Wachhund!
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Ich habe mich hier mal durchgewühlt und bin ziemlich schockiert von der Rechtslage. Das komplette Grundstück ist umzäunt, ein Warnschild aufgehängt und Türen etc. zu. Bitte warum sollte ich dafür haften wenn er jemanden, der all diese Barrieren überbrückt dreist mein Grundstück betritt auch noch Schmerzensgeld zahlen wenn der Hund beißt...
Ich glaube da wird jeder, der einen Hund mit Schutztrieb hat den Kopf schütteln. Bin echt sprachlos.... Also Aimee differenziert auch zwischen gewünschten und ungewünschten Besuch. Sie würde denke ich niemanden beißen, der wiederstandslos wieder gehen würde, aber ich habe keine Ahnung. Dagegen Leute, die okay sind und sich auch normal verhalten sind akzeptiert und werden auch keinesfalls vom Grundstück "vertrieben". Bestes Beispiel der Postbote. Den kennt sie, den mag sie, er sie auch. Bei dem steht sie nicht mal mehr auf wenn der klingelt.
Aber das Rechtsystem muss doch auch irgendwie einsehen, dass Hunde durchaus in der Lage sind zu differenzieren zwischen einem Einbrecher und einem normalen Besucher. Wenn ich mich bedroht fühle oder bedroht werde, bin ich doch froh wenn der Hund mich verteidigt, da möchte ich mich doch später nicht für meinen Hund rechtfertigen müssen, der weder aus meiner Sicht, noch aus Sicht des Hundes falsch gehandelt hat...
Okay bevor ich mich in Rage rede.... ich bin entsetzt von der Rechtslage....
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Hallo,
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Zitat
Aber das Rechtsystem muss doch auch irgendwie einsehen, dass Hunde durchaus in der Lage sind zu differenzieren zwischen einem Einbrecher und einem normalen Besucher. Wenn ich mich bedroht fühle oder bedroht werde, bin ich doch froh wenn der Hund mich verteidigt, da möchte ich mich doch später nicht für meinen Hund rechtfertigen müssen, der weder aus meiner Sicht, noch aus Sicht des Hundes falsch gehandelt hat...
ja, aber soweit ich mitbekommen habe geht es da auch um die Leute die nicht zurechungsfähig(ich weiss nicht genau wie das heisst, aber irgentwie so) sind oder kinder, die den Ball zurückholen wollen...
Nun denke ich, dass es nicht gut ist einen Hund zu verurteilen, der seine Wohnung bewacht, also hinter verschlossenen Türen und da kommt dann auch kein Kind hin...
Naja... ich könnte mich auch endlos darüber aufregen...Liebe Grüße
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Zitat
ja, aber soweit ich mitbekommen habe geht es da auch um die Leute die nicht zurechungsfähig(ich weiss nicht genau wie das heisst, aber irgentwie so) sind oder kinder, die den Ball zurückholen wollen...
Mein Hovawart, weiß genau was ein Kind ist, er liebt sie nämlich. Da ist er wie ne Glucke und ein Lamm vor dem Herren.
Bei uns sind täglich Kinder. Mit fremden erwachsenen männer hat er schon seine Probleme, warum weiß ich nicht, die hatte er schon als ich ihn bekam und es war auch extrem gefestigt.
Am Anfang wollte er seine Männerprobleme gerne selber Regeln, aber mit ner Menge Training, konnte man ihm schon klar machen dass das nicht seine Aufgabe ist.Solange jemand von uns da ist, hat er kein Problem mit fremden erwachsenen.
Problematisch war in meiner Situation nun halt, wir alle nicht zu hause, jemand fremdes kommt ins haus und mein Hund meinte die Situation regeln zu müssen.
Ich will hier auch mal sagen, dass ich es alles andere als toll fand, dass mein Hund gebissen hat, und er hat wirklich richtig gebissen.In dem moment ist für mich absolut eine welt zusammengebrochen, dachte jegliches Training, war nun für die katz ect.
War es natürlich nicht und es gab nie wieder irgendeinen Vorfall...
Nun ja hatte vorher noch nie einen Hund mit Schutztrieb. -
Zitat
Nein -
das ist ganz grundsätzlich geregelt.
Ein privat gehaltener Hund darf niemals beißen, egal ob Kind, normaler Besuch, Einbrecher oder Volltrunkener.
Wenn doch - dann haftet dafür der Halter. Dies nennt man die Gefährdungshaftung - im Halten von Hunden wird grundsätzlich eine Gefahr gesehen (andere Menschen werden gefährdet) und daher muss der Hundehalter grundsätzlich für Schäden haften.
Das ist Zivilrecht - also die Regelung der gegenseitigen Rechtsansprüche unter Bürgern.Im Strafrecht gibts dann Straftaten, wo also gegen die Gesetze vom Staat verstoßen wird. Da liegt ein öffentliches Interesse vor und das wird dann auch von den öffentlichen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft) verfolgt.
Ein Einbruch ist eine Straftat, dafür wird - theoretisch - der Täter auch bestraft. Theoretisch sogar dann wenn das Opfer darauf verzichten würde.Unsere Rechtslage trennt das ganz scharf.
Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.In der Realität entstehen aber dann eben diese blöden Fälle, in denen erst durch eine Straftat (Einbruch) die Sicherung des Hundes nicht mehr ausreichend war und es zum Biß kam.
Und dann haftet der Halter - die Mitschuld des Straftäters, der diese Situation erst herbeigeführt hat - wird m.M. nach nicht ausreichend berücksichtigt. -
Gefährdungshaftung - klar, das betrifft ja nicht nur Hunde, sondern auch Pferde, usw. dafür springt die Versicherung ja ein (es sei denn man handelt mit Vorsatz).
Das alleine kann ich ja noch ein wenig nachvollziehen, obwohl ich jedem, der mir, meiner Familie oder meinem Hab und Gut an den Kragen will, ein ordentliches Scherengebiss im Hintern wünsche.
Warum wird der Hund aber dann noch "rechtlich" verfolgt, in Form von Leinen-, Maulkobzwang und Wesenstest?
Das finde ich die größte Frechheit an der Sache.
Und so falsch kann man den Satz aus der Landeshundeverordnung, den ich beschrieben habe, doch gar nicht verstehen, oder? -
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Weil ein privat gehaltener Hund so etwas nicht darf.
Ein privat gehaltener Hund ist lt. Gesetz immer eine Gefahr, eine theoretische zwar, aber sich den Luxus zu leisten einen Hund "nur so" zu halten, das gefährdet lt. Gesetz andere. Ähnlich wie der Betrieb eines Autos immer gefährlich ist den Gesetzen nach.
Wenn nun ein privat gehaltener Hund gebissen hat, dann ist er keine theoretische Gefahr mehr, er hat bewiesen, dass er eine tatsächliche Gefahr darstellt.
Also Wesenstest und eben oft auch Leinen- und Maulkorbzwang in der Folge.LG
das Schnauzermädel -
Hm, bin ich trozdem nicht einverstanden mit.
Wenn mein Pferd auf der Straße ne Beule in ein Auto tritt, dann zahlt die Versicherung und fertig, ende, aus.
Mein Pferd muss nicht zum Wesenstest, oder Fussfesseln tragen.Wooooow - ich habs, ich stell mir mein Pferd in den Garten, damits die Einbrecher in den Allerwertesten tritt. Die fliegen im hohen Bogen übern Zaun!
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Die Regeln für Pferde sind doch genau so behämmert, wenn man sich das genau überlegt. Auch wenn Pferde nicht per test und Amtsanordnung als gefährlich eingestuft werden.
Aber für einen gewerblich gehaltenen Hund oder für ein gewerblich gehaltenes Pferd gelten gleich ganz andere Regeln. Sind sie kein Luxustier, dann gelten ganz andere Gefahr- und Haftungsregeln.LG
das Schnauzermädel -
schnauzermädel - ich hätte beinahe hinzugefügt: noch nicht...
bringt doch bitte unsere "gesetzgeber" nicht auf komische ideen.....wäre doch sicher auch noch ein lukrativer posten so ein paar bußgeldbescheide für renitente pferdehalter inkl. gesetzlich vorgeschriebene (und entsprechend teure!) "wesenstests" für die rösser, oder? *achtungironie*
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Zitat
Sind sie kein Luxustier, dann gelten ganz andere Gefahr- und Haftungsregeln.
Nur so aus Interesse, weißt du zufällig wo man was drüber findet?
Ansonsten gibts auch andere Gerichtsurteile, wos zwar heißt, dass der Halter zwar grundsätzlich schon haftet, aber die Fahrlässigkeit der Betroffenen überwiegt.
Das Urteil ist zwar schon etwas älter, aber immerhin:
OLG München 14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.10.2000
Aktenzeichen: 14 U 1010/99Leitsatz:
Hat der durch den Hund Verletzte das Haus betreten ohne vorher zu klingeln, und konnte er aufgrund des hierdurch verursachten Lautgebens des Hundes erkennen, daß er mit einem aggressiven Verhalten wegen des Eindringens in das Revier rechnen mußte, ist die Haftung des Tierhalters wegen schuldhafter Selbstgefährdung ausgeschlossenUnstreitig zwischen den Parteien ist, daß der Beklagte zu 1) Tierhalter i. S. d. § 833 S. 1 BGB ist. Danach ist er verpflichtet, dem Verletzten den durch sein Tier entstandenen Schaden zu ersetzen. Seine Ersatzpflicht ist nicht durch § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die dortigen Voraussetzungen auf den Beklagten zu 1) nicht zutreffen. Somit hätte der Beklagte zu 1) aus Gefährdungshaftung für den vom Kläger geltend gemachten Schaden einzustehen.
Diese Schadensersatzpflicht aus Gefährdungshaftung tritt jedoch im vorliegenden Fall zurück, da das Mitverschulden des Klägers bei der Schadensverursachung in solchem Maße überwiegt, daß für eine Haftung der Beklagten aus Gefährdungshaftung kein Raum mehr bleibt.
Bei dem mitwirkenden Verschulden ist auf der einen Seite die Tiergefährdung, auf der anderen Seite das Maß des Verschuldens und der Verursachung zu berücksichtigen. Schuldhaft handelt der Verletzte, wenn er die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt/Thomas, a.a.O., Rn. 13 zu § 833).Das Verschulden des Klägers ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr zu würdigen. Der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand bewußt in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt; während die ältere Rechtsprechung in diesen Fällen eine konkludente Einwilligung in die mögliche Schädigung bejaht hat, besteht jetzt Einverständnis darüber, das Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 BGB fällt; bei der Gefährdungshaftung kann das Handeln auf eigene Gefahr ein Haftungsausschlußgrund sein, bei der Tierhalterhaftung aber nur, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (Palandt/Thomas, a.a.O., Rn. 76 zu § 254).
Im vorliegenden Fall ist die schuldhafte Selbstgefährdung des Klägers von so erheblichem Gewicht, daß die Gefährdungshaftung der Beklagten zurücktritt. Die gebotene Haftungsabwägung kann nur vollständig zu Ungunsten des Klägers ausschlagen, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.
Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, daß der Kläger vor Betreten des Hauses festgestellt hat, daß die Klingel nicht funktioniert. Dennoch betrat er das Haus, obwohl er wußte, daß sich in der Wohnung der Beklagten die beiden Hunde befinden und er das Anwesen nicht ohne Zustimmung der Beklagten betreten durfte. Nachdem er vor dem Öffnen der Wohnzimmertüre auf sein Klopfen hin keine Antwort erhalten hatte und mitbekam, daß im Wohnzimmer ein Staubsauger lief und die Hunde zu bellen begonnen haben, öffnete er gleichwohl die Wohnzimmertüre. Dem Kläger mußte dabei bewußt sein, daß er sich mit dem Betreten des Wohnzimmers im "Herrschaftsbereich" der darin anwesenden Hunde befand. Er mußte dann mit einer aggressiven Reaktion der Hunde rechnen, die sich plötzlich einem "ungebetenen Gast" in ihrem "Herrschaftsbereich" gegenübersahen. Dabei konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß die anwesende Person, die Beklagte zu 2), unmittelbar die Möglichkeit hatte, auf die beiden Hunde einzuwirken, da die Beklagte zu 2) das Klopfen des Klägers infolge des Staubsaugerlärms offensichtlich nicht gehört hat. Der Kläger durfte auch nicht aufgrund des Umstandes, daß die Hunde ihn von früheren Besuchen kannten und dabei in keiner Weise aggressiv geworden sind, damit rechnen, daß diese ihm in der vorliegenden Situation nicht aggressiv entgegentreten würden. Denn bei seinen Besuchen bei den Beklagten wurde der Kläger jeweils im Beisein der Beklagten und unter deren Kontrolle als Gast in die Wohnung hineingebeten, so daß die Hunde kein unbefugtes Eindringen in das Gebäude wahrnehmen konnten. Im vorliegenden Fall mußte den Hunden der Kläger als "ungebetener Gast" erscheinen, den es abzuwehren gilt.
Selbst wenn die Haustüre des genannten Anwesens offengestanden hat und die Klingel nicht funktionierte, war der Kläger gehalten, sein Erscheinen durch geeignete Maßnahmen anzukündigen, um dem Wohnungsinhaber Gelegenheit zu geben, ihn hereinzubitten und gleichzeitig vor den anwesenden Hunden zu schützen. Als geeignete Maßnahme wären dabei in Frage gekommen, das Ende des Staubsaugens abzuwarten oder durch lautes Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Denn der Kläger hatte selbst bemerkt, daß sein Klopfen von der Beklagten zu 2) nicht gehört wurde. Selbst wenn die Beklagte zu 2) mit dem Erscheinen des Klägers an diesem Vormittag gerechnet hätte, durfte sie die Hunde in ihrer Wohnung unangeleint halten, solange sich der Kläger nicht ordnungsgemäß bei ihr gemeldet hatte.Im übrigen bringt der Kläger selbst vor, mit Hunden Erfahrung zu haben, da er selbst viele Jahre Halter von Schäferhunden gewesen sei. Aufgrund dieser jahrelangen Erfahrung mußte der Kläger damit rechnen, daß sich Hunde aggressiv verhalten könnten, wenn sie durch das plötzliche und unerwartete Erscheinen von Personen in ihrem "Herrschaftsbereich" gestört werden und ihr Revier gegen unerwarteten Besuch zu verteidigen beginnen.
Der Kläger hat sich durch das Betreten des Wohnzimmers in grober Weise schuldhaft selbst gefährdet. Bei der gebotenen Haftungsabwägung zwischen der Gefährdungshaftung und dem schuldhaften Verhalten des Klägers kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Gefährdungshaftung wegen des dem Kläger anzulastenden erheblichen Mitverschuldens bei der Schadensverursachung völlig in den Hintergrund tritt und deshalb eine Haftung gemäß § 833 S. 1 BGB in vorliegendem Fall entfällt . Der Kläger hat sich bewußt Risiken ausgesetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen. Durch das Betreten des Wohnzimmers hat er das aggressive Verhalten des Hundes geradezu herausgefordert. Seinem Handeln auf eigene Gefahr hat er den Biß des Hundes zuzuschreiben.
Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen, da das Erstgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat
Quelle: Maliforum
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