Haben wir ein systemisches Problem mit dem Tierschutz v.a. was "gefährliche" Hunde betrifft?
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Du drehst Dich im Kreis @Shepweiler .
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Hi
hast du hier Haben wir ein systemisches Problem mit dem Tierschutz v.a. was "gefährliche" Hunde betrifft? schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!*
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Du drehst Dich im Kreis @Shepweiler .
Welchen Aspekt in dem Thema würdest du denn dann gern debattieren?
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Gefahrenprävention ist doch schon gesetzlich geregelt.
- Tierschutzgesetz (bspw. "erforderlichen Kenntnisse in Haltung, Umgang, Pflege für Tierhalter, Auflagen für Züchter, Hundetrainer, Hundebetreuer).
- Tierschutz-Hundeverordnung (erneut "erforderliche Kenntnisse in Haltung, Umgang, Pflege für Hundehalter)
- Landeshundeverordnungen (Leinenpflicht, Einfriedung, Halten gefährlicher Hunde)
- jeweils die Gefahrenabwehrverordnungen der jeweiligen Gemeinden (Leinenpflicht, andere Passanten dürfen nicht belästigt werden, Zäune, Kot aufsammeln.... je nachdem)
Problematisch ist, was kontrolliert und was gemeldet wird wie z.B. Steuermarke &Leine am Hund im Stadtpark oder Meldungen bei Lärmbelästigung durch Bellen oder Beißvorfällen.
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Laut den meisten Landesgesetzen gelten Hunde als individuell gefährlich,
1. wenn sie einen Menschen gebissen haben, ohne dass dies zur Verteidigung geschah
2. einen Menschen im öffentlichen Raum in gefahrdrohender Weise angesprungen haben (auch freundliches Anspringen, wenn dies eine Gefahr für den Angesprungenen darstellte) oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben (z.B. Personen gestellt und verbellt)
3. wenn sie ein anderes Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein
4. wenn sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
Sind das die Hunde, die gemeint sind, wenn wir über Einschläferungen sprechen? Das sind nämlich die Verhaltensweisen, die dazu führen können, dass ein Hund als erwiesenermaßen gefährlich eingestuft werden kann. -
Gibt kein „wir“, das was dazu meint. Der Tenor ging aber in Richtung „Hunde, die schwer verletzt haben.“ Dazu kamen noch „Hunde, die Artgenossen töten“ und „Hunde, die unvermittelbar sind und sonst lebenslang im Tierheim sind.“ Aber das waren Einzelmeinungen.
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Laut den meisten Landesgesetzen gelten Hunde als individuell gefährlich,
1. wenn sie einen Menschen gebissen haben, ohne dass dies zur Verteidigung geschah
2. einen Menschen im öffentlichen Raum in gefahrdrohender Weise angesprungen haben (auch freundliches Anspringen, wenn dies eine Gefahr für den Angesprungenen darstellte) oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben (z.B. Personen gestellt und verbellt)
3. wenn sie ein anderes Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein
4. wenn sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
Sind das die Hunde, die gemeint sind, wenn wir über Einschläferungen sprechen? Das sind nämlich die Verhaltensweisen, die dazu führen können, dass ein Hund als erwiesenermaßen gefährlich eingestuft werden kann.Ich habe es bisher als lediglich diese empfunden, die es wirklich bewiesen haben, indem sie jemanden töten oder unkontrolliert gebissen haben.
Ich weiß nicht wie es in dieser Stelle mit dem Umgang des Gesetzes gehandelt wird.
Ich persönlich kennen es nur aus dem Steuerrecht so, dass vieles als Interpretation verargumentiert werden kann. Also sinngemäß - kann ich dem Finanzprüfer sauber argumentieren, wieso etwas unter dieses oder jenes sortiert wurde, gibt er sich gerne zufrieden.
Besteht die Möglichkeit hier auch?
Nehmen wir Fall 1. "ohne das dies zur Verteidigung geschah". Hier wäre durchaus Platz für Spielraum und Interpretation. Inwieweit dies tatsächlich Möglich ist - wird wohl - wir haben ja genug Anwälte die auf Tierrecht spezialisiert sind.
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Ich weiß nicht wie es in dieser Stelle mit dem Umgang des Gesetzes gehandelt wird.
Ich persönlich kennen es nur aus dem Steuerrecht so, dass vieles als Interpretation verargumentiert werden kann. Also sinngemäß - kann ich dem Finanzprüfer sauber argumentieren, wieso etwas unter dieses oder jenes sortiert wurde, gibt er sich gerne zufrieden.
Besteht die Möglichkeit hier auch?
Nein! Im Zweifel gegen den Angeklagten. Die Tatsache muss bewiesen sein, aber ob ein Ausnahmegrund vorlag, muss der Hundehalter beweisen oder es in einem Gerichtsprozess klären lassen und da es um Gefahrenabwehr geht, ist der Spielraum für Einstufungen eher groß, wenn ein entsprechender Vorfall geschah.
Phonhaus
Sorry, ja. Ich meinte mit dem "wir" tatsächlich unsere Diskussion. Nicht ein "wir" das Einschläferungen aller gefährlichen Hunde in Tierheimen befürwortet. Aber wenn wir immer über "gefährlich" sprechen, dann sollten wir auch die Grundlage für eine erwiesene Gefährlichkeit beachten. Der Gesetzgeber betrachtet deutlich mehr Hunde als "gefährlich" als nur die Hunde, die Menschen getötet oder schwer verletzt haben. -
Naja wie definierst du denn Verteidigung?
Verteidigung von Haus, Grundstück, Gegenstand? Oder eben Verteidigung von sich durch Gewalt eines Menschen.
Wie definiert das Gesetz dort genau?
Verbellen in der Öffentlichkeit? Wie hat dies auszusehen? Ist demnach jeder Leinenpöbler gemeint?
Ja das Gesetz definiert da deutlich strenger. Aber ist da eben nicht zu viel Spielraum drin?
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Wie definiert das Gesetz dort genau?
Die Gesetze sind i.d.R. so formuliert, dass sie der Rechtsprechung Ermessungsspielraum für Einzelfälle geben.
Beispiel: das ominöse 2h täglich Gassigesetz. Der offizielle Text dazu lautet schlicht und ergreifend "physisch und psychisch angemessen Auslauf", weil eben Mops/Husky, Alt, jung, krank, 36Grad vs. -20Grad----- das kriegt man nicht anders rechtssicher formuliert.
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Dieses Gassigesetz bezieht sich doch eh nur auf Zwingerhunde
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