Welpe von Züchter gekauft, nach 6 Tagen Tot!

  • Das habe ich bereits auf Seite 4 geschrieben.


    Aus meiner Erfahrung weiß ich, das Gerichte einen Züchter, egal ob Verein oder Vermehrer, als Unternehmer einstufen.
    Unternehmer ist, wer planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen anbietet. Ein "Privat(rechtlicher)vertrag wird daher nicht anerkannt. Gewährleistungspflicht besteht somit.


    Gaby, ihre schweren Jungs und Finn

  • Genau so ist es.
    Wir haben die Inkubationszeit, wo nicht feststeht
    ob bereits die Krankheit bei Übergang bestand oder
    erworben wurde und genau das ist sehr schwierig
    zu beweisen, sind auch meine Erfahrungen.

  • Kann man erzwingen, das die Hunde des Züchters auf das Virus getestet werden? Dann wäre das doch ein klarer Nachweis oder?

  • Keine Ahnung, unsere Diskussion ist eigentlich sowieso müßig, da die TS aus Wien ist.


    Das österreichische Verbraucherschutzgesetz wird kaum mit unserem identisch sein.


    Gaby, ihre schweren Jungs und Finn

  • Ein Obduktion bringt nur den Nachweis, nicht aber
    wo die Krankheit entstanden ist, beim Käufer oder
    Verkäufer, das ist der Knackpunkt. Leider !

  • Ich denke blubb meint, ob man die Hunde der Züchterin untersuchen lassen kann, ob sie eventuell krank sind/waren.
    Dann hätte man die Quelle der Infektion gefunden.


    Ob das erzwungen werden kann, keine Ahnung.


    Gaby, ihre schweren Jungs und Finn

  • Es reicht der Nachweis, dass der Hund an "Parvovirose" gestorben ist. Und ja, die Inkubationszeit spielt dabei auch eine große Rolle.


    Der Hund wurde 3 Tage nach dem Verkauf zum Tierarzt gebracht, die Krankheit festgestellt.


    Das reicht, dass der Käufer Ansprüche geltend machen kann.

  • nur das kommt wahrscheinlich nicht in Frage, da Gewerbe vermutlich vorliegtZwei Verbraucher, also "Privat an Privat" schließt jede Gewährleisung aus,
    und da ist es so wie ich schrieb, die Krankheit kann erworben sein, alles
    andere muss bewiesen werden.

    Nein, das stimmt so definitiv nicht.


    Dem Verkäufer trifft nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die Sache bei Gefahrenübergang nicht mangelfrei, hat der Käufer bestimmte Rechte (in § 437 BGB festgehalten).
    Auch ein Privatverkäufer haftet für mangelhafte Sachen, nur ist hier grundsätzlich der Käufer in der Beweispflicht, dass der Mangel auch wirklich schon bei Gefahrenübergang vorlag. Das erschwert es für den Käufer bedeutet aber eben nicht, dass es zwischen zwei Verbrauchern keine Sachmängelhaftung gibt.

  • Die 11 setzt ja nicht nur die "Zucht" voraus, sondernumfasst einen weiten Personenkreis u.a. auch den
    "gewerbsmäßigen Handel", auf dieser Basis arbeitet
    Zoo Zajac, schrieb ich bereits. Einfach mal § 11 nach
    TschG anschauen, bevor man zum "Rechtsbeistand" geht, OK.


    Sarah, ich weiß was im §11 steht, ich hab ihn nämlich....
    Und nur weil jemand etwas in seinen vertrag schreibt, ist es noch lange nicht rechtskräftig, von dem Hirngespinst sollte man sich wirklich mal lösen.


    Und bei gewerbsmäßigem Handel kann ich mich drehen und winden wie ich will, da komme ich aus der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nicht raus.


    Wenn der Hund in Österreich gekauft wurde und die Käuferin auch dort lebt ist es natürlich nochmal ne andere Sache, da müsste man über die österreichische Rechtssprechung besser Bescheid wissen

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!