Heute kam die Konsequenz *wütend*- zugetreten!!!
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ich mag das tierschutzgesetz, nur ist es an dieser stelle fehlplatziert.
ich denke keiner der hier anwesenden tritt einen anderen hund aus "rohheit", wie immer man das wort interpretieren darf. nein, es passiert weil a) man seinen eigenen hund schützen will oder b) man den fremdhund schützen will. das ist etwas gänzlich anderes. so hab ich es jedenfalls heraus gelesen. ebenso wie ich behaupte heraus zu lesen, dass es keiner hier gerne tut.
da mit einem tierschutzgesetz zu wedeln ist lächerlich!!!
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Zitat
Lach, Schopenhauer, was bitte möchtest Du mir denn damit jetzt sagen?
Birgit, schon ganz gespannt
Viel werde ich dazu nicht sagen. Aber kein Russel Terrier gibt klein bei. Sein Arbeitsfeld war ja schließlich ja mal die Dachs- und Fuchsjagd. Gerät er an die falsche Rasse, kann es passieren, dass er die längste Zeit ein Terrier war. Erst andere Hunde provozieren, HF merkts gar nicht,nein, weil es ist ja so ein liebes Hundle, und sich dann wundern, dass das Gegenüber sagt: Ich habe fertig!
Sicher, nicht alle Terrier sind so, ich kenne auch ganz nette, aber ich kenne auch das absolute Gegenteil. Hey, die können schon Löcher im Pelz haben und hören nicht auf zu kämpfen. Also sag mir bitte nicht, dass der Labbi an seinem Hals hing und dein Hund sich kampflos ergab. Das glaube ich dir nämlich nicht. Dazu habe ich schon zu oft gesehen, wie Terrier abgehen.
Und dass der jetzt an der Leine bei anderen Hunden Terz macht, glaube ich dir inzw. aufs Wort.
Ich möchte diese Rasse nicht schlecht machen, aber nur ein Schmusehund ist es eben auch nicht. Da muss man ganz schön klare Regeln für den Hund aufstellen.[/quote]
Tja, Schopenhauer, mein Hund hat sich aber nicht gewehrt, da er a. zu entgeistert war und ich schnell genug um ihn da rauszubekommen.
Lächel, Schopenhauer und wo habe ich behauptet, dass mein Hund bzw. der JRT als auch der PRT ein Schmusehund ist?
Klare Regeln und ganz klare Grenzen setzen und halten, ja das muss man.
Nur braucht es dazu Konsequenz und keine harte Hand- alldieweil, die geht nach hinten los.
Und du hast gesehen, wie Terrier abgehen? Wann denn? Denn das widerspricht nun absolut dem, was Du so schreibst und was Du gesehen haben willst.
Wie denn nu Schopenhauer? Weil iwas stimmt da doch in Deiner Argumentation ganz gewaltig nicht.
Birgit
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Zitat
Nur mal so nebenbei als Info:
Das Tierschutzgesetz §17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
Paragraph 32 StGB - Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. -
Zitat
Schopenhauer hat geschrieben:Nur mal so nebenbei als Info:
Das Tierschutzgesetz §17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
Ja und, was sagt das aus?
Wenn ich einen Hund wegtrete, der Hund dabei verletzt wird, schlimmstenfalls stirbt, ist das keine Körperverletzung, sondern lediglich Sachbeschädigung.
Wird mit einer kleinen Geldstrafe geahndet und gut ist. -
ach ihr Lieben, wir springen hier gerade total auf einen durch und durch polemischen Beitrag an
Nichts anderes ist dieser "Gesetzesauszug-Einwurf" - einfach nur polemisch. -
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Zitat
Nur mal so nebenbei als Info:
Das Tierschutzgesetz §17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
StGB...
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Jetzt folgt der Kirche auch noch der Dom
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Zitat
hallo,
ich kann deine aufregung nicht verstehen. du weißt, dass dein hund ungebremst kläffend auf andere hunde zurennt und leinst ihn nicht an. da kann ich nur sagen: selber schuld.
wer weiß, vielleicht hat der man durch seinen tritt schlimmeres verhindert.gruß marion
Oja. Eine Frau, die mich unmöglich kannte, liess ihren Hund auf meinen zulaufen UND beschnüffeln OHNE Leine, obwohl sie sah, dass Woody ein Mauli drauf hat. Sie hat nicht wissen können das das nur wegen dem Allesfressen ist, das war pure Ignoranz.
Leint bitte eure Hunde an. Ihr macht ALLEN die Leinentraining machen alles kaputt.
LG Nina
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Öhm wenn Du meinst... nur öffentliche Wärmehallen sind so gar nicht meines.....
Nina:
Birgit
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:guzzle:
:joint:
...ich bin bereit.
Gaby, Idefix und ihre schweren Jungs
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