Kann eine Tierschutz Orga medizinische Behandlungen verbieten, bzw vorschreiben und mit Wegnahme des vermittelten Hundes drohen??

  • Den Vertrag könnte man sonst auch einmal anwaltlich prüfen lassen. Ohne, dass man direkt ein anwaltliches Schreiben an die Orga aufsetzen lässt oä. Einfach, um einmal zu erfahren, welche Rechte die Bekannte/die Orga in dieser Situation hat.

    Aber das würde ich persönlich nach dem klärenden Gespräch machen. Ggf löst sich das ja alles von alleine auf.

    Ich drücke die Daumen! Und natürlich wünsche ich auch dem Hund gute Besserung!


    Genau so.

  • Ton jetzt ist, die Orga wäre noch Besitzer u müsste alle medizinischen Behandlungen freigeben und könnte ihr den Hund wieder weg nehmen...

    Besitzer, das kann schon mal nicht stimmen (das ist immer der, in dessen Besitz sich der Hund befindet, d.h., wo der Hund aktuell lebt). Höchstens Eigentümer, wenn es sich um einen Pflegeplatzvertrag handelt.


    Die weitab meistens Klauseln, die sowohl Eigentum als als Besitz einschränken sollen, oder auch die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen sind rechtlich ungültig. Hier würde ich raten, kurz einen RA drüber schauen zu lassen und sich dann zu entscheiden.


    Wenn die Orga den Hund unbedingt wieder haben möchten, das wäre sogar zu überlegen, es darauf ankommen zu lassen (ginge es um mich, bei solchen Spielchen: " 1 x sofort abholen bitte"). Ein starker Befall (was immer hier genau mit gemeint ist), kann sehr gefährlich für den Hund werden: https://www.erste-hilfe-beim-h…la_1.6/index.php/herzwurm


    sowas geht rechtlich?

    Nein, eigentlich nicht.


    Der Hund wurde aber für meine ich ca 600€ übernommen als Endplatz

    Damit müsste der Hund, unabhängig, welche Klauseln sonst noch im Vertrag stehen, sowohl im Besitz als auch im Eigentum übergegangen sein. Gehe davon aus, kurzes Beratungsgespräch mit einem RA wird das so bestätigen. Die ggf. 100 Euro sind m.E. gut investiert.

  • Mit Vertrag und Zahlung einer vereinbarten Summe.

    Rein rechtlich hat sie den Hund mit allen Rechten und Pflichten gekauft und ist somit sowie Besitzer, als auch Eigentümer.

    Relevant ist, was genau in dem Vertrag steht.

    Quatsch...... die meisten, so auch dieser Passus in einem vertrag sind das Papier nicht wert, auf dass sie geschmiert sind.


    Hierzu mal etwas Lesestoff

    https://www.kanzlei-sbeaucamp.…%20zur%C3%BCckzuverlangen.

    https://www.anwalt.de/rechtsti…em-pruefstand_008867.html



    Ich such nochmal weiter

  • https://www.kuestenkanzlei.de/…klauseln-meist-unwirksam/


    Deine Bekannte sollte den Hund behandeln lassen und sich die kompletten Behandlungskosten von der vermittelnden Orga wiederholen.


    Hier greift nämlich der Gewährleistungsanspruch BGB, da die Herzwürmer einen Sachmangel darstellen, der ja wohl schon bei Übergabe bestand.


    Hier mal am Beispiel Züchterwelpe, im Artikel wird aber auch Bezug auf ältere Hunde genommen.

    https://www.veith-hallmann.inf…C3%BCr-hundez%C3%BCchter/


    TS

    https://www.raschlosser.com/zi…nd-die-behandlungskosten/


    Ich rufe auch mal Helfstyna dazu, die ist in dem Bereich sehr firm

  • Für eine Rechtsberatung sollte doch nun wirklich ein Anwalt die konkrete Situation prüfen.

    Solche pauschalen Aussagen:

    Deine Bekannte sollte den Hund behandeln lassen und sich die kompletten Behandlungskosten von der vermittelnden Orga wiederholen.

    kann man mMn über dieses Medium (Forum) gar nicht treffen.

    In den Beispiellinks gehts ja auch um anders beschaffene Fälle (zB in dem einen um einen Hund, bei dem der Eigentümer gar nicht gewechselt hat, sondern nur eine Verwahrung stattgefunden hat).

    Deswegen sind diese auch nicht zu 100% aussagekräftig.

  • Die Orga kann nur dann über den Hund und seine medizinische Versorgung bestimmen, wenn die Halterin lediglich als Pflegestelle für den Verein fungiert, also den Hund im Auftrag des Vereins versorgt.

    Sobald sie für den Hund aber Geld bezahlt hat, ist es ihr eigener Hund, genauso wie ein Hund vom Züchter. Sie muß sich dann von niemand Vorschriften machen lassen. Etwaige Klauseln im Vertrag, die anderes suggerieren, sind ungültig. (Meist geht es dabei um die Verpflichtung, den Hund kastrieren zu lassen, daher waren hier schon etliche ähnliche Fälle Thema, wenn die Hundehalter sich doch dagegen entschieden haben.)


    Dagmar & Cara

  • In den Beispiellinks gehts ja auch um anders beschaffene Fälle (zB in dem einen um einen Hund, bei dem der Eigentümer gar nicht gewechselt hat, sondern nur eine Verwahrung stattgefunden hat).

    Jepp, wir wissen hier nicht, um was für einen Vertrag es sich handelt.

    Aus meiner Perspektive würde ich diesbezüglich auf jeden Fall zuerst den Vertrag einem RA vorlegen und mich über meine Rechte, Pflichten und Möglichkeiten aufklären lassen, noch vor einer erneuten Kontaktaufnahme mit der Orga (auf deren Aussagen ich mich nicht verlassen würde, keinesfalls) und auch vor der Behandlung des Hundes beim TA und mich dann entscheiden, welchen weiteren Weg ich einschlage.


    Immerhin ist zu bedenken, auch die Behandlung selbst kann bei einem starken Befall von Herzwürmern zu Komplikationen führen (schlimmstenfalls zum Tode), wie eine Nichtbehandlung Schaden anrichten kann (und beides u.U., je nach Vertrag weitere juristische Probleme nach sich ziehen). Aus meiner Perspektive ist somit ausreichend Relevanz gegeben, um mir anwaltlichen Rat einzuholen. Wie soll man sonst zu einer sicheren Entscheidung und/oder Entscheidungsfreiheit gelangen?

  • Die Orga kann nur dann über den Hund und seine medizinische Versorgung bestimmen, wenn die Halterin lediglich als Pflegestelle für den Verein fungiert, also den Hund im Auftrag des Vereins versorgt.

    Sobald sie für den Hund aber Geld bezahlt hat, ist es ihr eigener Hund, genauso wie ein Hund vom Züchter.

    Theoretisch ja (und meistens ist es auch so). Aber in dem einen Link von hasilein75 war der Vertrag so formuliert, dass es sich gar nicht erst um einen Kaufpreis handelte, was die Übernehmerin des Hundes z.B. in die Lage versetzte, die Behandlungskosten von der TS-Orga einzuklagen (quasi einer Pflegestelle ähnlich):


    Zwischen den Parteien ist ein Vertrag eigener Art zustandegekommen mit dem Gegenstand, dass die Klägerin vergleichbar einem Verwahrer sich um den streitgegenständlichen Hund A als Hundehalter im haftungsrechtlichen Sinne zu kümmern hat, während der Beklagte in seiner Eigenschaft als Tierschutzverein in der verantwortlichen Stellung des Eigentümers verbleibt. ....


    Bereits die Begrifflichkeit des vorgenannten Vertrages spricht gegen einen Kaufvertrag. Die Parteien bezeichnen sich darin nicht als Käufer und Verkäufer, sondern als Übergeber und Übernehmer. Auch wird kein Kaufpreis vereinbart. Als Entgelt fließt nach dem Vertrag nur eine Schutzgebühr. Diese setzt sich aus fünf verschiedenen Positionen zusammen, die gerade nicht das Entgelt für das vertragsgegenständliche Tier umfassen, sondern die medizinische Versorgung, den Transport, Pensionskosten, eine Schutzgebühr und eine einjährige Fördermitgliedschaft (am ehesten gemeint wohl noch ein entsprechender Mitgliedsbeitrag zum beklagten Verein für die Eigenschaft als nicht stimmberechtigtes Fördermitglied). Bereits nach dem Vertragstext ist damit ausdrücklich von den Vertragsparteien nicht gewollt, dass ein Entgelt für die Eigentumsverschaffung am jeweils benannten Tier gezahlt werden soll.

    Kann mir zwar nicht vorstellen, dass sich viele TS-Orgas selbst in eine solche Falle manövriert haben, aber ausschliessen kann man es halt auch nicht.

    (Sie laden die Dinger ja in der Regel aus dem Internet, ohne selbst einen Anwalt zurate zu ziehen).

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