in Österreich sind doch Diensthunde vom Paragraphen 5, Absatz 1 ausgenommen. also nutzen die in der Ausbildung sehr wohl den Stachler.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
4.
Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
.... |
kann man hier nachlesen: RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.09.2017