Bei mir und bei meinen Eltern?! Kommt der Hund damit klar?
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Also bei der Versicherung solltest du nicht nur darauf schauen, dass nicht nur nicht nach Listenhund gefragt wird, sondern auch wirklich selber nachfragen, ob diese Rasse versichert ist, sonst hast du im schlimmsten Fall keine Versicherung, wenn es hart auf hart kommt.
Da du für einen Welpen sowieso nicht die besten Bedingungen hast, kann ich dir nur ans Herz legen dich nach einem AmStaff aus dem Tierheim/Tierschutz umzuschauen. Es sitzen dort so viele nette Kampfschmuser, die kaum eine Chance auf Vermittlung haben!
Es ist so zum -
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Hi
hast du hier Bei mir und bei meinen Eltern?! Kommt der Hund damit klar? schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!*
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Ach Jana, das hat Daniel schon selbst eingesehen
Also, die Steuer kann man, denke ich, auch in Raten zahlen, wenn man das will, mußt mal nachfragen, hab ich auch gemacht, komme nämlich auch aus BS
Und bei zwei Hunden ist das auch ne Menge Kohle!!
Also, ich rechne für einen Hund mit ca. 100€ pro Monat, Futter, Leckerlis, Spielzeug, Tierarzt etc.
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Zitat
Ach Jana, das hat Daniel schon selbst eingesehen
Man kann es nicht häufig genug sagen ...100€/Monat ist denke ich ein guter Richtwert, allerdings zahlst du auch nicht schon 600€ Hundesteuer, ich auch nicht ...
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Ne, daß stimmt, aber für zwei Hunde gebe ich auch so mehr Geld aus
Ne, ich meinte die Kosten außerhalb der Steuer und Versicherung!!
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Dann werd ich wohl wirklich einen älteren holen. ist wirklich besser.
@bibi: wenn du nichts dagegen hast dann würde ich mich gern morgen mal mit dir so unterhalten beim gassi gehen zum beispiel. ("hoffe das klingt jetzt nicht doof").
müsstest dann nur mal sagen wo du lang gehst.
also mein fazit: alles super teuer aber absolut lohnenswert.
und es doch richtig das die in niedersachsen keinen maulkorb tragen müssen?! wie sieht das mit dem wesentest aus wenn ich einen aus dem th hole muss der den schon haben oder muss ich den dann extra nochmal machen?
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Hallo Daniel,
ich würde Dir gerne Tipps wegen Gassi gehen geben, kannst mir ja ne Email schicken.
Leider wohne ich nur noch bis Ende des Monats hier, dann ziehe ich um nach ThüringenSchau mal hier, da ist das klasse geschrieben: http://de.wikipedia.org/wiki/Rasseliste
In Niedersachsen braucht er keinen Maulkorb und Wesenstest, aber wenn ihr in andere Bundesländer fahrt, dann kann das schon ganz anders sein!!!
Nimm doch mal mit einigen Tierheimen bzw. Pflegestellen von dem Link, den ich Dir geschickt habe, Kontakt auf, die können Dir bestimmt noch mehr Infos geben! -
Ja werd idr dann morgen ne mail schicken.
Dann danke ich mal für die super Auskunft von euch.
Werd dann nächste woche mal in BS ins TH fahren. und im netz werd ich dann auch mal schaun ob sich nicht nen kleiner süßer findet.
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Hey, schau auch mal unter:
http://www.tierschutzgifhorn.de/start.html
Der Vorletzte Hund ist Buster, vielleicht magst Du ihn auch kennenlernenhttp://www.tbs-bluesign.hotel374.server4you.de/typo3/index.php?id=177
http://www.tbs-bluesign.hotel374.server4you.de/typo3/index.php?id=251Vielleicht ist das auch noch interessant für Dich, Du müßtest auf jeden Fall einen Sachkundetest machen:
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S. 2), geändert am 30.10.2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S. 367)HV wurde am 03.07.2002 vom BVerwG gekippt, das neue Gesetz wäre über Widerspruchsverfahren o.ä. gekippt worden, am 29.10.2003 änderte der Landtag das Gesetz und entfernte die Rasseliste, womit Niedersachsen frei ist.
§ 3
Gefährliche Hunde(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Zurück§ 4
Erlaubnis(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
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§ 5
Pflichten(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 6
Sachkunde(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. -
Also den Text find ich ein wenig verwirrend.
Ich muss belegen das ich fähig bin so einen hund zu halten und zu führen (sachkundenachweis) gut verstanden. sollte bei mir wohl der fall sein, sonst wäre es ja unsinnig sich einen zu holen.Aber die Sache mit dem Leinenzwang und dem Maulkorb hab ich noch nicht ganz so verstanden.
In einem Absatz steht Niedersachsen ist davon befreit und im Nächsten steht wieder das sie in manchen Fällen welche tragen müssen.
Was gilt denn dann für den Hund?
Hab gestern noch mit meiner Freundin geredet wegen einem aus dem Th holen und die war davon garnicht begeistert.
Sie meinte so von wegen: was ist wenn der ne klatsche hat und mich beißt? du weißt doch garnicht was der durch gemacht hat.Also Welpe ja weil den hat man ja von klein auf und den kann man erziehen aber nen großen nein weil der ist ja schon doof wenn wir ihn bekommen. :irre:
Naja hab mich gestern dann noch super drüber aufgeregt und meiner Freundin versucht zu erklären was das eigentlich für hunde sind, sprich bsp Therapiehunde oder Nannydogs.
Warauf dann die Antwort kam: "na klar und warum sind das dann Kampfhunde?" :kopfwand:
War mir dann echt zu blöd, hab die Diskusion abgebrochen.Hab sie dann heute morgen zur Arbeit gefahren und da hat sie das natürlich gleich ihrer Arbeitskollegin erzählt in der Hoffnung sie stimme ihr zu.
Aber Pustekuchen(vorerst jedenfalss), sie meinte auch warum keinen Kampfhund anschaffen. Sind doch super liebe Tiere, meine letzten 3 waren auch aus dem TH.
Hab mich schon voll gefreut über diese Aussage.
Aber dann kam das was Ich nicht hören wollte.
Würde aber an eurer Stelle nen Welpen holen damit er gleich von klein auf bei euch ist.
Und nu?! Gleicher Senf wie gestern abend!!!
Abwarten fahre mit ihr dann einfach ins TH und Sie soll sich mit dem Hund beschnuppern.Einen Erfolg hatte ich gestern dann doch noch und zwar als ich meiner Mutter Fotos vom Amtaff gezeigt habe (natürlich nur die wo sie super lieb und drollig schaunen) und sie meinte das der Hund ja fast aussieht wie Bruno (Bruno=HUnd vom Freund meiner Eltern, findet in zum knuddeln) und das die ja garnicht hässlich sind. An dieser Stelle danke Mutter für diese Einsicht!!
Meine Mutter hatte bis dato als Kampfhund nur das Bild vom Bullterrier im Kopf und da meint sie die sehen aus wie Schwiene. (LOL)
Mal gucken wie sich das jetzt so einpendelt.
Mir ist gestern dann auch noch was eingefallen.
Und zwar das man in anderen Gebieten (gleich in der Nähe hier zb Sikte) keine Kampfhundsteuer zahlt und die Hunde dann nur den normalen Hundesatz kosten. Ist es jetzt möglich das ich dem Hund auf Bekannte oder Familie anmelde und ihn trotzdem bei mir habe?? Würde mich echtmal interessieren.
Weil sind immer hin fast 550€ die ich da spare.So genug geschrieben, warte nun auf eure Antworten.
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Zitat
Mir ist gestern dann auch noch was eingefallen.
Und zwar das man in anderen Gebieten (gleich in der Nähe hier zb Sikte) keine Kampfhundsteuer zahlt und die Hunde dann nur den normalen Hundesatz kosten. Ist es jetzt möglich das ich dem Hund auf Bekannte oder Familie anmelde und ihn trotzdem bei mir habe?? Würde mich echtmal interessieren.
Weil sind immer hin fast 550€ die ich da spare.sicher ist das möglich......man kann immer bestehende Gesetze umgehen oder missachten. Blöd wirds dann nur, wenns rauskommt - es ist nämlich Betrug. Und bei nem Kampfhund steht man schon mehr in der Öffentlichkeit und quasi automatisch unter Beobachtung - irgendwen wirds schon stören und der wird dich verraten.
Dann können die Behörden Dir Deinen Kampfschmuser auch wieder abnehmen, und Dir bescheinigen, das Du für Hundehaltung nicht geeignet bist. Also lass es - entweder keinen solchen Hund oder die erhöhten Steuern brav bezahlten - oder in eine Gegend ziehen, wo's dieses Unterschiede noch nicht gibt.nochmal zum Thema Welpe conta TH-Hund:
nicht jeder TH-Hund hat ne Klatsche, nein - grade die Kampfhunde wurden oft einfach aus finanziellen Gründen abgegeben.Aber: jeder Hundeanfänger macht mit seinem ersten Hund ne Menge falsch (ich kenns jedenfalls nicht anders, egal wieviel Mensch vorher gelesen hat) - folglich hat der Welpe dann gleich erstmal ein paar Fehler mit anerzogen bekommen. Die Mensch dann - wenn er's endlich auch praktisch gelernt hat - mühevoll wieder abtrainieren muss.
In Deinem Fall geht ein Welpe garnicht - wegen der Arbeitzeiten, selbst wenn Du die Lösung mit Deinen Eltern bevorzugen solltest. Dieses ständige Hin- und Her wär für nen Welpen auch nichts.
Lass Dich da nicht von Deiner Freundin beeinflussen, tritt ihr gegenüber entsprechend Selbstbewußt auf - schließlich hast Du Dich u.a. hier professionell informiert, während sie nur vom Hörensagen mitreden kann.nochmal der Tipp von bibidogs: hol Dir nen Hund aus ner Pflegestelle, die können Dir schon einigermaßen sagen, wie der Hund so drauf ist.
Ansonsten hast Du wohl noch ne Menge Aufklärungsarbeit in Deinem Umfeld vor Dir - aber die hat man als Kampfhundehalter vermutlich sowieso.
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