Staatsziel Tierschutz

  • Nachdem es hier in vielen threads immer wieder mal darum ging, daß Tiere rechtlich gesehen eine Sache sind, hab ich mal ein wenig gegoogelt:


    Aus unserem Grundgestz:


    Artikel 20a
    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26.7.2002



    Hat das jetzt irgendwelche rechtlichen Auswirkungen in Bezug auf Tier = Sache?

    • Neu

    Hi


    hast du hier Staatsziel Tierschutz* schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!


    • Das hatten wir schon im alten Rom.
      "Brot und Spiele" hieß es damals. Anders ausgedrückt: Gib dem Pöbel was er will und er hält das Maul.


      Die Einfügung von "und die Tiere" regelt nur, dass man Gesetze einbringen und durchsetzen darf, wenn man es will".


      Alle anderen Gesetze haben einen höheren Stellenwert.
      So zum Beispiel das Eigentumsrecht. Jeder darf seinen Hund vergewaltigen.
      Das Recht auf Berufsausübung. Jeder darf rechtliche Schlupflöcher ausnutzen um sich bis 2012 nicht an die Legehennenverordnung halten zu müssen.
      Das Recht auf freie Religionsausübung- Schächten. Und vieles mehr.


      So lange im Tierschutzgesetz der Faktor "Leid" nicht auch im neurologischen und psychologischen Sinn eindeutig definiert ist und auch nicht definiert ist, wer im Fall von Verstößen gegen das TSG wie zu ahnden hat, bleibt der Artikel 20 des GG bedeutungslos.
      Allein deshalb wird es keine klaren Definitionen geben. Dann müsste man handeln.

    • Zitat

      Das hatten wir schon im alten Rom.
      "Brot und Spiele" hieß es damals. Anders ausgedrückt: Gib dem Pöbel was er will und er hält das Maul.


      Was in dieser Epoche durchaus üblich und angemessen war.


      In einer Demokratie, sollten diese Leitsätze allerdings nicht mehr gültig sein.


      Da Deutschland jedoch nie eine Demokratie war,
      de facto keine ist und auch nie eine sein wird,
      kann man den Satz durchaus so stehen lassen.


      liebe Grüsse ... Patrick

    • Nö, Tiere sind keine Sachen, schaust du ins BGB steht da:


      Code
      § 90a Tiere
      1 Tiere sind keine Sachen. 
      2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 
      3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
    • Zitat

      Nö, Tiere sind keine Sachen, schaust du ins BGB steht da:


      Code
      § 90a Tiere
      1 Tiere sind keine Sachen. 
      2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 
      3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


      Keine Sachen, aber wie Sachen behandelt? Das soll ein Nicht-Jurist verstehen?

    • Zitat

      § 90a BGB. Diese Vorschrift besage, dass Tiere keine Sachen seien, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anwendbar seien. Durch § 90 a S. 3 BGB solle gewährleistet werden, dass Tiere, trotz ihrer rechtlichen Aufwertung zum Mitgeschöpf, weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und sachenrechtlicher Vorgänge dem Rechtsverkehr zugänglich blieben.


      Das hab ich mal in einem anderen Beitrag eingesetzt, ist eine richterliche Auslegung des § 90a BGB und stammt aus dieser Urteilsbegründung:


      - AZ. 6 S 4 / 02 – Landgericht Mainz –


      Interessant zu lesen und vielleicht hilft das ein bisschen weiter...



      Herbert & Bellini :evil:

    • Zitat

      Nö, Tiere sind keine Sachen, schaust du ins BGB steht da:


      Code
      § 90a Tiere
      1 Tiere sind keine Sachen. 
      2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 
      3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


      Halb richtig, halb falsch. Nach dem BGB, dem allgemeinen Privatrecht sind Tiere keine Sachen. Das betrifft den Erwerb, teilweise das Gewährleistungsrecht, die Haltung und einiges andere.


      Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die anzuwendenen Rechtsbereiche gilt aber das Strafrecht/STGB. Und da zählt der Marktwert, der Grad der Beschädigung unsw. Daher haben Tiere im STGB den Status einer Sache.


      Diese Logik wird auch erhalten bleiben, weil andernfalls andere Gesetze angewandt werden müssten.
      Ein Schlachter müsste andernfalls wegen XXXXXfachen Mordes aus niederen Beweggründen angeklagt werden, jemand der seinen Hund schlägt, wegen Misshandlung Schutzbefohlener etc.


      Die Trennung dieser Bereiche ist aber rechtlich nicht möglich.

    • Tatsache ist das StGB äußert sich nicht zu der Frage ob Tiere Sachen sind.


      Ob §90a BGB auch für das StGB Anwendung findet oder ob im StGB aufgrund eigener Begriffsfindung das Tier als Sache anzusehen ist, ist aber wohl sowieso eher eine akademische Frage.


      Zitat

      Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die anzuwendenen Rechtsbereiche gilt aber das Strafrecht/STGB. Und da zählt der Marktwert, der Grad der Beschädigung unsw. Daher haben Tiere im STGB den Status einer Sache.


      Diese Logik wird auch erhalten bleiben, weil andernfalls andere Gesetze angewandt werden müssten.


      Das sehe ich genauso und finde auch weiterhin nichts Schlimmes daran.


      Die Lücke in der Strafbarkeit, nämlich die Leiden und Schäden, die dem Tier selbst entstehen können, sind mittlerweile ja (zumindest ansatzweise) durch die Straf-(!) und Bußgeldvorschriften des TschG abgedeckt.
      Im §17 sind dort tatsächlich die Folgen einer Straftat geregelt.

    • Zitat

      .


      Die Lücke in der Strafbarkeit, nämlich die Leiden und Schäden, die dem Tier selbst entstehen können, sind mittlerweile ja (zumindest ansatzweise) durch die Straf-(!) und Bußgeldvorschriften des TschG abgedeckt.
      Im §17 sind dort tatsächlich die Folgen einer Straftat geregelt.


      "Ansatzweise" ist das treffende Wort.
      Das TSG spricht von "vermeidbarem Leid" und von "erheblichem Leid".


      Was ist aber vermeidbar und was erheblich? "Vermeidbar" wäre fast alles.
      Nimm die Vergewaltigung eines Tieres als Beispiel. Sex mit Tieren ist nicht strafbar, nur die Verursachung von "erheblichem, vermeidbaren Leid.
      Um "erheblich" zu sein, müssten eindeutige, nach Kenntnis der Veterinärmedizin, sehr schmerzhafte Verletzungen vorliegen. "Vermeidbar" wäre das Tierleid in diesem Fall aber nur bedingt, da der Halter "ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hat.


      Jetzt definiere ich "Leiden" mal an einem Extrembeispiel, um die Bedeutungslosigkeit des TSG hervorzuheben.
      Wer mit seinem Junghund nicht in die Hundeschule geht verursacht erhebliches Leid und muss gemäß TSG und STGB bestraft werden!


      Begründung:Psychologie und Neurologie sind unbedingt voneinander abhängig. Das ist der derzeitige Kenntnisstand der Wissenschaft. Die Neuropsychologie ist inzwischen sogar ein eigener Wissenschaftsbereich.
      Ergo führt mangelhafte und der Rasse des Hundes nicht angemessene und angepasste Ausbildung zu mangelhaften Verknüpfungen von Synapsen. Mangelhafte Ausbildung führt also zu mangelhafter Leistungsfähigkeit des Gehirns. Der Schaden ist also sowohl erheblich wie vermeidbar.


      Über meine letzte Aussage können wir nicht streiten, wohl aber darüber, ob das TSG derartiges berücksichtigt oder nicht.


      Fazit: Das TSG und die Rechtsberührungen mit BGB und STG sind aufgrund der Formulierung des TSG nicht das Papier wert, auf dem es steht. Es lässt das Ermessen zu, ob es nun angewendet werden sollte oder nicht.
      Ganz wie die immer gültige Bauernregel:


      Wenn der Hahn kräht auf dem Mist,
      ändert sich das Wetter,
      oder es bleibt wie es ist.

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