Schutzvertrag bei Hunden
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Hallo,
ich weiss nicht genau, ob es hier schon etwas zu diesem Thema gibt.
Folgendes ist mir passiert:
Ich habe von einer Bekannten vor fast zwei Jahren (März 2007) einen Hund gekauft. Im Sommer 2008 meldete sich der Erstbesitzer bei mir und forderte seinen Hund zurück. Er hatte meiner Bekannten den Hund mit einem Schutzvertrag verkauft. Es gibt auchg die Klausel, dass sie den Hund nicht ohne seine Zustimmung abgeben darf.
Ich habe beim Kauf des Tieres von diesem Vertrag gewusst, aber nicht von dieser bestimmten Klausel. Da ich Kaufmann von Beruf bin, weißß ich, das es solche Verträge eigentlich nicht gibt. Kann jedenfalls im BGB nichts finden. Wenn Geld fließt, ist es ein Kaufvertrag.
Meine Frage ist nun, Kann er den Hund auch von mir zurückfordern?Vielen Dank im Voraus
Jan - Vor einem Moment
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Hi,
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Bei den Pferden zumindest ist es so, ist Geld geflossen ist es ein Kaufvertrag mit komplettem Besitzabgaberecht
Also ... Nein kann er nicht -
Die Frage ist, ob das Eigentum auf den neuen Besitzer übergegangen ist. In der Regel ist das bei den gebräuchlichen Schutzverträgen (ohne Eigentumsvorbehalt) der Fall.
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In dem Schutzvertrag steht was von einer Vergütung die gezahlt wurde. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht extra aufgeführt. So genau kenn ich mich bei diesen Schutzverträgen nicht aus. Laut HGB ist ja ein Tier eine Sache. Diese wechselt bei Übergabe den Eigentümer. Wenn eine Vergütung gezahlt wird, kommt das einem Kaufvertrag sehr nahe. Aber wie das nun genau bei diesen Schutzverträgen ist, weiß ich leider nicht. Vielleicht ist ja schon mal jemandem was ähnliches passiert.
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Also wir im Tierschutz machen es in der Regel so, dass wir zusätzlich zum Schutzvertrag einen Übertragungsvertrag des Erstbesitzers unterschreiben, damit dieser später kein Recht mehr auf das Tier hat. Die Frage ist nur, wenn ich ein Tier rechtmäßig an einen anderen mit Schutzvertrag überschreibe, warum darf dann der Zweitbesitzer das Tier nur mit Zustimmung des Erstbesitzers weitervermitteln??? Dieser hat mit der Übertragung eigentlich kein Recht mehr auf das Tier. Soll ich deine Frage mal in den Tierschutzverteiler stellen und gucken, was ich für Antworten bekomme? Vielleicht hat ja irgendeine Orge schon so einen Fall gehabt?
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hallo,
ich glaube nicht, dass du den hund wieder rausrücken mußt.du hast mit deiner bekannten einen kaufvertrag abgeschlossen. die "sache" wurde nach zahlung eines betrages übergeben.
ob der ersthalter noch ansprüche an "deinen verkäufer" hat, kann man so nicht sagen - kommt auf den vertrag an. aber das ist nicht dein bier. damit muß sich deine bekannte und der ersthalter befassen.
ich weiß auch nicht, was der ersthalter jetzt, nach so langer zeit noch will, wenn ihm nach 2 jahren einfällt, dass sein hund nicht mehr bei dem zweithalter lebt. komische geschichte.
ich würde den hund auf jeden fall nicht rausrücken. der arme hat genug besitzer wechsel hinter sich.
gruß marion
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Ach, jetzt lese ich das erst richtig
Du hast den Hund von der Bekannten gekauft, die wiederum vielleicht aufgrund des Schutzvertrags dem Ersthalter verpflichtet ist.
Nö, dann kannst du dich noch beruhigter zurücklehnen.
Du hast den Hund im guten Glauben erworben, deine Bekannte hatte eindeutig die Verfügungsgewalt über den Hund und konnte davon ausgehen, dass der Hund in ihrem Eigentum stand.
Der Erstbesitzer kann sich allenfalls an die Bekannte halten, die eventuell ein ihm zustehendes Vorkaufsrecht übergangen hat. In diesem Fall wäre sie dem Erstbesitzer schadensersatzpflichtig, wenn ihm denn ein Schaden entstanden wäre. An den Hund kommt der Erstbesitzer nicht mehr, dein Kaufvertrag ist gültig.
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Was hast Du denn mit Deiner Bekannten vereinbart?
Wenn ihr vereinbart habt, dass der Hund in Dein Eigentum übergeht, ist's so wie von Jana beschrieben. Du warst in gutem Glauben bezüglich der Eigentümerstellung Deiner Bekannten (bloß nicht erwähnen, dass Du von dem Schutzvertrag wusstest!! ;)), und der gilt grundsätzlich auch gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer.
Wenn Du allerdings nur Besitzer bist, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
Übrigens, nicht immer, wenn Geld fließt, deutet dies auf einen Kaufvertrag hin. Im Zivilrecht gilt ja der Grundsatz der Privatautonomie, und somit sind auch die Vertragstypen, die im BGB erwähnt sind, nicht abschließend.
LG, Caro
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Ich bedanke mich erstmal. Natürlich kann die Sache auch in anderen Foren besprochen werden. Ich bin ja dankbar, wenn es irgendwo einen ähnlichen Fall gab und dieser auch vor Gericht landete.
Ich habe mit meiner Bekannten nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen, aber meine Lebensgefährtin ist ja Zeuge. Aber das ist ja auch gar nicht der Streitpunkt. Vielmehr geht es ja darum, ob diese Schutzverträge denn auch nach zwei Jahren noch angefochten werden können. Wenn ich ein Tier abgebe, kann ich ja nicht für den Rest des Tierlebens die Oberaufsicht über das Tier haben. In meinem Kopf gilt halt : abgegeben und Ende. Konntrolliert werden darf dann nur wenn begründeter Verdacht auf Straftaten oder ähnliches ( Tierversuch ) besteht. -
Schwierige Frage ohne den genauen Wortlaut des Schutzvertrages zu kennen. Hast Du eine Möglichkeit an den Text ranzukommen? So kann man eigentlich nur spekulieren.
- Vor einem Moment
- Neu
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