Missbrauch von Tieren - Erstellung einer Petition

  • Zitat

    Ist ja schonmal gar nicht so schlecht.


    Ich überlege gerade, wie man da noch rankommen könnte, außer über die Sache mit den Schmerzen.. Irgendetwas, das noch ausschlaggebend für ein Verbot sein könnte..
    Eine Würde hat ein Tier im strafrechtlichen Sinne ja leider nicht...
    Vielleicht könntest du als Argument die sittliche Verrohung und den Jugendschutz irgendwie anführen... kompliziert, aber vielleicht fällt mir ja noch was ein..


    Ach ja, ich würde das mit dem absoluten Vorsatz wegnehmen.
    Es gibt im strafrecht drei Formen von Vorsatz (dolus directus 1.Grades, dolus directus 2.Grades und dolus eventualis).Gerde der letzte beschreibt auf deutsch den bedingten Vorsatz, der würde dem Wortlaut irgendwie nicht unter das ,,Absolut" fallen. Also vielleicht eher einfach nur ,,Vorsatz"...


    Danke, lieb von dir... das mit dem Verrohen etc. könnte man einfügen. Vielleicht auch mit dem Hinweis, dass es durch die Vielzahl von Handy und Co zur massenweisen Verbreitung kommen kann... Und ja ich änder das ab auf "Vorsatz"....



    Ich freu mich auf weitere Anregungen :)



    PS: weiß jemand, wo ich aktuelle Statistiken herbekomme??

  • Zitat

    mal kurz für den koch, der für rechtliches sofort zum anwalt rennt weil er keine ahnung hat: was ist der genaue unterschied zw. einem bedingten und einem absoluten vorsatz? eigentlich verstehe ich den eigentlichen begriff als" ich weiß was ich tue und will es.... " was soll es denn da noch für abstufungen geben?


    fragende grüße......


    Ok, kurz OT:


    Dolus directus 1.Grades: Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Wäre hier also gerade der Wille, dem Tier Schmerzen zuzufügen.


    Dolus directus 2. Grades: Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten wird, obwohl es ihm nicht unbedigt darauf ankommt. Hier also: Der Täter weiß, dass es dem Tier wehtut, will aber hauptsächlich seine sexuelle Befriedigung.


    Dolus eventualis: Der Täter hält es ernstlich für möglich, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt und findet sich damit ab. In unserem Fall: Der Täter will dem Tier nicht wehtun, er findet sich aber damit ab, dass er es trotzdem tut.


    Hoffe, ich konnte es dir etwas verdeutlichen :smile:

  • tanja, nicht das es die angelegenheit besser machen würde aber ich denke dass das kein lokales problem ist.... soll quasi heißen: auch in jedem andern land gibt es solch kranke hirne. was für mich in dieser hinsicht aber auch wichtig wäre: gibt es in andern nationen dementsprechende gesetzestexte? usa sind bei solchen sachen, speziell sexualität in jedweder form, ganz vorn dabei.... vllt kann man sich da mal anregungen holen....


  • dankeschön :gut: so versteh ich das :roll:

  • Zitat

    soll quasi heißen: auch in jedem andern land gibt es solch kranke hirne.


    Klar....auch hier bei uns in den USA gibt es solche kranken Gehirne......aber Zoophilie steht hier in den USA unter Strafe in jedem Bundestaat....und in rund 20 Bundestaaten ist es ein Kapitalverbrechen (felony).....das gleiche gilt fuer Kanada.

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