Ich glaube, die Schwester kann sich drehen wie sie
will und die Verkäuferin wird schon wissen, warum sie
einen Privatvertrag schreibt.
Die "Panleukopenie" /Katzenseuche, verwandt mit der
Parvovirose des Hundes, hat eine Inkubationszeit von
2-10 Tagen und insofern kann diese Krankheit auch beim
Käufer als "erworbene Krankheit" angenommen werden.
Die Schwester muss (innerhalb der ersten 6 Monate)
nachweisen, dass die Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe
schon bestand, kann sie das, so greift die Beweislastumkehr
und der Verkäufer muss beweisen.
Dem gegenüber steht der Kaufvertrag s.Posting 31, wo
von Seiten des Käufers versichert wird, das bei "Gefahren-
übergang" keine ersichtliche Krankheit bestand.
Damit ist alles gesagt und sie muss nur beweisen, dass dennoch
eine Krankheit bei Übergabe des Welpen bestand und da haben
wir die Sache, dass die Krankheit auch bei ihr "erworben sein kann",
da diese schon in den ersten 2 Tagen bei der Schwester ebenso gut
ihren Beginn genommen haben kann.
Damit ist alles gelaufen und der Kreis schließt sich zu ungunsten
der Schwester.
Es ist völlig unerheblich was die Verkäuferin für ein Gewerbe
angemeldet hat, der Focus liegt auf den Sachverhalt der
Krankheit "erworben oder schon bei Übergabe", der
Beweislast und Möglichkeit der Beweislastumkehr.
Vielleicht ist es so besser verständlich.