Hab jetzt auch nochmal was gefunden.
ZitatEs gibt Gerichtsurteile, nach denen der gewerbliche Tierhüter für seinen eigenen Schaden selbst einstehen muss, soweit er sich nicht exculpieren (entlasten) kann. Demnach muss der gewerbliche Tierhüter alles tun, um einen Schaden zu vermeiden. Hat er diese Auflagen erfüllt, könnte auch ein Schadenersatzanspruch bestehen. Die Tierhalter-Haftpflicht des Tiereigentümers tritt also nicht in jedem Fall für den Schaden des gewerblichen Tierhüters ein, gewährt jedoch Versicherungsschutz.
Mir macht es den Eindruck, dass eine gewerbliche Pension oder ein gewerblicher Hundesitter sich nicht pauschal mit "der Halter haftet für alles" absichern können. Es scheint auf den Einzelfall anzukommen, wie es zu einem Schaden kam. Hat die Pension alle seine Pflichten erfüllt, scheint der Halter für den Schaden aufkommen zu müssen. War es z.B. Fahrlässig, Leichtsinnig oder verletze Aufsichtspflicht der Pension, wird ihre Betriebshaftpflicht dafür aufkommen müssen.