Hund zu Besuch verboten?

  • Moment - die Regelung besagt, dass Tierhaltung nicht mehr einfach pauschal verboten werden darf. Das heisst aber nicht, dass sie im Umkehrschluss generell erlaubt ist.

  • Besuchshunde sind erlaubt so lange der Besitzer dabei ist.
    Das kann auch niemand verbieten.
    Anders würde es aussehen wenn der du bei deinem Freund einziehen würdest oder nur ein mal in der Woche bei dir wärst.

  • Tja, verbieten kann der Vermieter alles was er will - fraglich ist, ob eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags aufgrund des Ignorieren dieses Verbots auch rechtmäßig wäre :-)

  • @Jessica83

    wenn man sich mal die Urteile durchliest in dem Artikel, der weiter vorn verlinkt wurde, dann könnte ein Verbot des Besuchshunds aufgrund der Häufigkeit der Besuche inkl. Übernachtung mit Hund durchaus rechtens sein.
    Und DANN dürfte evtl. auch eine Kündigung des Mietvertrags rechtens sein.

    DESHALB - Vermieter fragen, ob es ok ist, wenn man mit Hund kommt und über Nacht bleibt. Wenn Vermieter sein ok gibt, dann kann die Nachbarin nichts mehr wollen. Wenn der Vermieter sagt "sorry, ist zu oft", dann muss man eben andere Lösungen finden.
    Aber - es ist mE immer besser, selbst der aktive Part zu sein. V.a. wenn schon die Nachbarn da anfangen zu reden. Denn wenn es denen einfällt und sie sich beim Vermieter beschweren, dann hat man idR wohl eher schlechtere Karten, wenn man hinterher kommt und fragt, ob es ok ist.

  • Denn - wie in dem Artikel geschrieben - es gibt keine definierte Grenze, bis wann es Besuch und ab wann es Haltung ist.
    Und wenn die Besuche mehrfach die Woche inkl. Übernachtung sind - da waren dann doch Urteile dabei, die das bereits als Haltung angesehen haben, soweit ich den Artikel verstanden habe.

  • Hunde in einem Mietshaus sorgen immer wieder für Zwist, selbst wenn sie nur kurze Zeit anwesend sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter einem Mieter nicht verbieten, Besuch zu bekommen, der einen Hund mitbringt. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag das Halten von Tieren untersagt ist. Der Vermieter wird dies nur dann untersagen können, wenn die Besucherhunde eine Bedrohung für die übrigen Hausbewohner darstellen würden.
    Allerdings sollte sich der Hund nicht zu oft beim Mieter aufhalten. Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03).
    Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).
    In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93).


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/hundebesuch-tr…/#ixzz42iDr2Qls

    ich würde schnellstens das Gespräch mit dem Vermieter suchen, bevor die Nachbarin das tut

  • @Kenisha

    nö, ist nicht nur von "Hund ohne Halter" die Rede.

    Zitat von Sambo71

    "Als unzulässig können es Richter zum Beispiel ansehen, wenn ein regelmäßiger Besucher sein Tier immer mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung bleibt oder sich der Vierbeiner täglich mehrere Stunden dort befindet. Das sei dann kein "vorübergehender Aufenthalt" eines Hundes, sondern entspreche von den Auswirkungen her einer Hundehaltung und könne untersagt werden (AG Rheine, Az. 4 C 673/03)."

    Da ist nicht von "Hund ohne Halter" die Rede. Sondern von einem regelmässigen Besucher, zudem Hund häufig nachts in der Wohnung, oder täglich mehrere Stunden (Halter wird dabei nicht erwähnt, kann also dabei sein oder nicht.
    Und genau DIESE Situation ist ja offensichtlich gegeben.

    Zitat von Leuchtturm

    Nun bin ich da natürlich mehrmals die Woche, auch über Nacht, zu Besuch.

  • Ganz ehrlich? Hier werden 10 Jahre alte AG-Urteile verlinkt, die das BGH-Urteil von 2013 zur Hundehaltung gar nicht berücksichtigen können. die ganzen Hobby-Juristen hier sollten sich vllt mal bisschen zurücknehmen.

    Ich würd auch das Gespräch mit Vermieter/Hausverwaltung suchen, um der Nachbarin den Wind aus den Segeln zu nehmen.
    Wenn Vermieter/Hausverwaltung auch unkooperativ ist, kommt hier immer noch die Beweispflicht ins Spiel. Wobei auch wieder fraglich ist, ob der Freund soviel Stress will und evtl vllt an seiner Wohnung hängt...dann könnte man sich ja auch in der anderen Wohnung treffen. Oder man lässt es drauf ankommen. Aber auf die Hobby-Rechtsberatung im df würd ich erstmal nix geben ;-)

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