ZitatDas Verbot gilt nicht, wenn
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
"A oder B" kann heißen nur A, nur B oder A und B.
Also kann ich obigen Satz kürzen in:
Das Verbot gilt nicht, wenn - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Ich finde das ist deutlich.
Mein Hund ist übrigens nicht kastriert und wird es auch nicht werden, zumindest nicht aus dem Grund einfacherer Haltung.
Wozu der Paragraph dann gut ist?
Damit du deinem Hund nicht eine Pfote, ein Ohr, den Schwanz oder sonstwas abschneiden lässt oder irgendwelche Organe entnehmen lässt!
Hund
Vielleicht meinst du ein Urteil? Ich kanns mir aber echt nicht vorstellen, zumindest nicht auf der Grundlage des aktuellen TschG.