Käfig, Kennel, Welpenauslauf - das Für und Wider
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Es geht um das regelmäßige verwenden der Box als Ruhe und Schlafplatz bei Hunden die tagsüber in der Gruppe in einem Auslauf leben. Nachts dürfen diese Hunde zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen gesperrt werden. Das mit den 2m ist tatsächlich die dauerhafte Haltung unten geht es dann um die nächtliche Einzelverwahrung.
In diesem Gesetz geht es speziell um die Box, nicht um die Unterbringung in einem Zelt gemeinsam mit dem Menschen während eines Urlaubs.
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Die Tabelle mit den Dimensionen bezieht sich auf Haltung der Hunde darin, nicht auf kurzzeitigen Gebrauch. Sonst wäre es ja auch illegal, mit dem Hund mal in einem Zelt zu schlafen - die meisten Zelte sind keine zwei Meter hoch.
Eine Box ist laut TSchV :
ZitatBoxe: Gehege in einem Raum.
Schläft der Hund also mit Personen in einem Zelt fällt das nicht unter Box
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@Vakuole: hätte ich dich gemeint, hätte ich dich zitiert.
Im Deutschen Paragraphen steht jedoch bei Boxen eindeutig „Halten“.
Und da wären wir dann wieder beim Auslegen, während es im Zwingerparagraphen beim Zwinger ja zumindest etwas konkreter wird, was die „Aufenhaltsdauer“ etc. betrifft.
Dazu müsste man jedoch den kompletten Zwingerparagraphen zitieren und nicht nur einzelne Abschnitte, die sich auf die Größe beziehen.Und wenn man die unter ein Brautkleid packt ?
Jedenfalls hast du einen hübschen Stoff-Kennel
Oder unter die Küchenzeile....
Das Problem bei einigen Tierschutz- Paragraphen ist die Schwammigkeit der Texte und der Aussagen, so dass - sollte es vor Gericht kommen, durchaus eine Ermessensentscheidung ist und die liegt dann ganz allein in den Augen des Richters.
Richter A sagt dann zB „Unterbringung im Auto während 10 Stunden Vollzeitarbeit ist im Auto halten“.
Richter B sagt aber „der Tag hat aber 24 Stunden, 10 sind also nicht die Hälfte und damit auch nicht den Großteil der Zeit, also ist es zulässig“...Und so wäre es durch die recht schwammige Formulierung mit dem Wörtchen „Halten“ auch beim Boxentext eine Ermessensentscheidung (von 24 Stunden Vermehrerboxenhaltung jetzt mal abgesehen)....
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Wie will man denn prüfen ob z.b. nachts ne Tür zu oder offen ist? Klingeln um 1 Uhr morgens?
Das kann man auch am helligten Tag prüfen:
ZitatWerden Transportboxen als Rückzugsort angeboten, muss vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt worden sein.
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@Vakuole: hätte ich dich gemeint, hätte ich dich zitiert.
Da dein Beitrag direkt hinter meinem kamm, war das für mich nicht deutlich
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Das kann man auch am helligten Tag prüfen:
Und wenn du glaubhaft versichern kannst, dass der Hund ausnahmsweise wegen xyz Ruhe bewahren soll?
So wäre es ja nur ein Indiz.
Und ob das reicht...
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Nicht, dass ich ein vernünftiges TSchG nicht befürworten würde, aber heißt das dann im Umkehrschluss, dass ich nach der 'strengen' Auslegung (= kurzzeitiges Verwahren und 'Halten' ist einerlei), wie sie einige hier bevorzugen, z.B. auch nicht mal kurz die Badezimmertür schließen darf, wenn ich nach dem Waschen des Hundes frische Handtücher hole und nicht will, dass mir das nasse Hundetier durch die ganze Wohnung hinterherläuft?
Die benötigen 'Zwingermaße' von acht Quadratmetern hat mein Bad nämlich lange nicht...
Sowas würde m.M.n. – genau wie z.B. das kurzfristige Sichern des Hundes in der Box bei Handwerker-Termin oder ähnlichem – nicht unter 'Halten' und damit nicht unter die erforderlichen Mindestmaße fallen, ergo der Boxeinsatz bzw. das 'Einsperren' im Badezimmer in der oben genannten Situation an dieser Stelle okay sein.
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Es ist auf jedenfall relativ eindeutig das das Tierschutzgesetz die Unterbringung in kleinen Boxen verhindern will. Das man Schlupflöcher finden kann steht auf einem anderen Blatt aber zumindest ist klar das der Gesetzgeber in der Schweiz ein einsperren in eine 0,8 qm Box außerhalb von Transportzwecken für Tierschutzwidrig hält.
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Die Definition von Box hat @Vakuole gerade genannt. "Ein Gehege innerhalb eines Raumes" da fällt weder das Zelt noch das Bad drunter.
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@Die Swiffer meinst du jetzt das D oder das CH Gesetz?
Im CH-Gesetz ist das nämlich wie gesagt geregelt.
Da gibts kein glaubhaftig Versichern Ausnahmsweise wegen xyz Ruhe in zu kleiner Box.
Wenn der Hund zu Ruhe kommen soll, dann entweder in einer kleinen offenen Box oder in einer ausreichend (laut Gesetz!) grossen Box, die dann auch geschlossen sein darf.
Ein Indiz reicht dem Vetamt für Auflagen und Nachkontrollen durchaus aus....Alles andere Verstösst nunmal gegen die TSchV und an die sollte man sich halten, egal ob mein Grundstück Ford Nox ist und keiner reingucken kann, wegen 20 m Hecken und 5 Meter Grundstücksmauer...
Ich finde diese Diskussion echt Müssig.Du kannst gerne in die CH ziehen und es anders handhaben.
Dann verstösst du eben gegen gültiges Recht. Ob das jetzt "Verhältnismässig" ist, dass die Schweiz das so handhabt ist mir ziemlich Wurst.....
Was du in Dland machst unterliegt dem D-Recht und entsprechend dem deutschen Tierschutzgesetz. Wenn das dort nicht eindeutig geregelt ist und mit Grauzone. Ist doch vollkommen ok - Vor einem Moment
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