Grundsätzlich Mitschuld an Hundebiss???

  • Hallo,


    mein Rechtsverständis wurde diese Woche grundsätzlich umgeworfen!
    Zur Lage: Mein Toni wurde im November von einem anderen Hund gebissen. Der Halter hat sich entschuldigt und den Fall seiner Versicherung gemeldet. Er sieht sich im übrigen als Schuldigen, da mein Hund keinerlei Agression gezeigt hat.


    Seine Versicherung beruft sich jetzt aber auf eine 50%-ige Haftungsverteilung nach § 833 BGB und zahlt nur die Hälfte! Da durch notwenige OP und Sonntagsnotdienst relativ hohe Kosten entstanden sind, habe ich den Rechtsweg eingeschlagen. Der Richter am Amtsgericht Landstuhl hat die Sache relativ schnell abgehandelt. Für Ihn hat die Versicherung recht. Eine andere Haftungsverteilung würde höchstens bei einem Größenunterschied der Hunde in Frage kommen.


    Als ob das nicht schon ärgerlich genug wäre, stellte er fest, dass er kein Hundehalter sei und verwies gleichzeitig auf die Berufungsmöglichkeit. Zitat: Vieleicht ist der Kollege am OLG Hundehalter und sieht die Sache anders. Lächerlich oder?


    Jetzt stell ich mir noch vor, ich hätte einen lieben und ruhigen irischen Wolfshund der von einen Yorkscher Terrier gebissen wird. Allein dadurch dass mein Hund so groß wäre, hätte ich auch einen größeren Haftungsanteil. Wo ist hier die Logik????


    Dem anderen Hundehalter ist das übrigens alles äußerst unangenehm, da er sich schuldig sieht. Andererseits zahlt er ja auch brav seine Prämie.


    Da ich als Kläger die Anwaltskosten trotz Rechtsschutzversicherung selbst tragen muss, frage ich mich, ob ich überhaupt weiter machen soll und wie meine Chancen stehen. Eventuell zahlt der Gegner auch ein Teil aus seiner Tasche, aber wenn wir darauf eingehen sind wir doch wiedermal von der Versicherung verarscht worden oder?


    Grüße


    Dirk

  • Mal eine Frage:
    Wenn sich der andere HH selbst als Schuldigen sieht, warum hat er dann nicht einfach die restlichen 50% aus eigener Tasche bezahlt??


    Mir wäre nie im Leben eingefallen Anwalt und Gericht damit zu belasten, wenn ich mich selbst an Schuldigen sehe???

  • Ich zitiere mal:



    § 833 BGB


    Haftung des Tierhalters


    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


    Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html



    Worauf haben die sich da genau bezogen?

  • Leider ist das so. Ende der 70er Jahre wurde mein Zwergpudelchen von einem Schäferhund halb tot gebissen.
    Die Versicherung hat nur die Hälfte bezahlt, weil beide lose waren :/
    Der Schäferhundehalter hat nicht einmal nach dem armen Pudel gefragt :/

  • Wir haben diesen Weg eingeschlagen, da wir beide eigentlich der Meinung sind, dass wir uns von der Versicherung nicht alles gefallen lassen sollten!


    Solange alles gut läuft, darf man brav bezahlen, und wenn mal ein Schaden passiert gibt es tausende Gründe, warum die Versicherung doch nicht zahlen muß.


    Aber es geht hier im wesentlichen um die Rechtslage. Ein Hund, der sich ruhig verhält und von einem anderen attackiert wird, ist nur deshalb mitschuld, weil er ein Hund ist!!! Ich verstehs halt nicht.


    Dirk

  • Zitat


    Aber es geht hier im wesentlichen um die Rechtslage. Ein Hund, der sich ruhig verhält und von einem anderen attackiert wird, ist nur deshalb mitschuld, weil er ein Hund ist!!! Ich verstehs halt nicht.


    Dirk


    Nein, das stimmt so nicht!!!!


    Das sagt dieser Paragraf gar nicht aus :roll:


    "3. Haftung nach § 833 Abs. 2 BGB


    Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient. In Hinblick auf die Haustiereigenschaft ist hierbei auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen.


    a) Haustier
    Hierunter fallen zahme Tiere wie Pferd, Maultier, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze und Geflügel, auch zahme Kaninchen. Nicht hierunter fallen gezähmte Tiere, die in Gehegen gehalten werden, beispielsweise Wild, welches in einem Gehege zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird.


    b) Dem Beruf der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu diesem bestimmt
    Voraussetzung für die Haftungserleichterung nach Satz 2 ist, dass das Haustier dem
    Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.
    Zur Abgrenzung des zu Hobbyzwecken gehaltenen bezeichneten Tieres ist darauf abzustellen, in welchem Umfange das Tier den vorbezeichneten Zwecken dient.
    Das Ziel der Haltung muss das merkantile Interesse sein, wobei die allgemeine Zweckbestimmung und nicht die augenblickliche Nutzung maßgeblich ist. Daher kann auch der verrentete Diensthund des Polizisten oder der gesundheitlich angeschlagene Jagdhund noch unter § 833 Abs. 2 BGB fallen.


    Der Schaden, der durch das Verhalten eines solchen Tieres entstanden ist, ist vom Tierhalter nicht zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bedacht hat, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
    An diesen Beweis, dass der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sind strenge Anforderungen zu stellen."


    http://www.rechtsanwalt-mecken…Tierhalterhaftung_III.pdf



    Dann muss die Versicherung erstmal beweisen, dass das Tier unter dem Aspeckt "dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient" bei denen versichert ist.

  • Braucht man doch auch kein Jurist sein um es zu verstehen. In dem Moment wo sich Hunde frei bewegen geht einfach jeder ein gewisses, unkalkulierbares Risiko ein und wenn du das nicht möchtest, gehst du einfach nicht da hin wo viele Hunde frei laufen. Du weißt nie wem du begegnest und welche Situationen sich ergeben und da Tiere nur bis zu einem bestimmten Punkt berechenbar sind trägt jeder gleichermaßen Verantwortung. Ich geh auch immer in Freilaufgebiete aber ich weiß auch, dass immer ein Restrisiko bleibt und dafür müsste ich halt einstehen...wie gesagt das bezieht sich jetzt ausschließlich auf Unfälle und Verletzungen zwischen Hunden, andere Schäden regulieren die Versicherungen ja üblicherweise voll (je nach dem was man abgeschlossen hat).

  • Hallo Byron,


    beide Hunde waren an der Leine. Wir sind halt, wie das üblich ist, ist Gespräch gekommen und standen uns halt soweit gegenüber, dass mein Hund ereichbar war.


    Beide Hunde sind reine Haustiere und dienen nicht der Erwerbstätigkeit.

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