Fragen, die man sich nicht zu stellen traut - Teil V

  • Nochmal ich mit einer Frage:
    Wie ist das eigentlich mit der BuS + Leinenpflicht in NRW?

    Wir sind vom 17.-19.04. in Schlangen auf einem Markt und da kommt Luna wieder mit. Ich denke nicht, dass wir da einen eingezäunten Bereich haben werden, in dem die beiden laufen/spielen können. Deswegen wollte ich wissen, ob es legal ist, sie da laufen zu lassen.

    Oder ist das in NRW auf Kommunen-/Gemeinden-/Landkreisbasis geregelt?

  • Nochmal ich mit einer Frage:Wie ist das eigentlich mit der BuS + Leinenpflicht in NRW?

    Wir sind vom 17.-19.04. in Schlangen auf einem Markt und da kommt Luna wieder mit. Ich denke nicht, dass wir da einen eingezäunten Bereich haben werden, in dem die beiden laufen/spielen können. Deswegen wollte ich wissen, ob es legal ist, sie da laufen zu lassen.

    Oder ist das in NRW auf Kommunen-/Gemeinden-/Landkreisbasis geregelt?

    Auszüge aus der Landeshundeverordnung NRW:

    (2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

    1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


    (6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    Findest Du hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_tex…041209115743048


    Das hat aber nicht mit der BuS-Zeit zu tun, sondern ist eine allgemeine Bestimmung.

  • § 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Betreten des Waldes)
    Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1980
    (3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

    Quelle: http://www.weisse-schaeferhunde-owl.de/wordpress/inde…t-und-setzzeit/

    Dafür gilt in NRW das Landesforstgesetz.
    Ist etwas bescheuert verteilt ...

    Also im Grunde schränkt das Landeshundegesetz ja schon ziemlich ein. In Wäldern regelt es dann das Forstgesetz. Aber das wird in der BuS nicht nochmal verschärft.
    Also auf den Wegen darf Hund da frei laufen, wenn er keine Gefährdung oder Störung von anderen ist. Ins Unterholz darf er natürlich nicht - dann ist er ja außerhalb von Wegen.

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