Der "gefährliche" Hund
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KuschlWuffl -
4. April 2018 um 18:27 -
Geschlossen
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zivilrechtliche Haftung, die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB, und strafrechtliche 'Haftung' sind zwei paar Schuhe.
genau..... es gibt nämlich im Strafrecht keine fahrlässige Sachbeschädigung..... und das wäre der Straftatbestand ( wie ich seit Ende März höcht genau weiß)
Also kann die Frau ihn zivilrechtlich verklagen?
Das macht wohl wenig Sinn, die Versicherungen rechnen das meist aufgrund der Gefährdungshaftung / typische Tiergefahr 50 / 50 ab.....
Und auch wenn das völlig irrelevant ist, der Kleine war auch nicht angeleint
Ich musste die Polizei damals auch fast nötigen, zur Personalienfeststellung zu kommen......
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Sorry, nochmal nachgelesen.... beide Hunde an der Leine
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Ja. Aber die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist nicht Aufgabe der Polizei.
Das heisst, man muss einen Privatdetektiv beauftragen, um die Person ausfindig zu machen? Oder man muss selbst einen Suchaufruf machen (ist das nicht wiederum auch verboten?)
Ist das nicht irgendwie eine Gesetzeslücke, verstehe jetzt nicht ganz den Unterschied, zwischen einer Fahrerflucht (meine hier reine Sachbeschädigung) und einer Flucht mit einem Hund, der einen Schaden verursacht hat.
OK, hier in CH ist der Hund rechtlich keine Sache mehr ... vll. ist das der Haken, der dem Recht im Wege steht, k/A.
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Ja. Aber die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist nicht Aufgabe der Polizei.
Das heisst, man muss einen Privatdetektiv beauftragen, um die Person ausfindig zu machen?
Ist das nicht irgendwie eine Gesetzeslücke, verstehe jetzt nicht ganz den Unterschied, zwischen einer Fahrerflucht (meine hier reine Sachbeschädigung) und einer Flucht mit einem Hund, der einen Schaden verursacht hat.
OK, hier in CH ist der Hund rechtlich keine Sache mehr ... vll. ist das der Haken, der dem Recht im Wege steht, k/A.
wie man die Person ausfindig macht, ist Sache des Geschädigten.. man könnte auch rumfragen oder dergleichen..
der Unterschied zur Fahrerflucht ist schlicht die Formulierung im Gesetz. § 142 StGB spricht von einem 'Unfallbeteiligten bei einem Unfall im Straßenverkehr'.
Gestzeslücke ist halt so eine Frage.. wenn die Polizei für sämtliche zivilrechtliche Ansprüche zuständig wäre wird es halt kompliziert. Und sehr sehr arbeitsintensiv.. Zivilrechtliche Streitigkeiten machen den Großteil der Streitigkeiten vor Gericht aus.
Tiere sind nach § 90a BGB auch keine Sachen. Die entsprechenden Vorschriften werden auf Tiere nur entsprechend angewendet.
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Gestzeslücke ist halt so eine Frage.. wenn die Polizei für sämtliche zivilrechtliche Ansprüche zuständig wäre wird es halt kompliziert. Und sehr sehr arbeitsintensiv.. Zivilrechtliche Streitigkeiten machen den Großteil der Streitigkeiten vor Gericht aus.
Also sie sollen das ja nicht regeln bzw. nicht durchsetzen, das ist Aufgabe der Gerichte/Anwälte ... Und in weitab der meisten zivilrechtlichen Ansprüche dürfte der Verursacher bekannt sein. Aber in den Fällen, in denen sich ein Verursacher einfach vom Acker macht. Das ist doch quasi eine Einladung es zu tun
. Dann wundert mich ehrlich auch wenig, dass es immer wieder vorkommt (oder man hier zumindest im DF und in den Artikel immer wieder liest), dass der Halter des angreifenden Hundes einfach weiter geht. Wieso sollte er auch stehen bleiben? Passiert ihm doch nix, denke, das finden viele cool. -
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Das ist natürlich Mist, danimonster .

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man kann die zur Personalienfeststellung rufen... erwähnte ich bereits
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man kann die zur Personalienfeststellung rufen... erwähnte ich bereits
Wenn der Verursacher noch vor Ort ist, meintest Du?
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Das ist natürlich Mist, danimonster .

Total

Die Hunde tun mir so leid und man kann da nichts machen ... bzw was man machen kann hat keinen Effekt.
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Ja. Aber die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist nicht Aufgabe der Polizei.
Aber die Feststellung von Personalien um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen wäre schon die Aufgabe der Polizei. Ich wüsste jetzt nicht wer noch die Befugnis dazu hätte.
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