Haben Hundetrainer ein anderes Verständnis von Beschäftigung?
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Eine gute Faustregel: Um Leute, die Kollegen-Bashing betreiben, einen großen Bogen machen.
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Grundsätzlich darf man in D nur als Hundetrainer arbeiten, wenn man seine Sachkunde nachgewiesen hat.
Das ist inhaltlich nicht ganz korrekt. Man benötigt eine Erlaubnis nach § 11 vom Veterinäramt.
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Aber ich habe schon den Eindruck, dass wenige Hundetrainer gut darin sind, sich als Experte und Coach zu vermarkten, ohne dabei immer wieder auf andere zu zeigen.
Es ist doch wie überall: die Leisen, die arbeiten still vor sich hin, machen nen guten Job (oder auch nicht, das sei dahin gestellt) und die Lauten, die sich über andere profilieren müssen.
Auf welchen man anspringt, hat jeder selber im Griff. Und den Rest: ignorieren hilft extrem! Einfach nicht anklicken, nicht reagieren, nicht unterstützen. Dann verkauft halt einer das Leinenwunder für 199 Euro. So what? darf jeder tun. Ob es funktioniert hängt zu einem sehr grossen Teil halt einfach auch am Mensch am anderen Ende der Leine, und ob die Methode zum jeweiligen Hund passt. Muss man teilweise halt tatsächlich ausprobieren. Aber Fakt ist: der Zweibeiner hinten muss mehr lernen als der Vierbeiner vorne. Daher.. nicht immer ist der Trainer schuld.
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WorkingDogs ja natürlich hat man das bei anderen Berufen auch. Und da stört mich eine vermeintliche Pauschalisierung auch.
Und zur eigentlichen frage ich denke dass man nicht sagen kann dass Hundetrainer per se einen anderen Sichtweise zur Beschäftigung haben. Es gibt ja auch Hundetrainer die selbst Hundesport machen
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Grundsätzlich darf man in D nur als Hundetrainer arbeiten, wenn man seine Sachkunde nachgewiesen hat.
Das ist inhaltlich nicht ganz korrekt. Man benötigt eine Erlaubnis nach § 11 vom Veterinäramt.
Ich weiß was du meinst, aber es ergibt sich ganz klar daraus, und den dazugehörigen Verordnungen. Es ist nur nicht einheitlich geregelt.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMVEL-321-0007-A005.htm
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
(....)
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)(...)
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