Mein Hund wurde angefahren - Schuldfrage

  • Auf die Straße gelaufen ist Ernie nicht, sondern hat den Fußweg benutzt.
    Wie es einige schon schreiben, hat der Fahrer beim Abbiegen nicht geschaut, ob frei ist.

  • Zitat

    Ich komme mit der Beschreibung nicht ganz klar.


    Ich verstehe es jetzt so, dass du die Auffahrt schon überquert hast, dein Hund war hinter dir und musste die Auffahrt noch überqueren, um zu dir zu kommen.


    Dann kamen zwei Autos aus der Ausfahrt, der eine blinkte, der andere nicht. Dein Hund trottete los und wurde vom Auto erfasst. So richtig?


    Alles richtig, nur dass die Autos auf der Straße fuhren und das Besagte dann ohne zu blinken auf die Auffahrt gefahren ist.

  • Zur juristischen Seite kann ich nichts definitives sagen, dazu aber später ein paar Worte. Allerdings frage ich mich, wie es zu so einer Situation kommen kann.


    Egal ob ohne Leine oder an einer längeren Leine würde ich niemals eine Auffahrt zu einem öffentlichen Parkplatz oder Autohaus überqueren, wenn mein Hund zurück bleibt. Das handhabe ich genau wie eine Straße: da gehen wir zusammen über.
    Kleinen Kindern wird beigebracht, dass sie sogar bei unübersichtlichen privaten Ausfahrten besonders vorsichtig sein sollen, da sie häufig übersehen werden, da passe ich gerade bei einem Hund, der so eine Erklärung nicht verstehen würde,eben besonders auf. Und wenn es auf meinem Weg zu viele von solchen potentiellen Gefahrenstellen gäbe, würde mein Hund eben diese Wege nur mit Leine gehen.


    Was das juristische angeht, bin ich mir fast sicher, dass Du zumindest eine Teilschuld hättest. Gerade in einem Industriegebiet muss immer mit Verkehr an Ein- und Ausfahrten gerechnet werden, daher ist an diesen Stellen mit besonderer Vorsicht vorzugehen. Und da gewisse Lebewesen diese besondere Gefahr nicht einschätzen können, denke ich, dass man bei Kindern oder auch Hunden eben besonders aufpassen muss. Natürlich hat auch der Fahrer, der nicht gelinkt hat, eine Mitschuld. Dies aber unabhängig vom blinken. Er muss einfach so einen Gehweg überqueren, dass von ihm keine Gefahr ausgeht.
    Aber alles juristisch ins Blaue geschrieben. Außer dem Juraschein im BWL-Studium vor 25 Jahren habe ich keinerlei Ahnung von Jura ;)

  • Der Fahrer kann das seiner Haftpflichtversicherung melden, dann wird man sehen, ob die zahlt (HP in diesem Falle gleich Rechtsschutz). Ggf. könntest du einen Anwalt einschalten, ich hätte aber Zweifel, ob sich das lohnt. Wie hoch sind die Behandlungskosten?


    WENN keine Anleinpflicht besteht, dann könnte es auf 50/50 rauslaufen.


    Hast du die Adresse des Fahrers? Sind Schäden am Auto entstanden? Man darf ja auch nicht vergessen, dass ein ungesicherter Hund, der einen Unfall verursacht, auch haftbar ist - bzw. dessen Besitzer natürlich.

  • Autofahrer muss immer rechtzeitig anhalten können. Überrollt er etwas - egal ob Hund, Kind oder umherrollende Mülltonne - haftet er erstmal. So die Grundregel.


    Bleibt nur noch die Frage, ob Du fahrlässig gehandelt und dadurch den Unfall mit verursacht hast. Leinenpflicht nicht zu beachten könnte sowas sein.
    Im Zweifelsfall - frag einen Anwalt.

  • Ich bin keine Fachfrau, aber ich denke, daß dem Autofahrer die Hauptschuld zugesprochen werden würde. Beim Abbiegen und überqueren des Gehweges muß er sorgfältig schauen und dafür sorgen, daß er niemanden gefährdet. Außerdem muß ein Autofahrer mit der Unberechenbarkeit von Kindern und Tieren rechnen und in solchen Situationen bereit sein. Das er nicht geblinkt hat kommt erschwerend hinzu.
    Allerdings würde ich eine Teilschuld auch bei der Hundehalterin sehen, insbesondere dann wenn dort Leinenpflicht herrscht. Aber auch ohne dürfte es so gesehen werden, daß die Gefährdungshaftung greift und es als unzureichende Beaufsichtigung gesehen wird, daß die Halterin die Auffahrt ohne Hund überquert hat. Eventuell könnte es auch so gesehen werden, daß der Hundehalter, bei ausreichender Aufmerksamkeit, durchaus hätte erkennen, und somit entsprechend reagieren, können, daß das Auto, auch ohne zu blicken abbiegt.


    LG


    Franziska mit Till

  • §28 Straßenverkehrsordnung:
    1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. ...

  • erst mal alles gute für den Patienten.
    ansonsten - was denkst du denn ? dein Hund läuft auf der straße. da hat er nichts zu suchen .
    sei froh , daß du keine anzeige bekommst.

  • Zitat

    erst mal alles gute für den Patienten.
    ansonsten - was denkst du denn ? dein Hund läuft auf der straße. da hat er nichts zu suchen .
    sei froh , daß du keine anzeige bekommst.


    Der Hund war nicht auf der Strasse, sondern auf dem Gehweg. Das hat die TE aber nun schon mehrfach geschrieben!

  • Ich gehe da einher mit Hundifrauen. Der Gehweg gehört zur Straße. §2 StrG:


    (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
    1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
    a) der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel;
    b) die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;


    Zum Glück ist das ganze noch halbwegs gut ausgegangen und der Fahrer hat sich ja gekümmert. Im Zweifelsfall würde ich den Fahrer auch freundlich ansprechen ob er sich vielleicht an den Kosten beteiligt.

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