Problem mit Besitzerin des "Deckrüden"

  • Zitat

    Da bin ich mir eben nicht so sicher. Es kann, meiner Meinung nach, ja von einem Rüdenhalter nicht verlangen, daß er seinen Hund im eigenen, gesicherten, Garten nicht mal aus den Augen lässt. Ansprüche von Seiten des Halters der Hündin dürften da, meiner Meinung nach, dann doch nicht erwachsen.


    LG


    Franziska mit Till



    Wenn die Hündin eindringen konnte, war der Rüde nicht ausreichend gesichert (der hätte dann ja auch raus laufen können), um unbeaufsichtigt zu sein.

  • Zitat

    Die einzigen Ansprüche, die aus solch einem ungewollten Deckakt m.E. erwachsen können, sind "Schadenersatzansprüche" - und zwar normalerweise auf Seiten des Eigentümers der Hündin.


    Aber nur dann wenn man nicht grob fahrlässig handelt.
    Was in diesem Fall eindeutig vorliegt...

  • Zitat

    Auch ein Privatgrundstück erhebt einen HH nicht über die Aufsichtspflicht.


    Wenn z.B. der auf dem eigenen Grundstück befindliche Hund über den Zaun springt und in ein Auto rennt ist auch weder der Autofahrer noch der Erbauer des Zaunes Schuld.
    Wenn fremde Personen das Grundstück betreten darf der Hund diese trotzdem nicht verletzen, auch, wenn es 100Mal der eigene Grund und Boden ist!


    Man hat seinen Hund SICHER gesichert oder unter Aufsicht zu halten!.


    Ja, klar das stimmt schon. aber Hunde sind nun einmal unterschiedlich groß. Der Zaun kann ja durchaus hoch genug sein, daß der 40 cm große Rüde, der dort lebt nicht hinüber kommt. Die 55 cm große Hündin hingegen schafft es vielleicht. Der Rüde der dort lebt war in meinem Beispiel gesichert. Die Hündin ist auf das Privatgrundstück eingedrungen und der Rüde hat auch niemanden verletzt oder ähnlicher.


    LG


    Franziska mit Till

  • Zitat

    Ja, klar das stimmt schon. aber Hunde sind nun einmal unterschiedlich groß. Der Zaun kann ja durchaus hoch genug sein, daß der 40 cm große Rüde, der dort lebt nicht hinüber kommt. Die 55 cm große Hündin hingegen schafft es vielleicht. Der Rüde der dort lebt war in meinem Beispiel gesichert. Die Hündin ist auf das Privatgrundstück eingedrungen und der Rüde hat auch niemanden verletzt oder ähnlicher.


    LG


    Franziska mit Till


    Auch auf einem (scheinbar) gesichertem Grundstück bist Du als HH dafür verantwortlich, was der Hund so treibt.


    Ein Grund, weshalb das sich im Garten alleine überlassen etwas schwierig werden könnte.


    Rechtlich ist der Hund eine Sache. Wenn er andere"Sachen" beschädigt ist er (resp. sein Halter) haftbar.

  • Da ja extra erwähnt wurde, dass der Zaun repariert wurde, möchte ich für die nächsten Läufigkeit doch ein paar dringende, warnende Worte unterbringen:


    - Der unsichtbare Zaun hindert keinen Rüden daran, zu Eurer Hündin auf's Grundstück zu kommen!


    - Wenn die Hündin in den Stehtagen ist, wird sie nicht jaulend vor der Tür stehen und reinwollen, wenn Herrenbesuch auf dem Gelände ist.


    - Da ihr einen männlichen Welpen behalten habt, müsst Ihr demnächst nicht nur draußen, sondern auch drinnen während der Läufigkeit deutlich besser aufpassen. Die Hunde sind in dem Zustand beide (!) extrem erfinderisch!

  • Der Frau eine Rechnung stellen fuer Kosten und Aufwand der von ihrem Rueden verursachten Welpen.
    Von dem Geld einen gescheiten Zaun ziehen und beide Eurer Hunde kastrieren.
    Problem geloest :).

  • >>Was muss ich unter dem „ungewollten Deckakt“ verstehen?


    Der „ungewollte Deckakt“ ist die wenig romantische Umschreibung für die Produktion von Nachwuchs ohne die Zustimmung des Halters einer Hündin. Nach Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt der ungewollte Deckakt unter die „Gefährdungshaftung“ eines Tierhalters.


    Rechtlich bedeutet dies: Wird eine läufige Hündin gegen den Willen ihres Halters von einem Rüden gedeckt, liegt ein Fall von Sachbeschädigung vor. In der Konsequenz müssen die Besitzer des männlichen Tieres alle Schäden ersetzen, die durch die Schwangerschaft der Hündin entstanden sind.


    Da ein Rüde zwar unter Kontrolle gehalten werden muss, die eigentliche Gefahr aber von der läufigen Hündin ausgeht, stehen beim ungewollten Deckakt am Ende jedoch die Halter beider Tiere in der Pflicht. Für den Besitzer einer läufigen Hündin bedeutet dies, dass er Vorsichtsmaßnahmen treffen und später seiner Schadenminderungspflicht nachkommen muss.


    Der Halter der Hündin muss also alles getan haben, um zu verhindern, dass sein Tier gedeckt wird (nötige Aufsicht, Hund an der Leine). Wer seiner Pflicht nicht zu Genüge nachkommt, macht sich beim ungewollten Deckakt mit schuldig – im Extremfall geht dies so weit, dass der Besitzer des Rüden nicht haften muss.<<


    http://www.hundeversicherung-check.de/faq/


    So auf die Schnelle gefunden im http://www......

  • Zitat

    In dem Zusammenhang stellt sich mir eine Frage:
    Wie sähe das aus, wenn eine Hündin von zu Hause entläuft und zu einem Rüden in der Nachbarschaft rennt, der sich, unbeobachtet, im eingezäunten Garten seiner Halter befindet und sich dort von dem Rüden decken lässt? Hat der Halter des Rüden in diesem Fall irgendwelche Ansprüche. Schließlich hat er seinen Hund ja auf seinem Privatgrundstück gesichert. Dort hat die Hündin ja nichts zu suchen.


    LG


    Franziska mit Till


    ihr rüde war bei uns aufn hof :/

  • Wie jetzt...


    im EP schriebst Du, dass sie "mit dem Rüden stiften gegangen wäre:


    >>nun ja wie soll ich sagen trotz allem aufpassen hat unsere maus es geschafft mit nem rüden auf tralafiti zu gehn und ich musste sie stundenlang suchen.... ich frag mich immernoch wie sie es geschafft hat durch den "unsichtbaren zaun" zu kommen x.x<<

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