Petition gegen Beschränkung von Naturheilmitteln für Tiere

  • Warum sollen sie verschwinden ? @Ziggy



    Was die Registrierung von homöop. Mitteln angeht, braucht
    man nur eine Heilanzeige bringen und schon fallen sie unter
    die Zulassung. Die Länder behandeln das unterschiedlich,
    darunter 9 Länder die das Zulassungsprozedere bevorzugen,
    also keine Registrierung. Ein großes Gebiet für Zulassungen.

  • Weil Homöopathie nur Geldmacherei ist.
    Ok, Menschen lassen sich das Geld aus der Tasche ziehen... wenn ein Mensch es für sich entscheidet, bitteschön. Es ist seine Gesundheit.
    Aber wir tragen die Verantwortung für unsere Tiere. Das Tier kann dir nicht sagen, das Homöopathie einen Wirkungseffekt von =0 hat. Sie sind auf gesunden Menschenverstand angewiesen und nicht Esoterik.


  • Kapitel V
    Homöopathische Tierarzneimittel

    Artikel 88
    Homöopathische Tierarzneimittel


    1. Abweichend von Artikel 5 werden homöopathische Tierarzneimittel, die den
    Anforderungen gemäß Artikel 89 genügen und keine immunologischen
    homöopathischen Tierarzneimittel sind, in Übereinstimmung mit Artikel 90
    registriert.
    2. Die zuständigen Behörden nehmen die von ihnen registrierten homöopathischen
    Tierarzneimittel in die in Artikel 51 genannte Datenbank auf.

    Artikel 89
    Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel


    1. Registriert werden homöopathische Tierarzneimittel, die alle nachstehend
    aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
    (a) Das Arzneimittel wird auf dem Weg verabreicht, der im Europäischen
    Arzneibuch oder, falls dort nicht enthalten, in den amtlichen Arzneibüchern der
    Mitgliedstaaten beschrieben ist;
    (b) der Verdünnungsgrad ist ausreichend, um die Unbedenklichkeit des
    Arzneimittels zu garantieren; vor allem darf das Arzneimittel nicht mehr als
    einen Teil der Urtinktur pro 10 000 Teilen enthalten;
    (c) in der Kennzeichnung oder in den Informationen zu dem Arzneimittel erscheint
    keine besondere Heilanzeige;
    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 146 zur Anpassung
    von Absatz 1 Buchstaben b und c an neue wissenschaftliche Erkenntnisse delegierte
    Rechtsakte zu erlassen.

    Artikel 90
    Bestimmungen und Verfahren für die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel


    1. Mit dem Antrag auf Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels sind
    folgende Unterlagen vorzulegen:
    (a) wissenschaftliche oder sonstige in einem Arzneibuch enthaltene Bezeichnung
    der homöopathischen Ursubstanz(en) mit Angabe der verschiedenen zu
    registrierenden Verabreichungswege, Darreichungsformen und Verdünnungen;

    DE 68 DE

    (b) ein Dossier, in dem die Gewinnung und die Kontrolle der Ursubstanz(en)
    beschrieben und deren homöopathischer Charakter anhand einer
    entsprechenden Literatur belegt wird; bei homöopathischen Tierarzneimitteln,
    die biologische Stoffe enthalten, eine Beschreibung der Maßnahmen, die
    getroffen wurden, um ihre Freiheit von Krankheitserregern zu gewährleisten;
    (c) Unterlagen zur Herstellung und Kontrolle für jede Darreichungsform und
    Beschreibung der Verdünnungs- und Dynamisierungsmethode;
    (d) Herstellungserlaubnis für die betreffenden Tierarzneimittel;
    (e) Kopie der möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten für dieselben
    Tierarzneimittel erhaltenen Registrierungen oder Erlaubnisse;
    (f) Vorschlag für den Text, der auf der äußeren Verpackung und der
    Primärverpackung der zu registrierenden Arzneimittel erscheinen soll;
    (g) Angaben zur Stabilität des Arzneimittels;
    (h) bei Tierarzneimitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere,
    vorgeschlagene Wartezeit mit allen erforderlichen Elementen der Begründung;
    (i) bei Tierarzneimitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
    bestimmt sind und pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die in der
    Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nicht für die betroffene Tierart aufgeführt sind,
    eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass bei der Agentur gemäß der
    Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ein gültiger Antrag auf Bestimmung von
    Rückstandshöchstgehalten eingereicht wurde.
    2. Der Antrag auf Registrierung kann sich auf eine Serie von Arzneimitteln erstrecken,
    die aus der- bzw. denselben homöopathischen Ursubstanz(en) gewonnen worden
    sind.
    3. Die zuständige Behörde bestimmt in einem Beschluss über die Registrierung die
    Bedingungen, unter denen das Tierarzneimittel gemäß Artikel 29 für Endbenutzer
    bereitgestellt wird.
    4. Das Verfahren für die Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels muss
    spätestens 210 Tage nach Vorlage eines gültigen Antrags abgeschlossen sein.


    1-2014-558-DE-F1-1.Pdf

  • @'Ziggy


    Nicht wirken ?
    Schreibst Du das nur so oder hast Du es selbst
    probiert ?


    Ich kann es nicht bestätigen. Einer Hündin
    in Wehen konnte es den Kaiserschnitt ersparen.
    Ich habe jeweils 5 Tropfen gegeben und die
    Wehen setzten wieder ein, da ein Baby sofort raus
    musste. Bei einem anderen Mittel und Hündin hatte
    ich die Erstverschlimmerung und 41 Fieber, so das
    ein TA kommen musste. Ob das bei allen Mitteln so
    ist, weiß ich allerdings nicht und bei 3/4 Euro kann
    man auch nicht unbedingt von Geldmacherei sprechen.


    Wenn, wie ich schrieb, die Heilanzeige erfolgt, fällt es
    unter das Zulassungverfahren und dann wird es erheblich
    teurer. Bei der Pharmalobby glaube ich kaum, das es vom
    Markt verschwindet. Lassen wir uns überraschen.

  • Ob das bei allen Mitteln so
    ist, weiß ich allerdings nicht und bei 3/4 Euro kann
    man auch nicht unbedingt von Geldmacherei sprechen.

    Beispiel: Arnica D30 Globuli 10g = 5,99/1000 g = 599.-- Euro


    599.-- Euro für 1 kg Zucker, das ist ja mal ein Schnäppchen :lol:

  • was für ein Glück dass ein findiger Heilpraktiker die Erstverschlimmerung erfunden hat :lol:
    Kaum eine Möglichkeit für ein Präparat nicht zu wirken.
    Mein Mann hat mal zaubertropfen gegen einen abszess genommen. Prompt kam ein zweiter dazu. Wenn das mal kein Beweis ist. Erstverschlimmerung und so.

  • In diesem Thread hier geht es um die Petition. Bitte diskutiert diese
    - und macht kein weiteres allgemeines Pro-/Contra-Homoöpathie-Scharmützel daraus, dafür gibt es ausreichend andere Threads.
    Danke.

  • Die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln wurde bisher nicht nachgewiesen.

    Für Homöopathika gelten eh andere Regeln - daher darf auch kein Anwendungsgebiet drauf stehen - siehe deine eigenes Zitat, Nr. 7.



    Sprich da in Zukunft nur Tierarzneimittel an Tieren angewendet werden dürfen (hier spielt es keine Rolle ob das Tier in Zukunft zur Lebensmittelverwendung dienen soll oder nicht), ein homöopathisches Mittel jedoch keine Zulassung erhalten wird, dürfen in Zukunft keine homöopathischen Mittel mehr an Tieren verwendet werden.

    Klar, in der VO gibt es ein ganzes Kapitel, dass sich mit der Zulassung, Qualität und Vertrieb von etwas befasst, was nicht mehr angewendet werden darf... bitte lies es Dir genau durch, bevor du hier sowas raus haust!



    Sprich die Petition ist berechtigt, denn der Beruf des Tierheilpraktikers wird untergehen durch diese Verfassungsänderung.

    Ich weiß zu wenig über die Arbeitsweise so manches THP, aber wer im Rahmen von dem arbeitet, was er gesetzlich darf - immerhin ist er kein TA - kann das auch weiterhin tun.


    Ich empfehle unbedingt mal die Stellungnahme des Bundesrates dazu zu lesen!
    Da klingt das alles nämlich GANZ ANDERS - es ist das Gegenteil der Fall. Alles wird viel lascher:


    Allerdings sieht er mit Sorge, dass der vorliegende Verordnungsvorschlag das Sicherheitsniveau bei der Zulassung und der Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich reduziert. Die bisher EU-weit verwendeten und wirksamen Instrumente der Pharmakovigilanz (wie regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte oder Erneuerungen der Zulassung) stehen nicht mehr zur Verfügung. Der Verordnungsvorschlag läuft durch die weiten Möglichkeiten der Umwidmung und der generellen Öffnung des Internethandels für Tierarzneimittel den Interessen von Tierschutz, Tiergesundheit, Verbraucher- und Umweltschutz zuwider.

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