• Hallo,
    ich bin neu hier im Forum.
    Ich bin 14 Jahre alt. Vor 2 Jahren ist unser letzter Hund mit 8 Jahren an Nierenversagen gestorben und seitdem waren meine Eltern nicht mehr für einen neuen Hund.
    Wir hatten vorher bereits 23 Jahre insgesamt 4 Hunde.
    Eine Möglichkeit, mit der meine Eltern einverstanden wären, wäre eine Pflegestelle. Also dass man einen Hund aus dem Tierheim ein Zuhause bietet und die halt den Tierarzt und Futter bezahlen.
    Ist das meistens möglich oder ist es bei den Tierheimen eher die Ausnahme?

    • Neu

    Hi


    hast du hier Pflegestelle* schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!


    • Vergiss es. Was Ihr wollt ist ein Hund auf Probe. Das ist dem Hund gegenüber und auch dem Tierschutzverein gegenüber absolut unfair.
      Außerdem hättet Ihr rechtlich den Status einer "tierheimähnlichen Einrichtung" und müsstet einen Sachkundenachweis nach §11 Tierschutzgesetzt machen. Zusätzlich müsstet Ihr beim Ordnungsamt einen Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz stellen. Da kommst Du als minderjährige nicht in Frage.Warum bewirbst Du Dich nicht als ehrenamtlicher Helfer in einem Tierheim? Da erfährst Du sehr viel über Tiere, über Dich selbst und hilfst den Tieren mehr, als wenn Du mit einem eigenen Hund nur Gassi gehst.
      Als Bonus wird Dich jeder Amtsveterinär zur mündlichen Prüfung zur Erlangung des Sachkundenachweises nach § 11 TSG zulassen, wenn Du 18 bist und mindestens drei Jahre in der Tierpflege gearbeitet hast.


      Gruß
      Wakan

    • Lass dich nicht entmutigen, ich finde dass eine gute Idee.
      Meistens muss allerdings das futters elbst bezahlt werden, das ist aber von jeder gruppe verscheiden gehandhabt. Ueberhaput koennen die euch auch erst mal sagen was ihr alles braucht. Es gibt auch TH die mit Pflegestellen arbeiten aber die sind eher selten, dafuer gibt es fuer die emisten rassen Nothiflen die immer nach Pflegestellen suchen. Guck mal hier:


      http://www.tiernotruf.org/link_deu_hks_hu.html


      lg


      sarah

    • Hallo Hundeliebhaber,


      also: es ist überhaupt nicht unüblich als Pflegestelle zu fungieren. Es gibt genügend Tierschutzorganisationen, die nur mit Pflegestellen arbeiten.


      Als Pflegestelle wird man vorher kontrolliert, man braucht aber nicht irgend welche Sachkundenachweise oder so.
      Man kommt dann für die Futterkosten auf.


      Ich selbst gehöre einer solchen Orga an. Es gibt genügend in ganz Deutschland, die suchen ständig nach guten Pflegestellen!


      Google dich einfach mal durchs Internet ;-)


      LG
      Mandy

    • Hi Ihr!


      Meines Wissens nach ist es nicht üblich, einen Sachkundenachweis zu verlangen, wenn man als Pflegestelle einen Hund aufnimmt. Und der § 11 TSG greift beim Handel mit Tieren, beim gewerbsmäßigen Unterbringen und für Schaustellung von Tieren, soweit ich informiert bin. Nicht wenn man ein Tier sozusagen "ehrenamtlich" betreut und es über eine Organisation vermittelt wird! ;)
      Zu all dem sind die Eltern hundeerfahren und möchten das, so lese ich das zwischen den Zeilen, auch selbst! Ich sehe hier kein Problem!


      Viele Tierschutzorganisationen suchen Pflegestellen... Vor allem die, die Hunde aus dem Ausland wie Spanien, Italien etc. holen und hier in Deutschland vermitteln. Bei Tierheimen ist es eher unüblich, obwohl es auch da immer mal sein kann, dass ein Hund sehr unter der Betreuung im Tierheim leidet und auf einer Pflegestelle besser aufgehoben ist!


      Einfach mal googeln... ;)


      LG murmel

    • Also, mich würde es auch sehr wundern, wenn man als einfache, ehrenamtliche Pflegestelle einen offiziellen Sachkundenachweis führen muß (außer es geht vielleicht um Anlage 1 o. 2 Hunde).


      Bei einer gewerbsmäßigen Beherbergung wie z.B. Hundepension o.ä. mag das schon anders aussehen.


      Allerdings ist es schon möglich, dass ein Tierheim oder eine Tierschutz-Organisation die eventuelle Pflegestelle vorher unter die Lupe nimmt, damit gewährleistet ist, dass das Pflegetier auch gut untergebracht ist.

    • Meine lieben Freunde,
      ich halte es für wenig verantwortungsvoll jemandem, und erst recht einer Minderjährigen zu erklären, es sei schon OK, nur weil Ihr Euch mit der Rechtslage nicht auseinander gesetzt habt oder dies nicht tun wollt.


      "Jeder" der ein Tier wiederholt, regelmäßig oder immer wiederkehrend für "DRITTE" aufnimmt, fällt unter die Bedingungen des Tierschutzgesetzes. Und man ist immer der "DRITTE".


      Das ändert sich auch nicht dadurch, das viele Tierschutzvereine, so man sie so nennen will, mit nicht genehmigten Pflegestellen arbeiten. Vereine die mit nicht genehmigten Pflegestellen arbeiten, verstoßen gegen das Tierschutzgesetz. Im Übrigen sind etliche dieser Pflegestellen auch wirklich hoffnungslos inkompetent.


      Nachfolgend mal die die Gesetzestexte. Wem das nicht reicht, für den kann ich auch gerne noch die Interpretation der Rechtsanwälte des Deutschen Tierschutzbundes rein setzen.


      Es ist mir unbegreiflich, das gerade die Tierschutzengagierten Leute immer glauben, für sie gelte das Tierschutzgesetz nicht und man müsse sich auch nicht informieren. Es wird manchen vielleicht überraschen, aber selbst Ärzte die sich ehrenamtlich in Kriesengebieten engagieren, sind an den hypokratischen Eid gebunden.


      TSG

      Achter Abschnitt
      Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
      § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
      (1) Wer
      1. Wirbeltiere
      a. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
      b. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
      2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
      1. a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
      2. b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
      3. c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
      4. gewerbsmäßig
      a. Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
      b. mit Wirbeltieren handeln,
      c. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
      d. Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
      e. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
      will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
      In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
      6. die Art der betroffenen Tiere,
      7. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
      8. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
      Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
      (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
      1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
      2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
      3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
      4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
      (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich i unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
      1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
      2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
      3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
      4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
      5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,.
      6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
      (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
      (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
      (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
      § 11a
      (1) Wer Wirbeltiere
      1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § l0a genannten Zwecken oder
      2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
      züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
      (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
      (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
      (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
      § 11b
      (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
      (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
      a. mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
      b. jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
      c. deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
      (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
      (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
      (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
      2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
      § 11c
      Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.


      Verwaltungsvorschrift


      12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
      12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
      12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeits-Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung
      Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.
      12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
      12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
      12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.
      12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat.
      Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
      12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2
      Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.
      Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
      Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird.
      Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
      12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
      12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
      12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.
      12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie
      • auf Dauer angelegt sind,
      • der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und
      • der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).
      Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.
      12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
      12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.
      12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.
      12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
      12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein.
      Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.
      Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.
      12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
      12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
      • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
      • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
      • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
      • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
      • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
      • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
      Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
      • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
      • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
      gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.
      Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer 1-lalter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.
      Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
      12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.
      Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.
      12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
      12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).
      Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.
      12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
      12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.
      12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
      • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
      • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
      Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.
      Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
      12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
      Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
      • die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,
      • Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
      • die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
      • die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
      sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.
      Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.
      12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
      Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
      12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
      12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.
      12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeld-verfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.
      Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder; können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen.
      Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
      12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
      12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei er Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).
      Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
      12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
      12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
      12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.
      Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.
      Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
      12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.
      Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird.
      Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.
      12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - ) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
      12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
      Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.
      12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
      Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden.
      13 Zu § 11a Abs. 4
      13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt.
      Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers.
      Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.
      13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer 9.2.1.3 verwiesen.

    • Nur damit es in der Menge Text nicht untergeht, hier die Auslegung des Deutschen Tierschutzbundes.
      Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz:
      - Antrag an das Ordnungsamt zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 11 TSG
      - Im Antrag sind folgende Angaben aufzuführen:
      ° welche Tierarten in welcher Bestandsgröße gehalten werden sollen
      ° sachkundige Person, die für die Tierhaltung verantwortlich ist
      ° die Zuverlässigkeit dieser Person (polizeiliches Führungszeugnis)
      ° Räume und Einrichtungen, die dem Tierheimbetrieb dienen


      Gemäß § 11 Tierschutzgesetz und der Allg. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes benötigt jeder, der Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wesentliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der so genannte Sachkundenachweis.


      Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt derjenige, der eine Tierpflegerausbildung hat oder in einem persönlichen Gespräch seine Sachkunde gegenüber dem Veterinär- und Ordnungsamt nachweisen kann.


      Der Sachkundige, der bei der Behörde als verantwortliche Bezugsperson angegeben wird, sollte derjenige sein, der die entsprechende Zuverlässigkeit besitzt, sich überwiegend um die Tiere kümmert und die erforderlichen Maßnahmen durchsetzen kann. .......
      Personen, die einschlägig wegen Vergehen gegen das Tierschutzgeset auffällig wurden, suchtkrank sind oder zu Gewalttaten neigen, können die Zuerkennung der Zuverlässigkeit nicht erwarten.


      Zitat aus: Das Tierschutzhandbuch Band 1 / Deutscher Tierschutzbund / ISBN: 3-924237-11-5


      Also, erst in jedem Einzelfall beim Vetamt anfragen, ob dies in der Aufnahme eines Tieres für den Verein XY den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung sieht oder nicht.

    • Hej,


      selbst wenn so ein Sachkundenachweis für Pflegestellen erforderlich ist, was ist denn das Problem :?:


      Soweit ich das richtig gelesen hab, ist die ganze Familie einverstanden einen Hund als Pflegetier zu nehmen, dann ist es ja kein Hinderniss diesen Sachkundenachweis zu machen, wenn dieser unbedingt nötig ist. Und wenn es mit diesem Pflegehund superklasse läuft und die Familie sich in das Kerlchen verliebt und er denn für immer da bleibt, ja mei das wäre doch klasse, ansonsten haben halt immer wieder Hunde in einem häuslichen Umfeld die Möglichkeit ein neues Zuhause zu finden.


      Aber Freunde von mir haben immer wieder Pflegehunde und die haben keinen Sachkundenachweiß vorlegen müssen, sie wurden zwar auf Herz und Nieren überprüft von der TierschutzOrganisation.
      Bei den Kosten ist es so, dass Futterkosten bei der Familie bleiben, aber Kosten für TA trägt der Verein, dieser ist ja solang der Hund nicht vermittelt ist ja auch Eigentümer des Hundes. Haut mich wenn dass nun nicht richtig ist, aber nicht zu dolle :wink:

    • Danke für die Antworten!
      Aber wenn wir jetzt einen PFlegehund hätten und 3 Monate später kommt das Tierheim und sagt, dass sie eine neue Familie gefunden haben, die den Hund für immer behalten wird, hat man dann erstmal selber die Möglichkeit noch zu sagen, dass man ihn behalten will, oder ist er dann auf jeden Fall schon vermittelt?

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