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  • Zitat

    Ja, aber der Verkäufer ist zunächst einmal gar nicht in der Pflicht, Ware zurückzunehmen oder zu erstatten.
    Das ist ihm selbst überlassen.

    Also wenn ein Mangel vorliegt, MUSS die Ware zurückgenommen werden.

    Aber egal, ist ja geklärt ;-)


    Liebe Grüße von Svenja und Teddy

  • Zitat

    Wir hatten das Thema erst letztens in der Berufsschule... Ich denke nicht dass wird dort falsches gelernt bekommen :p

    Dann sag mir mal wo das so im BGB steht!?
    Ist dein Lehrer Jurist? Wenn nicht, würde ich aufpassen, da wird gerne mal ziemlich viel Mist verzapft...
    Mein Studium bestand zu 90% aus Jura, also muss ich leider auf meine Aussage bestehen :D


    Liebe Grüße von Svenja und Teddy

  • Komisch... ich hatte das bereits in zwei Berufsschulen und in der Wirtschaftsschule gelernt... Natürlich kann ich dir nicht mit Paragraphen dienen. Gängige Praxis ist dennoch dass zwei Mal nachgebessert werden kann seitens des Verkäufers (was er nur tun wird wenn die Kosten der Nachbesserung den Wert des Gegenstandes nicht übersteigen) und da wird dem Verkäufer auch niemand ans Bein pinkeln können wenn er nachbessert und nicht austauscht.

    http://www.beschaffung-aktuell.de/home/-/article…0000/maximized/

    Hier zum Beispiel steht dass der Verkäufer sich nicht drauf einlassen muss und ebenfalls nachbessern kann (zwei Mal).

  • Ich glaub hier werden Dinge vermischt.... Der Verkäufer hat Recht auf Reparatur bevor der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden kann. Ich hatte das auch verwechselt. Wie das nun in so einem Fall ist, keine Ahnung :???:

  • Gängige Praxis und rechtliche Grundlagen klaffen leider sehr oft auseinander.
    Ich will hier niemand belehren, ich wollte Mayal nur ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen ;)
    Ich finde es nämlich auch nicht richtig, dass ein nicht ganz billiges Geschirr nach einer Woche solche Mängel aufweist. Fehler können passieren, aber dafür muss der Hersteller einfach gerade stehen.


    Liebe Grüße von Svenja und Teddy

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