Zitat
Sollten die Maden sich schon hoch gefressen haben musst du darauf achten, dass der Diesel wirklich an alle herankommt und vllt hättet ihr am Stall ja etwas Penicillin?
Das ist hoffentlich nicht so gemeint, dass man am Stall Penicillin, das einem anderen Tier verschrieben wurde, jetzt bei dem Notschaf anwendet.
Das wäre eine Straftat im Sinne des Arzneimittelgesetzes und könnte mit bis zu 3 Jahren Freiheitstrafe bestraft werden...dann doch lieber einen Tierarzt holen.
§ 57 AMG: Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
(1) Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern erwerben.
§ 58 AMG: Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 57a dürfen Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
§ 95 AMG: Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...
9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt
10. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen