Hund bei Beißerei erstochen
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Hier ist ein Urteil zur Frage, wie dicht der Zaun zu sein hat:
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Hallo,
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Dort wird jeder fündig!-
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und hier: Kein Schadensersatz bei unerlaubtem eindringen.
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In der Hundeschule gab es eine Hündin die andere Hunde auf's Kreuz gelegt ohne auch nur ein einziges Mal ein Loch zu machen, DAS nenne ich Verhältnismäßigkeit. Nur weil einem ein anderer Hund blöde kommt, muss man den nicht blutig tackern oder schlimmeres.
So haben es meine Hunde auch immer gemacht. Nur geht sowas mit lautem Getöse einher, was nicht jeder HH einordnen kann.
Und wenn Mensch dann in Panik um seinen vermeintlichen Opferhund auf den tösenden Hund einschlägt, dann wird es meistens ernst. -
Also, ich suche ja schon seit Jahren nach diesen angeblichen Fällen.... und finde weder Presseartikel noch Urteile dazu, es ist immer Hörensagen und "irgendwo gelesen" und nachgeplappert.
Das ist nicht nur Hörensagen. Ich bin mal vor Jahren von einem Junkie, der vor unserem Haus rumgelungert hat, angegriffen worden, in unserem eigenen Haus. War also Hausfriedensbruch.
Mein Hund fing schon hinter der Küchentüre an zu schnaufen und ich hab mit dem Gedanken gespielt, die Klinke runterzudrücken.
Dann wär der Typ im Krankenhaus gelandet.
So kam nur mein Pfefferspray zum Einsatz und alleine deswegen hab ich von dem Typ eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung bekommen. Wohlgemerkt in unserem eigenen Haus!Mein Anwalt meinte, es wäre gut gewesen, daß ich den Hund nicht rausgelassen habe, das hätte nur Ärger gegeben und zwar für mich.
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Verhältnismäßig nenne ich das auch nicht, je nach Größe des Hundes geht das mit Knochenbrüchen und so oder so Traumata einher. Die Hündin wird das ja wohl nicht in der Hundeschule gemacht haben- sie war wohl eher deshalb dort. :/
Verhältnismäßig unter Hunden finde ich alles ohne Plattmachen und Blut. -
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Und noch eins - es gibt durchaus Rechtfertigungsgründe für Beissen, z.B. hier Schleswig-Holtsein:
(1) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund
1.einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
(...) so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Also könnte man zumindest gegen die Einstufung als gefährlicher Hund vorgehen, wenn der Hund einen Angreifer gebissen hat.Mit Haftung hat das natürlich nicht automatisch was zu tun.
Es ist auf jeden Fall alles sehr kompliziert - und man sollte einfach vorsichtig sein mit Pauschalaussagen. -
und hier: Kein Schadensersatz bei unerlaubtem eindringen.
Weshalb sollte bei Nichtaufklärbarkeit der eigentliche Ursache auch Schadenersatz gezahlt werden
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deswegen hab ich von dem Typ eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung bekommen. Wohlgemerkt in unserem eigenen Haus!
Das ist jetzt aber wieder der Punkt. Anzeigen kann ein ja jeder wegen alles, und ich fürchte, seit man Anzeigen auch online machen kann, werden es mehr. Aber was kam tatsächlich raus, außer einer Befragung von der Polizei, was du dazu sagst?
Gabs überhaupt ein Ermittlungsfverfahren gegen dich?Man sollte vielleicht auch mal anmerken, dass es die Möglichkeit gibt, wenn an einer Anzeige so gar nichts dran ist, dass man den Anzeigenersteller auch anzeigen kann. Und es auch zu Verurteilungen kommt, wenn jemand jemanden anzeigt, obwohl eindeutig keine Straftat vorlag.
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Hier ist ein Urteil zur Frage, wie dicht der Zaun zu sein hat:
juraforum.de/urteile/vgh-baden…-03-03-1993-az-1-s-986-92
Generell, nö und wohl auch im Falle des Boxers nicht.
Denn das ist eine Entscheidung, die aufgrund dieser Basis gilt (habe es jetzt einfach umgedreht zitiert, damit es mehr auffällt):
"... Der Hund des Klägers ist ein bissiger und damit gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 PolVO. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters einen Menschen gebissen und dabei erheblich verletzt hat, regelmäßig als bissig im Sinne der Verordnung anzusehen (Beschl. v. 10.12.1992 -- 1 S 2960/92 --). So liegt es hier.
Diese Verfügungen, mit denen ihm aufgegeben worden ist, seinen Berner Sennenhund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und eines daran anschließenden Umkreises von 200 m an einer stabilen, höchstens 2 m langen Leine mit angelegtem Beißkorb zu führen (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheids), und angeordnet wurde, daß der Hund außerhalb des genannten Bereichs nur mit angelegtem Beißkorb innerhalb der Rufweite frei laufen darf (Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids) ferner sicherzustellen ist, daß der Hund das Grundstück nicht unangeleint, ohne Beißkorb und ohne Begleitperson verlassen kann, und er sich außerhalb des eingefriedeten Freilaufs nördlich des Wohngebäudes auf dem Grundstück des Klägers nur frei bewegen darf, wenn das Grundstück zuvor durch einen mindestens 1,5 m hohen, stabilen und lückenlosen Zaun eingefriedet worden ist (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids), sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)."
Ein "Bissiger" und damit "gefährlicher" Hund hat so gesichert zu sein zu sein. Das ist kein Urteil, welches für alle Gärten und alle Hunde gleichermassen gilt.
(Davon abgesehen, dass der Zaun meiner Eltern schon seine 1.80 und der Hund niemals einen Menschen gebissen hat und somit juristisch nicht als gefährlicher Hund galt ... und ich bezweifle, dass ein Hund direkt als gefährlicher Hund eingestuft wird, wenn er rein artgenossenunverträglich wäre)
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Es ist auf jeden Fall alles sehr kompliziert - und man sollte einfach vorsichtig sein mit Pauschalaussagen.
Jupp, denn die einzig gesicherte Information, die ich aus solchen Urteilen erkenne, es sind immer Einzelfallentscheidungen:
Der Hund als Schutz vor Einbrechern - Tierfreund
Soweit meine Informationen ... bzw. soweit man darüber liest.
- Vor einem Moment
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