Der "gefährliche" Hund
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KuschlWuffl -
4. April 2018 um 18:27 -
Geschlossen
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Ach komm
Zwei Zeitungsartikel weiter und nun stehen solche Eventualitäten im Raum
- Vor einem Moment
- Neu
Hi,
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Kenne die Modalitäten in A nicht wirklich ...
Vorher hat derjenige gemordet, vergewaltigt, Kinder oder Tiere schwer misshandelt...... sonst gibt es keine 20 Jahre im ZR
Du meinst, sie hat ihre Tochter möglicherweise misshandelt?
Ich meine gar nichts......
ich erläutere nur, welche Verbrechen 20 Jahre lang im ZR stehen
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Ach komm
Zwei Zeitungsartikel weiter und nun stehen solche Eventualitäten im Raum
Das steht doch schon die ganze Zeit im Raum, das Thema mit den Fristen ... Zumindest die Anspielungen, oder von mir aus auch Erläuterungen.
Also ich recherchiere bereits im Hintergrund und in Österreich funktioniert es wohl etwas anders. Dort kommt es auch darauf an, ab wann die Tilgungsfrist startet. Die startet aber erst, wenn ALLE Freiheits- oder Geldstrafen "vollzogen" oder "nachgesehen" (was immer das heissen soll, daran hängt auch noch eine Probezeit, die den Start der Ablauffrist noch weiter verlängern kann) worden sind. Vorher läuft dort wohl nichts an bzw. ab.
So ganz verstanden habe ich die rechtlichen Auswirkungen noch nicht ... (z.B., kommt was hinzu, beginnt das wieder von vorne, oder hält es an, bis diese neue, hinzu gekommene Strafe dann "nachgesehen" ist ... k/A), aber sie erklären mir u.U. was diese Aussagen mit den Taschen zu bedeuten haben könnten ...
ch erläutere nur, welche Verbrechen 20 Jahre lang im ZR stehen
Die Bedingungen scheinen mir aber in A andere zu sein, nicht derart an das Verbrechen selbst gekoppelt, wie in D, sondern das kumuliert sich bzw. der Start des Fristablaufs schiebt sich immer weiter nach hinten.
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Hhm, sorry hasilein75
20 Jahre hat Österreich nicht zu bieten. Das geht bis 15 Jahre und richtet sich überwiegend am Strafmass aus (plus dem ganzen Zeugs, ab wann die Ablauffrist startet). Mehr gibt es nur noch über: "Niemals löschbar"
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumen…ite.300030.html
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Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.
schon hat man exakt 20 Jahre
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@Das Rosilein die Tilgungsfristen habe ich nicht gemeint, deine Frage an hasilein75 empfand ich als unangebracht.
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Das Rosilein die Tilgungsfristen habe ich nicht gemeint, deine Frage an hasilein75 empfand ich als unangebracht.
Aber darauf sollte es doch hinauslaufen oder nicht?
Also dass nur solche Straftaten zu solchen Ablaufzeiten führen könnten. Dass es anders gar nicht möglich wäre, dass sich die Ablauffristen mit jeder weiteren Straftat verlängern. Wieso sollte ich nicht fragen, worauf man genau hinaus möchte, wenn es doch eh schon klar zu sein scheint, dass es nur so etwas gewesen sein kann.
Edit: Dabei steht für mich persönlich nicht fest und ich sehe es auch nicht als erwiesen, dass solche Delikte dahinter liegen müssen. So, wie sich das für mich liest, bekommt man das auch noch anders hin.
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Ich hab jetzt auch nochmal versucht, mich durchzuhacken:
- Der „Auszug aus dem Strafregister“ ist für Österreich ziemlich genau das, was das polizeiliche Führungszeugnis für Deutschland ist. Es gibt (außerhalb der Kinder- und Jugendfürsorge) keine zwei unterschiedlichen Dokumente, die sogenannte „unbeschränkte Auskunft“ ist restriktiv nur an bestimmte Behörden zu erteilen. Für den verpflichtenden Hundeführerschein ist nur der Auszug aus dem Strafregister erforderlich.
- In dem ersten Artikel steht nach genauerem Hinschauen nichts davon, dass der Hund der Tochter entzogen wurde und in den Besitz der Stadt Wien gelangt ist. Die Polizei hat den Hund der Tochter abgenommen, weil diese ihn betrunken geführt hat und ins TierQuartier verbracht. Das könnte auch erstmal eine Ad Hoc Maßnahme zur Gefahrenabwehr gewesen sein.Somit ist völlig unklar, ob es überhaupt eine „Vermittlung“ in diesem Sinne gegeben hat, diese würde ja voraussetzen, dass es einen Eigentümerwechsel im Vorfeld gegeben hat. Viel zu schwurbelige Infos für eine genaue Einschätzung. Sollte die Mutter den Hund „nur“ im Auftrag der Tochter (als noch deren „geduldetes“ Eigentum) abgeholt haben und dabei ein paar verpfichtende Erklärungen zur künftigen verantwortungsvollen Führung geholt haben, dann wäre klar, warum sie keinen Strafregisterauszug vorweisen musste.
- Die Tilgungsfrist im Strafregisterauszug zur letzten Verurteilungen verlängert sich jeweils um ein Jahr pro vorausgegangener Verurteilung - so habe ich es auch verstanden. Also könnten sich (+Wohlverhaltensphase) sehr wohl einige nicht so schwerwiegende Delikte zu einer langen Frist summieren.
- Das Gnadengesuch ist ja in dem zweiten Artikel ausformuliert und bezieht sich „nur“ darauf, dass frühere Verurteilungen nicht im aktuellen Strafregisterauszug auftauchen (sollen). Womit der Weg für die Anmeldung zum Hundeführerschein frei wäre.
Hundundmehr Solche Gnadengesuche für verschiedene Zwecke scheinen gar nicht so unüblich zu sein. Ein Präzedenzfall wäre es daher an sich nicht, nur halt gerade vor diesem Hintergrund und mit der (mMn von der Anwältin bewusst erzeugten) medialen Aufmerksamkeit „interessant“.
@pinkelpinscher Zur Frage nach der Argumentation mit dem „Hundewohl“: Die taucht gleich mehrfach auf. Im letzten Absatz des ersten hier geposteten Artikels als direktes Zitat der Anwältin. Im Gnadengesuch selbst (vorletzter Absatz) als „Bella ein Leben im Tierheim ersparen“. Auf der Facebookseite der Anwältin bei der Aufforderung, den Eintrag zu teilen und das Anliegen beim Justizministerium zu unterstützen steht auch, dass es um ein Tierschicksal ginge. -
- Die Tilgungsfrist im Strafregisterauszug zur letzten Verurteilungen verlängert sich jeweils um ein Jahr pro vorausgegangener Verurteilung - so habe ich es auch verstanden. Also könnten sich (+Wohlverhaltensphase) sehr wohl einige nicht so schwerwiegende Delikte zu einer langen Frist summieren.
Bin über einen dazu passenden § gestolpert:
(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Wenn ich das richtig verstehe, zählen sie die Strafen zusammen und hauen die eigentliche Tilgungsfrist für die letzte Verurteilung drauf. Berücksichtigt wird dabei (für die letzte Bemessung der obendrauf kommenden Tilgungsfrist) das Strafmass, dazu zählt auch die Probezeit. Wenn zum Zeitpunkt des Urteils schon vorher einige Straftaten vorlagen, dürfte das Strafmass und Probezeit für Diebstahl bestimmt nicht milde ausgefallen sein.
Hundundmehr Solche Gnadengesuche für verschiedene Zwecke scheinen gar nicht so unüblich zu sein. Ein Präzedenzfall wäre es daher an sich nicht, nur halt gerade vor diesem Hintergrund und mit der (mMn von der Anwältin bewusst erzeugten) medialen Aufmerksamkeit „interessant“.
Habe ich auch gelesen. Denn in Österreich gilt der Umgang mit den Tilgungsfristen auch als Bestrafungsmassnahme und so kommt es gar nicht so selten vor, dass man um Kürzung bittet.
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Hirnwichserei meinerseits und letztlich komplett egal.
Aber... das Tierheim kann den Hund eher nicht überschreiben bzw irgendwas vertraglich regeln, wenn er nicht in seinem Besitz war bzw von der Behörde als verfallen angesehen.
Herausgabe "im Namen der Tochter" seh ich als unwahrscheinlich an, das hätte doch wohl früher klappen müssen. Außerdem hätt ihn dann die Tochter auch abholen können und halt bei der Mutter lassen.
Hab nix dazu gefunden, wie genau es gehandhabt wird, wenn jemand mit mehr als 0,5Promill angetroffen wird. Nur dass es analog zur StVo gehandhabt wird. Und eben Geldstrafen gibt. Man könnt nun annehmen, dass der Halter am Weitergehen mit Hund gehindert werden muss, weil er betrunken nicht mit ihm unterwegs sein darf. Aber theoretisch müsste man nüchtern den Hund dann ja wieder kriegen.
Für mich klingt das trotzdem nach Abnahme durch die Polizei.
Die dann zb recht zügig ein Tierhalteverbot verhängen kann.
Weiter gesponnen dürfte dann, falls die Tochter zb bei ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist, um (fiese Unterstellung, aber durchaus gebräuchlich) etwa Anspruch auf ne Gemeindewohnung zu behalten, die Mutter den Hund auch nicht halten, weil das Tierhalteverbot dann für den gesamten Haushalt gilt. Aber zb bei der Mutter nirgendwo aufscheint.
Zum Beispiel.
Was hier wirklich war, weiß ich beim besten Willen nicht, es klingt nur von vorn bis hinten ziemlich seltsam.
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