 6qm haben zum Transport im Auto? Das glaube ich dir jetzt nicht.
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Nein, Transport ist was ganz anderes.
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Sorry, ihr scheint recht zu haben. Das scheint sich tatsächlich nicht auf Wohnräume zu beziehen.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und (neu) Raumeinheiten
(V) Bei Paragraph 5 wird ebenfalls bereits die Überschrift geändert und um den Begriff „Raumeinheiten“ ergänzt. Diese Ergänzungen finden sich dann auch in den näheren Regelungen des Paragraphen wieder. Es wird bestimmt, dass ein Hund in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden darf, wenn die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an Zwinger erfüllt, für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
Es ist gut, dass es diese Ausnahme gibt, denn diese Situation wird sicherlich sehr oft in Tierheimen gegeben sein.
Neu ist auch, dass ein Hund in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden darf, wenn diese mit einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.“
(B) Was wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung erreichen? Auch hier hilft wieder der Blick in die Begründung, in der Folgendes ausgeführt wird:
„Die Einfügung des Wortes „Raumeinheiten“ dient dazu, den Anwendungsbereich … auf Raumeinheiten zur Unterbringung von Hunden zu erweitern. Die Anforderungen gelten damit nicht nur für Räume im engeren Sinne, sondern auch für abgetrennte fest installierte Raumeinheiten (wie z.B. Verschläge) sowie für bewegliche Raumeinheiten (wie z.B. Kisten und andere Behältnisse). Raumeinheiten, wie z.B. Transportboxen, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind zur Haltung von Hunden ungeeignet. Werden Hunde in Räumen oder Raumeinheiten gehalten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind im Wesentlichen die Kriterien einer Zwingerhaltung erfüllt. Deshalb muss aus fachlichen Gründen die Sicht nach draußen ebenso wie in der Zwingerhaltung erfüllt sein…“
Wichtig ist sicher dabei, in Bezug auf Unterbringung in Transportboxen auf den genauen Wortlaut und die übrigen Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung zu achten. Zunächst einmal: die Tierschutz-Hundeverordnung ist generell nicht für den Transport anzuwenden (vgl. § 1 TierSchHuV). Der geänderte Paragraph 5 bezieht sich klar auf Räume, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Situationen in Wohnräumen werden von der Regelung nicht erfasst. Und trotzdem stellt sich natürlich die Frage, ob man dann Hunde in Transportboxen oder -käfigen in Wohn- oder Büroräumen halten darf. Grundsätzlich kann man sagen: Transportboxen dienen dem Transport, nicht der Haltung. Eine Haltung in diesen ist außer zu Zwecken des Transportes nicht zulässig. Entsprechende Gerichtsurteile sind da eindeutig. Punkt.
Die Zulässigkeit einer kurzfristigen Unterbringung von Hunden in Boxen oder Käfigen o. ä. in Wohnräumen muss daher zuletzt am Einzelfall und mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes wie auch der TierSchHuV geprüft werden. Zu bewerten ist dabei die Gesamtsituation. Zu beantworten sind Fragen wie etwa nach der Dauer des Aufenthalts, der Anwesenheit einer Betreuungsperson, andere Gesamtumstände (Hitze, Kälte, Futter, Wasser) und der physischen wie psychischen Zustandes des Hundes (Ruhen, Erregung, Stressanzeichen). Im Deutschen Tierärzteblatt (Ausgabe 3/2022) wurde gerade aktuell ein Artikel zu dem Thema „Verwendung von verschließbaren Hundeboxen im Alltag“ veröffentlicht, der sich sehr intensiv mit der Tierschutzrelevanz der Nutzung solcher Boxen auseinandersetzt. Die Autorinnen und der Autor stellen dabei fest, dass es unstrittig ist, dass eine Unterbringung in einer Box oder einem Zimmerkäfig nicht „verhaltensgerecht“ ist und weder den Mindestanforderungen der TierSchHuV noch den Haltungsanforderungen der nach § 2 TierSchG entspricht. Auf entsprechende Gerichtsurteile wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Autoren ziehen das Fazit, das stundenlanges Einsperren von Hunden in Zimmerkäfigen oder Boxen tierschutzrechtlich nicht zulässig ist. Als Orientierungswert für eine zulässige vorübergehende Einschränkung der Mindestanforderungen wird von ihnen unter Bezug auf Expertenmeinungen eine halbe Stunde als Grenze angesehen.
Falls jemand die Veröffentlichung von D. Döring, B. Schneider, M. H. Erhard und S. Schönreiter: „Verwendung von verschließbaren Hundeboxen im Alltag“ (Deutsches Tierärzteblatt 2022; 70 (3)) nachlesen möchte: Die Artikel des Tierärzteblattes sind immer mit einem Monat Verzögerung online als pdf frei verfügbar.
Ich will es aber auch klar sagen, es gibt an dieser Stelle gleichermaßen auch Meinungen, die die Verwendung von Boxen in jeglicher Situation und unabhängig von der Dauer als nicht tierschutzkonform ansehen Am Ende werden Gerichtsurteile möglicherweise weitere „Klarheit“ bringen müssen.
Wobei sich auch hier wieder auf den von mir verlinkten Artikel bezogen wird, welcher die zeitweise Unterbringung von Hunden in Boxen als tierschutzrechtlich unzulässig bewertet.
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Da steht "stundenlang".
Zeitweise - weil man grad mal in den Keller muss, weil der Hund beim Training warten muss, weil der Hund mal runterkommen soll - ist nicht automatisch dasselbe wie stundenlang.
Zu beantworten sind Fragen wie etwa nach der Dauer des Aufenthalts, der Anwesenheit einer Betreuungsperson, andere Gesamtumstände (Hitze, Kälte, Futter, Wasser) und der physischen wie psychischen Zustandes des Hundes (Ruhen, Erregung, Stressanzeichen).
Was ja eigentlich sowieso völlig klar sein sollte. Den Hund mehrere Stunden alleine in einer Box zu lassen, ist nicht zulässig.
Ihn für 45 min in einen Auslauf zu setzen, fände ich dagegen völlig unproblematisch.
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Wenn ich Zeit habe, lese ich mal den Rest
Da ich aber von BieBoss direkt zitiert wurde und das eher in einem falschen Zusammenhang, nochmal kurz zur Klarstellung:
Ich bin gegen das Einsperren eines Hundes nachts in eine Box (und ja, das ist für mich ein Einsperren, wenn die Tür zu ist) und das insbesondere bei einem Welpen, der vielleicht noch in einen separaten Raum gesperrt wird (egal ob mit Box oder ohne). Einfach mal noch mal lesen.
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Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da du keine Berechtigung hast, diesen Inhalt zu sehen. Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da du keine Berechtigung hast, diesen Inhalt zu sehen. Du brauchst nicht viele Teile . Wir haben solche einen Barriere und wenn du die in einer Ecke gegen die Wand baust hast du sehr viel Platz für den Hund.
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Da steht "stundenlang".
Zeitweise - weil man grad mal in den Keller muss, weil der Hund beim Training warten muss, weil der Hund mal runterkommen soll - ist nicht automatisch dasselbe wie stundenlang.
Zu beantworten sind Fragen wie etwa nach der Dauer des Aufenthalts, der Anwesenheit einer Betreuungsperson, andere Gesamtumstände (Hitze, Kälte, Futter, Wasser) und der physischen wie psychischen Zustandes des Hundes (Ruhen, Erregung, Stressanzeichen).
Was ja eigentlich sowieso völlig klar sein sollte. Den Hund mehrere Stunden alleine in einer Box zu lassen, ist nicht zulässig.
Ihn für 45 min in einen Auslauf zu setzen, fände ich dagegen völlig unproblematisch.
Ich möchte nochmal betonen, dass ich den Einsatz einer Box gar nicht bewerten möchte. Es ist doch wie überall: viele Grauzonen und es ist nicht das Hilfsmittel, sondern die Person die es einsetzt.
Mein Hinweis galt nur dafür; dass man die rechtliche Seite bei aller Diskussion nicht vergessen darf.
Wie überall. Beim Thema jagen wird da ja auch gerne mal vergessen, dass man eben nicht einfach alles darf, nur, weil einem ein Hundetrainer das empfiehlt…
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@san94
Das ist aus der Begründung des Gesetzes:ZitatDie Anforderungen gelten damit nicht nur für Räume im engeren Sinne, sondern auch für abgetrennte fest installierte Raumeinheiten (wie z.B. Verschläge) sowie für bewegliche Raumeinheiten (wie z.B. Kisten und andere Behältnisse). Raumeinheiten, wie z.B. Transportboxen, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind zur Haltung von Hunden ungeeignet.
Das schlussfolgert die Autorin dann dazu selbst:
ZitatDie Zulässigkeit einer kurzfristigen Unterbringung von Hunden in Boxen oder Käfigen o. ä. in Wohnräumen muss daher zuletzt am Einzelfall und mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes wie auch der TierSchHuV geprüft werden.
Man finde den Widerspruch.
Also solange die Autorin nicht selbst in einer Hundebox oder einem Welpenauslauf lebt, sind diese Räume bzw. Raumeinheiten natürlich vom Gesetz erfasst."Kurzfristig" darf dabei eben nicht die Kriterien für eine (zeitweise) Haltung erfüllen, das ist das entscheidende Kriterium.
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Das ist ja alles noch recht neu und wird dann wohl künftig durch entsprechende Urteile in der Auslegung interpretiert werden.
Ich bin bei dem Thema aber auch nur verwirrter, je mehr ich versuche zu recherchieren.
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