Bin voll SAUER....Achtung lang
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Zitat
Falsch.
Richtig:
ZitatAlles anzeigenSachverhalt:
Die 76jährige H wurde von zwei Barsoi-Hunden, das sind russische Windhunde, angesprungen. Durch eine ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt R wurde dem Hundehalter auferlegt, die Hunde außerhalb des eingefriedeten Privatgrundstücks anzuleinen.Die sofortige Vollziehung wurde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 125 DM für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
HSOG1990-§11
Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - § 2 Abs. l Satz l
Nr. 2
Das Anspringen von Menschen durch Hunde erfüllt auch dann das Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise" (§ 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden), wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber - objektiv nachvollziehbar - durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Beschl, v. 21. 10. 1996 - 11 TG 2638/96 -Verlags-Archiv Nr. 8898)
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Stadt. R zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im wesentlichen Bezug nimmt, abgelehnt.Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die 76jährige H von zwei Hunden des Antragstellers angesprungen wurde und dass die beiden Hunde erst nach längerer Gegenwehr von ihr Abstand nahmen. Der Antragsteller hat dies auch nicht ernsthaft bestritten. Es liegt ferner auf der Hand, dass durch dieses Verhalten der Hunde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - Hunde-VO -- vom 22. 4. 1992 (GVB1.1 S. 154) erfüllt worden ist.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung den angezeigten Vorgang zu verharmlosen versucht, verkennt er, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" nicht gemeint ist, dass der angreifende Hund die Absicht hegen muss, den angesprungenen Menschen zu beißen oder auf andere Weise zu verletzen. Eine Drohung mit einer Gefahr liegt bereits dann vor, wenn sich das Verhalten des Hundes aus Sicht des angesprungenen Menschen als potentiell gefährlich darstellt und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist: Dass dies bei dem Angriff auf H der Fall war, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem vorgelegten Foto kann entnommen werden, dass die beiden Hunde eine so beträchtliche Größe erreicht hatten, dass sie - auf den Hinterbeinen stehend - den Hals eines Erwachsenen erreichen konnten. Dass auch erwachsene Menschen, wenn sie von derart riesigen Tieren angesprungen werden, eine objektiv nachvollziehbare Angst vor schweren Verletzungen bis hin zur Todesangst empfinden können, bedarf keiner Erörterung.
Soweit der Antragsteller meint, das Verhalten seiner Hunde habe nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen, unterliegt er einem Irrtum. Dass die durch Art. 2 Abs. l GG geschützte körperliche Integrität von Menschen zu den Schutzgütern des Polizeirechts gehört, bedarf keiner Erläuterung.
In dieses Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn sich der betroffene Mensch durch das Verhalten des Tieres - objektiv nachvollziehbar - in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt, was bei H der Fall war. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem Antragsteller mit dem, was ihm in der angegriffenen Verfügung abverlangt nicht mehr als das auferlegt wird, was bei einer verantwortlichen Hundehaltung selbstverständlich ist. Es geht nicht an, dass Hunde, bei denen bekannt oder absehbar ist, dass sie Menschen - und sei es „in spielerischer Weise" -anspringen, außerhalb eingefriedeter Privatgrundstücke frei herumlaufen.
Kein Hundehalter kann erwarten, dass Passanten und insbesondere spielende Kinder und andere besonders schutzwürdige Personen über Spezialkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um ein „spielerisches" Anspringen von einem ernstgemeinten Angriff zu unterscheiden. Es ist deshalb eine Selbstverständlichkeit, dass Hunde, die zu einem entsprechenden Verhalten neigen, nur angeleint geführt werden.
Anmerkung:
Auch in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Verordnungen, die allerdings keine (vollzugspolizeilichen) Befugnisnormen enthalten. In § l GefHuVO NRW ist der Begriff des „gefährlichen" Hundes z. B. näher definiert worden. Im Sinne dieser VO sind „gefährliche" Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale aufweisen. Auch Hunde, die eine Ausbildung zum Nachteil von Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben, sind als „gefährliche" Hunde zu qualifizieren. Abschließend wird in der VO festgestellt, dass auch Hunde, die sich als bissig erwiesen, wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen, ebenfalls als gefährlich i. S. der VO angesehen werden.
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Was allerdings nichts mit Körperverletzung zu tun hat, die auch noch zu einer Strafanzeige berechtigen würde.
Und: Jener Fall ist lediglich ein Einzelfall, alsi nicht allgemeingültig. Gerade im Polizeirecht, dass teilweise von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist, muß man auf den Einzelfall abstellen und darf nicht verallgemeinern.
Glaub mir: Ansabbern ist sowas von KEINE Körperverletzung, vielleicht Sachbeschädigung, aber selbst das dürfte fraglich sein.
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Wolfe viele vielen Dank...für deine Meinung!!!

Du hast das alles super auf den Punkt gebracht....ich danke DIR endlich fühle ich mich verstanden.
Ich wolte echt nur meinen Frust los werden,...über uns weil war den Hund hätten schneller zu uns rufen müssen und generel über Leute die ein immer nur Angreifen und nicht richtig zu hören. :kopfwand:
Nochmal betonen möchte ich:es war passiert und wir wolten dann höfflich mit den Leuten sprechen doch da kam immer nur ohne Leine ist hier verboten...nur deshalb hab ich beim Amt angerufen....denn möchte ja niemanden verärgern!!!Dürfte man da nur mit Leine würde ich es machen...hab mir vom Amt nur die Sicherheit eingeholt das ich da niemandem UNRECHT tue in dem ich sage hier darf man auch OHNE LEINE wenn ich mir nicht sicher bin!!!
Deshalb hab ich so Salop gesagt dann Wedel im mit dem Zettel!!! :^^:
Wie gesagt bin in FRIEDLICHER absicht unterwegeds und nicht um jemanden aus Spass an der Freude zu Ärgern!!!!! -
Das ist ja schoen und gut, das du findest das Anspringen von Passanten normal ist fuer einen jungen Hund, ich finde das nicht!!!
Wenn mein Jungschnoessel, nicht hoeren wuerde, sondern fremde Spaziergaenger anspringt, dann wuerde ich ihn, ohne wenn und aber, an die Schleppleine machen und ihn erst wieder los machen, wenn er sich zuverlaessig abrufen laesst und keine Passanten belaestig.
Das geht einfach nicht, egal wie alt der Hund ist.
Es ist klar, das Spaziergaenger keinen Hund, schlagen oder tretten duerfen, aber wenn diese Spaziergaenger nunmal Angst vor Hunden haben und sich verteidigen wollen, weil der Hund sie anspringt, abschlabert und belaestigt.
Dann kann ich ehrlich gesagt, ihr verhalten verstehen.
Wenn ich spazieren gehe ohne meinen Hund, und ein Hund wuerde auf mich zulaufen und mich anspringen oder sonstwie belaestigen, ich wuerde ausgesprochen sauer werden und das sogar obwohl ich einen Hund habe.
Meiner Meinung nach geht sowas einfach nicht.
Man muss vorausschauend spazierengehen und muss darauf achten, das der Hund sich benimmt und wenn er das erst lernen muss, dann gehoert er an die Schleppleine, oder in ein Hundeauslaufgebiet, wo die Hundehalter tatsaechlich damit rechnen, das sie angesprungen werden koennen.
Lg
Gammur -
Zitat
Was allerdings nichts mit Körperverletzung zu tun hat, die auch noch zu einer Strafanzeige berechtigen würde.
Und: Jener Fall ist lediglich ein Einzelfall, alsi nicht allgemeingültig. Gerade im Polizeirecht, dass teilweise von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist, muß man auf den Einzelfall abstellen und darf nicht verallgemeinern.
Glaub mir: Ansabbern ist sowas von KEINE Körperverletzung, vielleicht Sachbeschädigung, aber selbst das dürfte fraglich sein.
Dann sei mal froh, dass Du nicht in Frankfurt wohnst. Da reicht tatsächlich bereits das Anspringen, den Hund als gefährlich einzustufen. Egal, ob er es aus Freude tut oder nicht. Und das isses echt nicht wert.
Wenn ich üben will, meld ich mich in einer Hundeschule an und mache dies unter Anleitung. Dort stellen sich bestimmt eine Reihe von Mitgliedern für solche Trainingseinheiten zur Verfügung - aber ich gehe nicht in den Wald und rege mich über Leute auf, die kein Hundeverständnis haben.
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P.S.:
Wenn Hunde in jenem wald frei laufen dürfen, dann müssen sich Passanten tatsächlich darauf einstellen, dass Hunde in ihre Nähe kommen. Und sie gegebenenfalls anspringen. Das ist nicht schön, kann aber passieren.
Ihr werdet jetzt sagen:
Man kann doch nicht von uns erwarten, dass wir Hunde, die uns anspringen tolerieren???
Nein, müßt ihr nicht. Damit rechnen müßt ihr allerdings, wenn die Hunde tatsächlich frei laufen dürfen. Mal im Ernst: ist das wirklich so weltfremd?
Ich gehe in nem Wald spazieren, da gibt`s andere Leute und Hunde und die dürfen unangeleint laufen. So, und ich stelle mich dann auf den Standpunkt, dass diese Hunde überhaupt NIE in meine Nähe kommen? DAS halte ich für weltfremd. Hunde sind keine Maschinen, die auf Knopfdruck funktionieren.
Ebensogut könnte man sich darüber ärgern, dass man vom Spaziergang dreckige Schuhe bekommen hat. (Ja, ich weiß, ist ein SEHR überspitztes und auch keine besonders passendes Beispiel, dient aber auch nur zur Verdeutlichung)
Noch mal: Anspringen ist nicht schön, da sind sich alle einig. Sollte nicht passieren.
Aber: es KANN passieren und ist wohl kaum als Weltuntergang zu bezeichnen.Ob der Herr vom Amt jetzt anmaßend war, oder nicht, spielt keine Rolle, weil: er hat recht. Und darauf darf sich der Hundehalter auch berufen. Ob einem das gefällt, oder nicht- es ist sozusagen offziell.
Meine Güte, endlich mal jemand, für den Hunde keine Gefahr für die Menschheit darstellen, einer, der zur Abwechslung mal auf Seiten der Hundehalter ist, eigentlich ein Grund zur Freude, ist eh selten genug, oder? -
also lansam...hab ich keine Lust mehr es zu erklären...den Leuten gig es zum GRÖSSTEN TEIL nur darum das UNSERE HUNDE NICHT ANGELEINT WAREN!!!!!!!!!!
Ich respektiere jede Meinung....aber so Teilweise weicht es gerad vom Thema ab!!!!

Vielen Menschen fehlt einfach HÖFFLICHKEIT!!!!!!! :^^:
Blöd ist auch das aus einem kleinen abreagier Thread ein Angriffs Thread mir gegen über gemacht wird!!!!
Was anscheinend nur der Wolfe Richtig bemerkt hat,....ständig wird hier MEINE süsse kritisiert.....wo sie nichts gemacht hat!!!
Meine Erziehung genauso.....kennen war uns persönlich???!!!!
Das geht ja mal garnicht!!!! :irre:Find ich schade,hatte echt auf gute Ratschläge gehofft und nicht nur auf KRITIK,zu mal ich schon ein paar mal sagte das es Unser Fehler war!!!
Und in mir immer wieder vorzuhalten find ich langsam echt NERVIG :/ -
Zitat
Wenn ich üben will, meld ich mich in einer Hundeschule an und mache dies unter Anleitung. Dort stellen sich bestimmt eine Reihe von Mitgliedern für solche Trainingseinheiten zur Verfügung - aber ich gehe nicht in den Wald und rege mich über Leute auf, die kein Hundeverständnis haben.
Ja? Also ich trainiere überall, wenn ich kann. Sozusagen in der Ernstfallsituation. Und das geht halt nur im echten Leben.
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Ich find nicht, dass dich jemand persönlich angegriffen hat und schon garnicht deine Hund. Wie du schon sagtest kennen wir uns nicht. Allerdings darf man doch über das Verhalten an sich reden, damit mußt du rechnen, wenn du hier postest.
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Falsch:
Zitat
Glaub mir: Ansabbern ist sowas von KEINE Körperverletzung, vielleicht Sachbeschädigung, aber selbst das dürfte fraglich sein.Hundesabber kann für Menschen riesen Ekel auslösen, dass es für
die Betroffenen, auch vor dem Gesetz, eine Körperverletzung ist.
Nur ein "kleines Beispiel,"
Hundesabber lösst bei einigen Menschen
aus.Oder durch den Ekel werden Herpesviren aktiv.
Von psyschicher Belastung, bis hin zu Panikattacken wollen wir
gar nicht reden.
Auch Falsch:
ZitatIch gehe in nem Wald spazieren, da gibt`s andere Leute und Hunde und die dürfen unangeleint laufen. So, und ich stelle mich dann auf den Standpunkt, dass diese Hunde überhaupt NIE in meine Nähe kommen? DAS halte ich für weltfremd
Es geht in solchen Situationen nicht was du und auch ich empfinden oder
für Weltfremd betrachten, sonder darum was im BGB und im StGB steht.
Nein und ich werde dir nicht die betreffenden § suchen.
ZitatBlöd ist auch das aus einem kleinen abreagier Thread ein Angriffs Thread mir gegen über gemacht wird!!!!
Lunata, ich finde es hat weder dich noch deinen Hund jemand angegriffen
oder beleidigt. In einem Forum bekommt man nun mal nicht immer
die Antworten, die man gerne hören möchte. Und Tipps zum Training
hast du doch auch schon bekommen. WIR "Hundeleute" können uns
ebend nicht vorstellen, was es für Menschen die keine Hund mögen
bedeutet, einem Hundi vieles zu verzeihen.
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