Der "gefährliche" Hund

  • Ist die Verletzung eines Hundes nicht rein juristisch eine Sachbeschädigung?

    Dafür wäre dann doch wieder die Polizei zuständig, oder?

    Musst Dich mal rückwärts lesen, irgendwo ist es genau aufgeschlüsselt.

  • So wie ich das verstanden habe, wird die nur bei vorsätzlicher Sachbeschädigung aktiv.

    Da es sich aber in den meisten Fällen um Fahrlässigkeit handelt ist es eine zivilrechtliche Angelegenheit.

    genau. Weil es keine Straftat ist, etwas fahrlässig zu beschädigen.

    Auch irgendwie logisch. Sonst würde ja quasi jeder sich strafbar machen, der versehentlich, aus Unachtsamkeit, fremdes Eigentum beschädigt.

  • Realität ist jedenfalls: Wenn nicht gerade Zeugen drumherum stehen die den Halter des beißenden Hundes kennen - also sowohl bezeugen können was passiert ist als auch den Halter identifizieren - hat man als Halter des gebissenen Hundes die A***-Karte. Während sich der Halter des beißenden Hundes höchstens vor seinem eigenen Gewissen verantworten muss, wenn er sich einfach aus dem Staub macht. Mag alles absolut Sinn machen, wenn man es juristisch durchdenkt. Aber Fakt ist, es leistet diesem "nach mir die Sintflut, ich verschwinde einfach, die können mir eh nix" Vorschub.

    Mir geht da immer diese Liedzeile durch den Kopf: "Die Welt ist ein Gerichtssaal, und die Bösen kriegen Recht..."

  • Es bedarf dafür natürlich schon eines Grundes.

    Also ich kenne keinen Grund, in dem ich gezwungen wäre einem anderen Zivilisten meine Personalien auszuhändigen. Weil Zwang darf nun mal nur der Staat ausüben.

    Was ich mich bei diesen Geschichten immer frage: Was in aller Welt kann/darf/soll man als Geschädigter in solchen Situationen eigentlich tun? Den anderen festhalten darf ich nicht, selbst wenn ich es könnte.

    Wie kommst du darauf das du den anderen nicht festhalten darfst, natürlich darfst du das. Allerdings könnte man jetzt der irrigen Annahme unterliegen das §127StPO Vorläufige Festnahme gilt, tatsächlich gilt aber §229BGB Selbsthilfe da es keine Fahrlässige Sachbeschädigung als "Tat" gibt. Und du darfst in dem Rahmen auch jemanden an der Flucht durch zuparken hindern. Das ist garkein Problem. Das ist noch nichteinmal rechtswidrig.

    Was man dann tatsächlich tut, das ist wohl wirklich was anderes. Aber es stößt mir halt immer ziemlich bitter auf, dass man im Grunde rein von der Rechtslage her gar keine echte Chance kriegt, jemanden in so einem Fall auch auf seine Verantwortung festzunageln.

    Doch, der Staat hat dir alle Werkzeuge dazu gegeben. Auf dem anderen Blatt steht ob man sich dann traut. Welche Rechtslage meinst du denn? Ich meine StPO gibt dir die Möglichkeiten bei Straftaten und BGB gibt dir die Möglichkeiten bei Zivilen Ansprüchen.

    Na ja, ich denke da an den gar nicht so seltenen Fall Hund beißt anderen Hund, man fragt nach den Personalien, kriegt nur einen dummen Spruch und der andere Hundehalter ist weg.

    Da hilft nur Courage, den Mut seine Rechte auch warzunehmen.

    Und man erwischt die Person auf frischer Tat. Also man darf nicht am nächsten Tag, wenn man die Person wiedersieht, die Person festhalten, bis die Polizei kommt.

    StPO ist damit Ausgereitzt. Und denoch kann ich ihn festhalten, wenn ich selbst Ansprüche an diese Person hab. Aber nicht nach StPO sondern BGB.

    Interessanter Funfakt zu §127StPO: Nach herrschender Lehrmeinung muss die Straftat auch tatsächlich begangen worden sein, der Rechtssprechung hingegen reicht der Verdacht. :D

    Heißt dann also doch: Wenn ein Hund meinen Hund zerbeißt, und der Halter des anderen Hundes will mir seine Personalien nicht nennen und geht einfach, darf ich rein rechtlich gesehen erst mal gar nix tun?

    Richtig, so siehts aus....

    Falsch!

    Rein rechtlich, du darfst ihn nicht aufgrund des "Jedermann-Paragraphen" festhalten, also am Arm packen und festhalten, oder ihn in einem Schuppen einsperren, bis die Polizei kommt.

    Stimmt. Der Polizei auf keinen fall sagen: "Das war nach Jedermansrecht." Sondern einfach auf "Selbsthilfe" hinweisen. Sonst bauen die noch ein Ding ala Tatbestandtsirrtum. :/

    Huch ich merke gerade ich könnte bei jedem was zitieren weil es doch recht viel Unklarheiten gibt.

    Also bei Straftaten regelt das §127StPO das man jemanden festhalten darf und bei zivilen Ansprüchen regelt das das §229BGB.

  • Ist halt nur die Frage wie realistisch es ist jemanden physisch festhalten zu wollen während, ersten der eigene Hund verletzt ist und zweitens die besagte Person ja vermutlich den beissenden Hund bei sich hält ...

  • Es bedarf dafür natürlich schon eines Grundes.

    Also ich kenne keinen Grund, in dem ich gezwungen wäre einem anderen Zivilisten meine Personalien auszuhändigen.

    Ich schon - bei einem Verkehrsunfall. Laut §34 StVO muss man sich gegenüber den anderen Unfallbeteiligten ausweisen. Tut man das nicht und haut ab, hat man einen Straftatbestand (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), selbst wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt.

    Leider gilt das bei Vorfällen mit Hunden offenbar nicht.

  • Rein rechtlich, du darfst ihn nicht aufgrund des "Jedermann-Paragraphen" festhalten, also am Arm packen und festhalten, oder ihn in einem Schuppen einsperren, bis die Polizei kommt.

    Stimmt. Der Polizei auf keinen fall sagen: "Das war nach Jedermansrecht." Sondern einfach auf "Selbsthilfe" hinweisen. Sonst bauen die noch ein Ding ala Tatbestandtsirrtum. :/

    :bindafür:

    Das liebe, oft falsch durchgeführte 'ich darf alles Jedermannsrecht', hat schon so manchen -auch Fahrkartenkontrolleur- vor den Kadi gebracht!

  • Das liebe, oft falsch durchgeführte 'ich darf alles Jedermannsrecht', hat schon so manchen -auch Fahrkartenkontrolleur- vor den Kadi gebracht!

    Oh ja - und in den allermeisten Fällen aufgrund der Behauptung des Schwarzfahrers, der Kontrolleur hätte ihn körperlich unangemessen an einer Entfernung gehindert.

    Deshalb sind Kontrolleure auch nur noch zu Zweit unterwegs, vornehmlich zu ihrem eigenen Schutz, aber auch um einen Zeugen dabei zu haben.

    Leider gilt das bei Vorfällen mit Hunden offenbar nicht.

    Doch, schon. Über die Tierhalterhaftung. Hier hast du grundsätzlich die Verpflichtung, für einen durch dein Tier entstandenen Schaden einzustehen.

    Weil es keine Straftat ist, etwas fahrlässig zu beschädigen.

    Auch irgendwie logisch. Sonst würde ja quasi jeder sich strafbar machen, der versehentlich, aus Unachtsamkeit, fremdes Eigentum beschädigt.

    Auch aus einer fahrlässigen (unbeabsichtigten/ohne Vorsatz durchgeführten) Beschädigung entsteht aufgrund der Schadenersatzansprüche des Geschädigten eine Verpflichtung.

    Also ich kenne keinen Grund, in dem ich gezwungen wäre einem anderen Zivilisten meine Personalien auszuhändigen. Weil Zwang darf nun mal nur der Staat ausüben.

    Doch, natürlich! Der Zwang wird auferlegt durch die Pflichten, die aufgrund der Gesetzeslage entstehen.

    Schau mal, das hier hatte ich geschrieben:

    Ich darf niemanden ZWINGEN, mir seine Personalien zu geben - bei einem vorliegenden GRUND verlangen darf ich sie allerdings schon.

    Ich darf also selber keinen Zwang ausüben, der den Rahmen der Selbsthilfe überschreitet.

    Ich darf aber die Polizei dazurufen, die das Recht hat die Herausgabe der Personalien zu erzwingen, damit ich meine Ansprüche geltend machen KANN.

    SunkaSapa Danke für die Richtigstellung bei der Unterscheidung zwischen "vorläufiger Festnahme" als Jedermannsrecht und der Selbsthilfe.

    Für den "Normalverbraucher" ist es sehr schwierig, sich in dem Gesetzesdschungel auszukennen.

    Wie du aber schon sagtest, ist es oft eine Frage der Courage, die dem Einzelnen zustehenden Rechte auch durchzusetzen.

    Dazu gehört natürlich auch ein angemessenes Handeln - und das ist bei entsprechender emotionaler Lage oft sehr schwierig.

    An dieser Stelle merke ich mal an, wie wichtig der Beistand als Augenzeuge ist.

    Außerhalb des Tatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung ist zwar niemand verpflichtet, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen oder Beistand zu leisten; Dies zu tun, hilft dem Geschädigten, und/oder den Gerichten, aber auch einer möglichen Gefahrenabwehr in der Zukunft (ich denke da z. B. an die hier immer wieder aufkehrenden Vorfälle mit Hundehaltern, die sich nicht an die Auflagen halten und das so lange tun, bis es richtig kracht. Weil niemand die Courage hatte, den Auflagenverstoß bei den zuständigen Stellen bekannt zu machen.)

  • Auch aus einer fahrlässigen (unbeabsichtigten/ohne Vorsatz durchgeführten) Beschädigung entsteht aufgrund der Schadenersatzansprüche des Geschädigten eine Verpflichtung.

    Ja natürlich. Aber das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Wenn der Beschädiger nicht zahlt, dann kann man ihn zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen, aber es ist keine Straftat und damit kein Fall für die Polizei, darum ging es mir:

    So wie ich das verstanden habe, wird die nur bei vorsätzlicher Sachbeschädigung aktiv.

    Da es sich aber in den meisten Fällen um Fahrlässigkeit handelt ist es eine zivilrechtliche Angelegenheit.

    genau. Weil es keine Straftat ist, etwas fahrlässig zu beschädigen.

    Auch irgendwie logisch. Sonst würde ja quasi jeder sich strafbar machen, der versehentlich, aus Unachtsamkeit, fremdes Eigentum beschädigt.

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