Mein Hund soll weg
- Larelia
- Geschlossen
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Hallo Larelia.
Nun erstmal Kopf hoch.
Lass dich nicht verrückt machen von irgendwelchen Amtsschimmeln die anscheinend selber nicht den Hauch einer Ahnung haben wovon sie reden.Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1
Satz 1(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
ZitatEinen Sachkundenachweis hast du wie ich deinem Text entnehmen konnte.Zuverlässigkeit ist schonmal der Punkt,dass du den Hund anmelden wolltest.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a) Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
ZitatSachkunde vorhanden,hast dir nichts zu Schulden kommen lassen daher sauberes Führungszeugnis.Ist es dein erster Hund?
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.ZitatEs sei denn du befreist deinen Hund von der Maulkorb und Leinenpflicht
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.ZitatWirst du sicherlich auch bedacht haben
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
ZitatDein Hund ist gechipt.(Lass ihn bei Tasso registrieren)
§ 4
Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und dasAbrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.ZitatAlles erfüllt da du nicht züchten oder abrichten willst.
(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
Zitatentfällt
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.ZitatDu hast alles erfüllt bzw. keine Auflagen bekommen die dir das Halten verbieten.Eine einfache Aussage ohne Angaben von Gründen ist genauso viel wert wie heiße Luft
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.ZitatEntfällt ebenfalls
§ 5
Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
a) gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
c) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.ZitatTrifft nicht auf dich zu
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen.
Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen - Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
ZitatWiederholt sich alles.Genanntes wie die Gefährdung von dritten auszuschließen versteht sich von selbst
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
ZitatDein Hund ist zudem ein Mischling.Eine Annahme der nicht vorhandenen Erlaubnisvorraussetzung ist bei dir nicht gegeben
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
ZitatKann deinem Text nicht entnehmen,dass du eine gesetzte Frist nicht eingehalten hast
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9
Ausnahmen vom AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,ZitatHast du angezeigt
2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
ZitatDu hast den Nachweis
3. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
ZitatHast nicht gelogen
4. entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
ZitatHast du auch nicht gegen verstoßen
5. entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
ZitatGing nicht hervor
6. entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
ZitatDeiner ist gekennzeichnet
7. entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
ZitatHast du nicht,machst du nicht
8. entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können,
ZitatDer Hund befindet sich in deiner gesicherten Obhut
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
So und wo will der Herr dir jetzt,entschuldige,wenn ich es so sage, ans Bein pinkeln?
Nur weil ihm die Schnauze deines Hundes nicht gefällt,kann er nichts machen.
Ich halte selber seid über 15 Jahren Hunde der Anlage 1 und 2.
So einer sollte mir mal begegnen
:x
Was muss man sich denn noch alles bieten lassen?
Ich gebe dir auch gerne meine Telefonnummer,dass du mich anrufen kannst.
Meine Hunde waren alle angemeldet,ich habe den Sachkundenachweis,sie sind von der Maulkorbpflicht befreit gewesen etc.
Da gab es nie Probleme.
Du könntest auch nach Niedersachsen ziehen dort sind unsere Wauzis noch ganz normale Hunde und nicht durch Lügenpresse zu irgendwelchen gefährlichen Killermaschinen mutiert.[/quote] -
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Das ist gerade der längste Beitrag, den ich bis jetzt gesehen habe.
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Zitat
Hallo Larelia.
Nun erstmal Kopf hoch.
Lass dich nicht verrückt machen von irgendwelchen Amtsschimmeln die anscheinend selber nicht den Hauch einer Ahnung haben wovon sie reden.Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1
Satz 1(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a) Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
§ 4
Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und dasAbrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
§ 5
Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
a) gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
c) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen.
Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen - Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9
Ausnahmen vom AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
5. entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
6. entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
7. entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
So und wo will der Herr dir jetzt,entschuldige,wenn ich es so sage, ans Bein pinkeln?
Nur weil ihm die Schnauze deines Hundes nicht gefällt,kann er nichts machen.
Ich halte selber seid über 15 Jahren Hunde der Anlage 1 und 2.
So einer sollte mir mal begegnen
:x
Was muss man sich denn noch alles bieten lassen?
Ich gebe dir auch gerne meine Telefonnummer,dass du mich anrufen kannst.
Meine Hunde waren alle angemeldet,ich habe den Sachkundenachweis,sie sind von der Maulkorbpflicht befreit gewesen etc.
Da gab es nie Probleme.
Du könntest auch nach Niedersachsen ziehen dort sind unsere Wauzis noch ganz normale Hunde und nicht durch Lügenpresse zu irgendwelchen gefährlichen Killermaschinen mutiert.[/quote]
Verzeihung.Ich hatte nur die erste Seite gelesen und nicht gesehen,dass der Strang bereits mehr als 11 Seiten umfasst.
Werde mich erst durchlesen.Verzeihung nochmals -
Zitat
Verzeihung.Ich hatte nur die erste Seite gelesen und nicht gesehen,dass der Strang bereits mehr als 11 Seiten umfasst.
Werde mich erst durchlesen.Verzeihung nochmalsQuark!....das war ganz bestimmt keine Ruege von Iriiis
-
Zitat
Hallo Larelia.
Nun erstmal Kopf hoch.
Lass dich nicht verrückt machen von irgendwelchen Amtsschimmeln die anscheinend selber nicht den Hauch einer Ahnung haben wovon sie reden.Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1
Satz 1(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a) Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
§ 4
Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und dasAbrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
§ 5
Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
a) gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
c) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen.
Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen - Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9
Ausnahmen vom AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
5. entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
6. entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
7. entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
So und wo will der Herr dir jetzt,entschuldige,wenn ich es so sage, ans Bein pinkeln?
Nur weil ihm die Schnauze deines Hundes nicht gefällt,kann er nichts machen.
Ich halte selber seid über 15 Jahren Hunde der Anlage 1 und 2.
So einer sollte mir mal begegnen
:x
Was muss man sich denn noch alles bieten lassen?
Ich gebe dir auch gerne meine Telefonnummer,dass du mich anrufen kannst.
Meine Hunde waren alle angemeldet,ich habe den Sachkundenachweis,sie sind von der Maulkorbpflicht befreit gewesen etc.
Da gab es nie Probleme.
Du könntest auch nach Niedersachsen ziehen dort sind unsere Wauzis noch ganz normale Hunde und nicht durch Lügenpresse zu irgendwelchen gefährlichen Killermaschinen mutiert.[/quote]
Du hast dir wirklich sehr viel Mühe gegeben, aber du wirfst die Voraussetzungen zum Halten der Hunde der verschiedenen Kategorien durcheinander.
Um einen Hund der Anlage 1 in NRW neu anschaffen zu können, muss man ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das geht aber für Privatpersonen nur bei der Übernahme eines solchen Hundes aus einem Tierheim, oder ausnahmsweise als Privatübernahme, die das Amt vorher genehmigen muss.
Außerdem fehlt der Nachweis der Sachkundebescheinigung eines Amtsveterinärs.
Die erforderliche Zuverlässigkeit muss durch ein polizeiliches Führungszeugnis Belegart O nachgewiesen werden.
Ein Mix mit einem Anlege 1- Hund gilt als Anlage 1 und bleibt erlaubnispflichtig.
Große Hunde müssen in NRW innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile immer angeleint geführt werden, daran ändert auch eine Befreiung nichts.
Also bitte das Gesetz nicht so zergliedern, dass es passen könnte. Das hilft keinem weiter.
Für die TE heißt es leider wirklich, dass sie auf den guten Willen der Mitarbeiter angewiesen ist, weil das Landeshundegesetz diesen Fall als nicht genehmigungsfähig regelt.
Hier ist es günstiger alle nötigen Voraussetzungen zu schaffen und dann die im Tierheim entstehenden Kosten und den Tierschutzgedanken, wegen schlechter Vermittlungschancen, anzuführen.LG
das Schnauzermädel[/b] -
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Durchgeknallt,ganz ehrlich du bist ein SCHATZ
*lass dich knutschen*
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Ja er wäre mein erster eigener Hund..
Habe zuvor 2 1/2 Jahre eine Pflegehund der selben Rasse gehabt aber REINRASSIG und er hatte Vorgeschichte
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Zu:
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
Wollte ich den Test machen,we rmag schon einen Drahtkorb um den Kopf haben?
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Haftpflicht hatte ich vorgelegt,hatte den netten MANN aber nicht interessiert da es für Ihn beschlossene Sache ist
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Gechipt ja,regestrieren wollte ich noch,ja
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Kann nicht und will nicht züchten,er wurde eh von mir kastriert zum 6ten Lebensmonat (herzlichen glückwunsch)
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Habe die Anmeldungen beim OA & Steueramt 7 Monate vor mich her geschoben :/
-----------Und JA ich würde gerne telefonischen Kontakt zu dir haben können!
Du hast mir gerade so einen Mut-Spöpsel gesetzt
sowas hatte ich ja noch nie im LebenEin dickes LOB an Durchgeknallt & schnauzermädel
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Zitat
Quark!....das war ganz bestimmt keine Ruege von Iriiis
Nö war keine...
Falls du dich wegen mir jetzt so entschuldigst,
das meinte ich wirklich nicht böse!Ganz im Gegenteil!
Finde deinen Einsatz super! -
Und ich erst...
Nein ganz ehrlich,Ihr alle leistet hier super Einsatz für jmd den Ihr nicht kennt!Nicht nur bei uns sondern auch bei Anderen
Aber...............
Könnte ich euch alle drücken würdet ihr nach "LUUUUFT" schreienEDIIIIT
Habe gerade eine e-mail bekommen von Pitt,Staff & Co Köln ev, die guten haben eine andere Handynummer und konnte sie deswegen nicht erreichen.Soll mich morgen mittag melden
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Zitat
Nö war keine...
Falls du dich wegen mir jetzt so entschuldigst,
das meinte ich wirklich nicht böse!Ganz im Gegenteil!
Finde deinen Einsatz super!Hatte deinen Beitrag dazu noch gar nicht gelesen da war es mir aufgefallen,dass schon so viele geantwortet hatten mit ziemlich demselben was ich schrieb.
Bin hier nicht so oft unterwegs
Hatte also nicht vor mich angegriffen zu fühlen.
LGUnd die Gesetze durcheinander werfen war ja nicht richtig.
Hatte nur den ersten Beitrag von Larelia gelesen und dort hat es sich für mich gelesen als wenn sie bereits alles hat wie Sachekundenachweis.
Nun habe ich alle verwirrt. -
Quatsch!
Du hast Larelia ordentlich Mut gemacht und das ist das Wichtigste!
Rechtlich ist das ganze ja bereits klar, sie hat einen der besten Anwälte zu dem Thema kennengelernt und muss jetzt kämpfen. Dazu braucht man Mut, also alles bestens.
Diese ganzen Verordnungen sind so unterschiedlich und unsinnig, da kann man mal den Faden verlieren.
Zumal wir in NRW Anlage 1, Anlage 2, "echte gefährliche Hunde" und große Hunde haben :kopfwand: . Das ist ja nun einzigartig und man hat das ganze idealerweise ausgedruckt vor sich, damit man nicht falsch interpretiert :irre: . Dann hilft es enorm die zugehörige Verwaltungsvorschrift und die Durchführungsbestimmungen zu kennen...
Ich könnte gut damit leben, wenn die Regelungen für die "großen Hunde" für alle gelten würden und man dann eben noch die "echt gefährlichen" hätte und Anlage 1+2 würden wegfallen. Weil Versicherung, Kennzeichnung und Sachkunde machen genauso Sinn, wie der Leinenzwang in bebauten Ortsteilen - ganz unabhängig von Größe und Gewicht des Hundes. Auffällige Hunde zu begutachten und evtl. mit Leinen- oder Maulkorbzwang zu versehen, ist auch nicht falsch. Aber diese unseligen Rasselisten :kopfwand: .LG
das Schnauzermädel -
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