Schluss mit lustig für „Tutnixe“

  • Dein Hund hat weiterhin keine Recht darauf nicht belästigt zu werden. DU hast das Recht nicht belästigt zu werden. Das ist ein Unterschied.Dass der andere Jogger einen Hund dabei hatte (und dieser wahrscheinlich auch der Grund für den ganzen Zwischenfall war findet keinerlei Beachtung).

    ...

    So ist es :gut:

    Der Hund des Joggers ist für den Beschluss völlig uninteressant gewesen!

    Der Jogger musste nicht die Absicht des freilaufenden Hundes erkennen, bzw. analysieren!

  • Das einzige, was ich nicht verstehe, ist an dem Gesetz, dass ich doch als Hundehalter eh immer mindestens teilverantwortlich, wenn nicht fast ausschließlich voll verantwortlich bin für das, was mein Hund tut. Genau dafür habe ich ja eine Versicherung, die die Schäden durch die Unfälle bezahlt.
    Ich kann quasi regulär davon ausgehen, dass mein Hund eine potentielle Gefahrenquelle darstellt und ich für fast alles haftbar gemacht werden kann.

    In dem Urteil ging es darum, dass der Hundehalter nicht eingesehen hat, dass er schuld an dem Schaden des Mannes hatte. Und da können sich dann die Versicherungen miteinander beschäftigen.
    Viel sinnvoller, als ein Gesetz, was ein anderes Gesetz bestätigt, fände ich, dass es obligatorisch für alle Hundehalter wird, eine Haftpflichtversicherung zu besitzen.

    Es kann durchaus sein, dass die Versicherung der Verursacher des Rechtsstreits war (halte ich sogar für wahrscheinlich).
    Deine Hundehalterhaftpflicht ist nicht dafür da, blind einen Schaden zu bezahlen, sondern auch unberechtigte Schäden abzuwehren. Du kannst als Halter zwar sagen, jo, war blöd, sehe ich ein, aber die Versicherung kann dich trotzdem zur Anfechtung der Forderung zwingen. Dann hast du die Wahl, entweder den Versicherungsschutz verlieren und den Schaden aus eigener Tasche zahlen, oder den Klageweg mitgehen.

  • dessen Hund läuft nicht auf andere Menschen zu, ohne dass der Halter auf ihn einwirken kann oder will.

    Dann definiere doch mal bitte "auf andere Menschen zulaufen".

    so - CUT! :D

    ....................................................

    Ich habe jetzt noch mal den Artikel durchgelesen - und dieser Satz im Eröffnungspost stammt gar nicht aus dem Urteil, sondern ist eine Schlußfolgerung des SWRaktuell:

    "Weitreichender Beschluss: Laut dem OLG Koblenz dürfen Spaziergänger sich effektiv wehren, wenn ein fremder, nicht angeleinter Hund näher kommt. Was verbirgt sich hinter der Entscheidung?"

    Zumindest aus den in der Veröffentlichung des SWR zitierten Passagen aus dem Urteil steht dort nirgendwo drin, dass dies auf jeden fremden, nicht angeleinten Hund übertragen werden kann.

    Im Urteil steht ausdrücklich, dass dies überall dort gilt,
    - wo eine eine entsprechende Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei
    - im vorliegenden Fall sei dies gegeben gewesen, weil der Hund des Halters sich außer Sicht des Halters befand

    Ich frage mich ja immer noch, wie der Jogger diesen Halter dann bitten konnte den Hund anzuleinen ... aber das ist hier auch für mein Empfinden unerheblich.

    @Juno2013 Noch mal sehr deutlich von mir, um kein Missverständnis entstehen zu lassen: Ich finde das Urteil für den vorliegenden Fall absolut richtig!
    Der Hund hat nicht
    - außer Sicht des Hundehalters zu laufen, wenn hierdurch andere beeinträchtigt werden (könnten)
    - zu einem angeleinten Hund hinzulaufen ohne vorherige Einwilligung des anderen Hundehalters

    Die Kosten für den Schaden des Joggers zu übernehmen, ist für mich eine Selbstverständlichkeit.
    Auch der Jogger hat das Recht darauf, seinem Hobby so unkompliziert wie möglich nachkommen zu können.

    Bisher komme ich mit meiner Einstellung von Rücksicht (die ich auch als Maßstab für die erlernte Kontrollausübung meiner Hunde nehme) im harmonischen Einklang mit meiner Umwelt klar.

  • Ich verstehe die Aufregung um das Urteil nicht.
    Ist es wirklich so schwer, seine Hunde im Freilauf aus dem Umfeld von Passanten fern zu halten?
    Damit ein Hund getreten, geschlagen, whatever werden kann, muss er erst einmal nahe genug am Menschen dran sein.
    Und wenn es so eng wird, dass der Mensch ran kommen würde gehört ein Hund mMn sowieso an die Leine und somit ist man wieder auf der sicheren Seite. :ka:

    Jogger und Spaziergänger materialisieren sich ja nicht plötzlich aus dem Nichts. Wenn man ein wenig mit offenen Augen unterwegs ist, hat man genügend Zeit, zu reagieren und in Gegenden, die so unübersichtlich sind, dass man keine 5 Meter weit sieht, gehört ein Hund in meinen Augen sowieso angeleint.

    Ich lese da jetzt nicht den Freibrief für Jogger und Co Hunde zu verprügeln, sondern endlich mal ein Signal an rücksichtslose Hundehalter.

  • Für Berlin hieße das dann glaub ich, dass das unangeleinte Hunde auf großen öffentlichen Straßen, in den Öffentlichen oder in Parks mit Leinenzwang betrifft.

    Also ist das Berliner Hundegesetz eine Gefahrenabwehrverordnung?

  • Ich kann dazu auch nichts finden. Also mich würde schon interessieren, was das rein rechtlich jetzt in anderen Gegenden für Auswirkungen hat. Oder ob überhaupt Auswirkungen. Es ist ja nur ein Urteil, kein Gesetz, wie das in manchen Beiträgen klingt?

  • Hmpf. Ich finde den Artikel bzw die Rechtsfolge schwierig.

    Ja, ich bin auch dafür, dass man sich effektiv gegen diese Tut-Nixe wehren darf. Wenn es schon soweit ist, dass man sogar zeitlich die Gelegenheit hat, sich einen Ast zu nehmen und auf Rückrufe des Halters nicht reagiert wird, sollte man sich und seinen Hund schützen dürfen. Geht ja nicht darum, den anderen Hund sinnlos zu verprügeln, sondern abzuwehren. Da reicht auch der Ast als Armverlängerung zum Abwedeln. Bin schon so oft in solche Situationen gekommen, wo die Tutnixe soweit ran kommen, dass man seinen Hund hinter sich verstecken musste und den Tutnix mit dem Bein oder drohendes Anbrüllen abwehren muss. Im übrigen auch schon mit Pferd an der Hand...so einige Hundeleben hat es wohl gerettet, dass mein Pferd so relaxt ist. Insbesondere ärgerlich ist es, wenn dies aufgrund reiner Ignoranz der Hundehalter geschieht und nicht weil ein Junghund mal kurz doof entwischt.

    Aber, in dem Fall ging es ja NICHT um das direkte Abwehren, sondern weil der Jogger dabei ausrutschte und die dadurch verurteilte VOLLE Haftbarkeit des Hundehalters. Für mich ein klares Nein. Ja, vielleicht Teilhaftbarkeit. Aber das direkte Ausrutschen hat weder der Hund durch zbs Anspringen verursacht noch der Hundehalter. Auch ist ein Jogger nicht körperlich/koordinativ eingeschränkt wie zum Beispiel alte Menschen oder Kinder. Ich sag's jetzt mal übertrieben: Wenn ein Jogger nicht in der Lage ist, seine zwei Beine ordentlich zu sammeln, vielleicht untaugliches Schuhwerk trägt (glatte Sportschuhe auf matschigem Grund?) sollte da maximal eine Teilschuld erfolgen. Kann doch nicht sein, dass ich jeden verklagen kann, der eventuell ursächlich dafür sein könnte, dass ich mal einen Ausfallschritt mache und dabei auf die Nase falle. Sowas ist meiner Meinung nach maximal teilschuldfähig.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!