Jäger erschiessen Hunde ???
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Zitat
Was bitte auch nicht verachtet werden darf ist der Schaden der ein wildender Hund anrichten kann, nicht nur der Wirtschaftliche sonder auch der Moralische, was macht ein Rehkitz wenn seine Mutter von einem Hund erledigt wird - elendig Verhunger, außer es wird zufällig gefunden oder es wird dem Jäger gemeldet das er nach dem Kitz suchen kann.
Und das werden in so einem Fall leider die wenigsten HH tun aus Angst vor Konsequensen.
Wenn ein Jäger einen Hund beim Hetzen sieht, dann ist er in diesem Fall eben nicht darauf angewiesen, dass der Hundehalter ihm Bescheid gibt. Auch ist es nicht erlaubt einen Hund nur abzuschießen, weil er bereits mehrmals gewildert hat, um zukünftig Wild zu schützen. Nur in der Situation ist es erlaubt den Hund zu schießen um genau dieses Wild, dass er nun gerade jagt zu schützen und eben auch nur dann, wenn das Wild ernsthaft in Gefahr ist. Das heißt, wenn in Schleswig-Holstein in 2006 genau 12 Hunde erschossen wurden, dann wurden genau 12 Wildtiere vor einem (vermeintlichen) Tod bewahrt. Natürlich ist es menschlich einen Hund abzuschießen, der wahrscheinlich morgen wieder wildern geht, aber dieser Grund ist nicht statthaft! Wenn das so praktiziert wird, dann schreibt das so ins Jagdgesetz.
Wobei auch hier es (Ausnahme verwilderte Hunde) problemlos möglich sein sollte den Hund anderweitig aus dem Verkehr zu ziehen! Gerade wenn es ein bekannter Wiederholungstäter ist und der Besitzer bereits mehrmals vorgewarnt wurde!
Wildernde Hunde fallen unter die Gefahrhundeverordnung!!Das wildernde Hunde und überhaupt unbeaufsichtigte Haustiere in der "Natur" nichts zu suchen haben, darüber sind wir uns doch alle einig. Das dieses Problem bekämpft gehört ebenso!
Björn
Zahlen für Schleswig-Holstein kann ich dir liefern2005
45 gemeldete Hunde
9869 Katzen2006
12 Hunde
6769 KatzenQuelle: http://www.umwelt.schleswig-ho…3729/jagdartenbericht.htm
ZitatDie unterscheidung in Arbeitshunde und Nichtarbeitshunde wird nicht wegen ihren unterschiedlichen, materiellen Werten getan, sondern auf Grund der Wirkungsbereichregelung. Ein Schäferhund im weiten Gehüt, ein stöbernder Jagdhund oder frei suchenender Polizei üerschreitet sehr schnell die 200- 500m im Rahmen seiner Arbeitsleistung. Daher werden diese ausgenommen. Wildern sie aber tatsächlich, fällt die Regelung weg und sie können wie "normale" Hunde behandelt werden.
Zitat§ 21
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
zu §§ 23 , 25 Bundesjagdgesetz)
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,1. [...]
2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wildernd heißt: Außerhalb der Einwirkung des Hundeführers, sichtbar Wild verfolgend oder reißend.
Die genannten Hunde sind davon ausgenommen. -
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Ähm ich hab damit auch nicht gemeint das Jäger die Hunde einfach so schießen dürfen, sondern natürlich nur wenn diese direkt beim Wildern erwischt werden. (glaub hab ich in der Form auch nicht behauptet)
Wenn ein Jäger vorher Rücksprache mit dem HH hält und er das nächste mal dem Hund mit Halter begegnet wird er nicht auf den Hund schießen.
Aber die Gefahren wo von einem wildernden Hund ausgehen sollten nunmal auch nicht einfach so untern Tisch gekehrt werden.
Mit dem beim Jäger melden meinte ich auch wenn der Hund ein Tier erlegt und dieses zur Zeit Jungtiere großzieht, was geschieht dann mit denen wenn die Mutter tot ist und keiner bescheid weiß, dass es so ist.
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Zitat
Ähm ich hab damit auch nicht gemeint das Jäger die Hunde einfach so schießen dürfen, sondern natürlich nur wenn diese direkt beim Wildern erwischt werden. (glaub hab ich in der Form auch nicht behauptet)
Wenn ein Jäger vorher Rücksprache mit dem HH hält und er das nächste mal dem Hund mit Halter begegnet wird er nicht auf den Hund schießen.
Nein, hast du nicht. Ich wollte nur feststellen, dass es andere Möglichkeiten gibt einen Hund dauerhaft vom Wildern abzuhalten (auch wenn der Besitzer das nicht einsieht). Denn wenn es allein um die Wiederholungsmöglichkeit geht, dann gibt es in fast allen Fällen andere Möglichkeiten als den Abschuss. Das wollte ich festhalten. Ein Abschuss ist nur da nötig, wo der Hund tatsächlich verwildert ist oder das Wild in der Situation geschützt werden soll.
Wenn grundsätzlich erst bei Wiederholung geschossen wird, dann ist der Schuss an sich überflüssig.Verstehst du mich
Ich meine, wenn der Jäger schießt, dann schützt er dieses Tier und jedes weitere. Jedes weitere kann aber auch durch jede andere Maßnahme geschützt werden (Theoretisch auch durch eine spätere Tötung des Hundes), das heißt, wenn ich den Hund in der Hetze töte, dann schütze ich damit nur dieses Wild, nicht die, die er davor gerissen hat und nicht die, die er danach reißen wird.ZitatAber die Gefahren wo von einem wildernden Hund ausgehen sollten nunmal auch nicht einfach so untern Tisch gekehrt werden.
Tu ich nicht! Wenn es sich so anhört, tut es mir leid. Es geht mir nur darum objektiv zu betrachten, welchen "Gewinn" es dem Wild bringt, wenn Hunde abgeschossen werden.ZitatMit dem beim Jäger melden meinte ich auch wenn der Hund ein Tier erlegt und dieses zur Zeit Jungtiere großzieht, was geschieht dann mit denen wenn die Mutter tot ist und keiner bescheid weiß, dass es so ist.
Klar! Nur diese Problematik wird sich in keinster Weise verbessern, wenn an anderer Stelle zu anderer Zeit ein anderer oder auch dieser Hund abgeschossen wird. Es geht darum, dass man verhindern muss, dass ein Hund überhaupt zum Wildern kommt und es geht darum auffällige Hunde aus "dem Verkehr zu ziehen". -
Hallo
ZitatDas Eingraben generell ist nicht verboten, nur in Wasserschutzgebieten. Ansonsten ist es erlaubt Tiere bis zu einer bestimmten Größe (die ich jetzt nicht zur Hand habe) in einer Tiefe von mindestens 50cm zu vergraben.
Tierkörperbeseitigungsgesetz:
§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.Das verbuddeln von Hunden ist verboten.
Schreib doch mal Deine Quelle.ZitatNaturschutz und Tierschutz sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe!
ZitatNatürlich hängen Tierschutz und Naturschutz zusammen.
ZitatDie Frage ist allein, ob vereinzelt wildernde Hunde den Bestand gefährden
Die Dosis macht das Gift. Die Regel gilt besonders in der Natur.Zitatob dies durch den Abschuss von Hunden in den Griff zu bekommen ist.
Ich glaube nicht, dass es darum geht. ich meine es geht umZitatAber ich könnte sogar damit Leben, wenn jeder Jäger nur nach Gesetzeslage schießt und nur nachdem er tatsächlich alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat!
Denn so soll es auch sein.ZitatIch hab nun auf einigen Internetseiten gelesen, dass dem Jäger wohl ein Schadensersatz zusteht. z.B. hier: http://www.jagdrecht.de/index.php?action=form&id=12
Die Urteile würde ich gerne mal anschauen. Wildtiere sind zunächst mal herrenlos. Wenn es ein Schadensersatzrecht gäbe, würde das ja auf Gegenseitigkeit bestehen, also z.B. wenn ein Wildtier einen Schaden an einem Fahrzeug anrichtet. Was dort in dem Link geschrieben steht ist, denke ich, nur tapfer behauptet.
Und das Ding mit dem Aussetzen von lebenden Tieren erst.Ich schmeiß mich weg. Das ist wirklich unsinn.
Viele Grüße
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Nur das "aus dem Verkehr" ziehen durch die Zuständigen Ämtern ist hier auf dem Land leider nicht so leicht, bis da mal was getan wird vergehen Monate, wenn überhaupt etwas geschieht, eingeschworene Dorfgemeinschaften und so.
Ich persönlich find es gut wenn ein Hund nicht gleich, wenn er das erste mal beim Wildern gesehen wird, erschoßen wird. Sonder der Jäger erstmal den Besitzer darauf hinweißt.
Dann doch lieber die Standpauke vom Jäger, denn dann steh ich als HH in der Verantwortung das sowas nicht wieder geschieht.
Denn es kann immer mal (ausversehen weil nicht richtig auf die Umgebung geachtet oder der HH einfach zu langsam war oder Hund gerade in dem moment seinen Jagdtrieb entdeckt hat) passieren das Hunde jagt auf Wild machen.
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Zitat
Tierkörperbeseitigungsgesetz:
§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.Das verbuddeln von Hunden ist verboten.
Schreib doch mal Deine Quelle.Gleiches Gesetz, gleicher Paragraph, allerdings Absatz 2.
Zitat
Und der Widerspruch ist wo?ZitatIch glaube nicht, dass es darum geht. ich meine es geht um
Denn so soll es auch sein.
So soll es sein. Ist es so? Und wer könnte dies kontrollieren?ZitatDie Urteile würde ich gerne mal anschauen. Wildtiere sind zunächst mal herrenlos. Wenn es ein Schadensersatzrecht gäbe, würde das ja auf Gegenseitigkeit bestehen, also z.B. wenn ein Wildtier einen Schaden an einem Fahrzeug anrichtet. Was dort in dem Link geschrieben steht ist, denke ich, nur tapfer behauptet.
Und das Ding mit dem Aussetzen von lebenden Tieren erst.Ich schmeiß mich weg. Das ist wirklich unsinn.
Diese Behauptung hab ich auch noch auf einer offiziellen Seite eines Kreisjägerverbandes (?) gefunden. Ist schon merkwürdig mit welchen falschen Behauptungen da zm sich geschmissen wird. :irre:ZitatNur das "aus dem Verkehr" ziehen durch die Zuständigen Ämtern ist hier auf dem Land leider nicht so leicht, bis da mal was getan wird vergehen Monate, wenn überhaupt etwas geschieht, eingeschworene Dorfgemeinschaften und so.
Glaub ich dir gerne. Ich lebe auch in einem solchen Dorf und ich lebe gern in diesem Dorf. Trotzdem, gerade auf dem Dorf sollte man ein solches Problem untereinander klären können und wenn nicht, dann sind eben doch die zuständigen Ämter zu bemühen.ZitatIch persönlich find es gut wenn ein Hund nicht gleich, wenn er das erste mal beim Wildern gesehen wird, erschoßen wird. Sonder der Jäger erstmal den Besitzer darauf hinweißt.
Natürlich ist das schöner, aber sachlich völlig unlogisch. -
Zitat
Gleiches Gesetz, gleicher Paragraph, allerdings Absatz 2.
ja, nicht zu Ende gelesen.
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Das dies eigentlich unlogisch ist stimmt schon, zeigt aber das zumindest den meisten Jägern auch etwas an den Hunden liegt und es Ihnen nicht leicht fällt diese zu erschießen.
Obwohl dies leider in den Medien oft anders dargestellt wird.
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Es gibt Gerichtsurteile, nach denen der Hundehalter mindestens den Wildbreterlös für das gerissene Tier bezahlern muß. Steht gelegentlich mal in der zeitung, wenn gerade wieder was passiert ist. Ich geh mal suchen, ob ich die Urteile, Aktenzeichen und Co finde.
ZitatUnd das Ding mit dem Aussetzen von lebenden Tieren erst. Ich schmeiß mich weg. Das ist wirklich unsinn.
Ist es nicht unbedingt. Wenn der Hund ein Tier gerissen hat, das genau in diesem Gebiet zu einer bedrohten, seltenen Tierart gehört, kann es schon sein, daß der Hundehalter lebende Tiere zum Wiedereinsetzen bezahlen muß.
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