Der "gefährliche" Hund
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KuschlWuffl -
4. April 2018 um 18:27 -
Geschlossen
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also unterm Strich, nachdem ich diese Diskussion ja ins Rollen gebracht habe, mir war nicht bewusst dass ich mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen muss wenn ich meinen Hund an der kurzen Leine führe und die Person darauf hinweise, dass Nähe nicht gewünscht ist. Mein Menschenverstand hätte das dann eben in die Kategorie „selbst schuld wenn du dann trotzdem hin langst“ eingeordnet. Man kann nur hoffen, sollte mein Hund jemanden an der kurzen Leine, mit MK und Vorwarnung schädigen, dass der Richter einen guten Tag hat und über Menschenverstand verfügt.
Ich weis nur von einem Fall, da hat ein Mann über den Gartenzaun gelangt wurde vom Hund angeschnappt und das Verfahren eingestellt, weil das Schild am Tor auf den Hund hingewiesen hat und man eben mit dem Wissen dass da ein Hund frei läuft nicht über den Zaun langen sollte. Somit dachte ich eben auch, dass die Aufforderung Abstand zu halten dementsprechend gewertet wird
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Hi,
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Hi,
das Problem ist einfach auch die Vielfalt der einschlägigen Regeln. Mal zur Haftungsfrage (Gefährdungshaftung) grundsätzlich: Die ist im § 833 BGB festgelegt und besagt im Groben, dass ein Tierhalter für jedweden Schaden, den sein Tier anrichtet, per se haftet (Ausnahme auch im Groben: Er ist für seinen Lebensunterhalt auf die Haltung dieses Tiers angewiesen, was für die Allermeisten hier ausgeschlossen sein dürfte). Kein Wenn, kein Aber.
Strafrechtlich gibts dann noch den 229 StGB. Danach steht ein Hundehalter dafür ein, dass sein Hund Andere nicht verletzt - sei es durch Bisse oder Umstoßen (und ja, da könnte ME eine Verletzung durch Kratzen rein formal auch drunterfallen). Um zur aktuellen Ausgangsfrage zurückzukehren: Ja, man wird belangt wegen Körperverletzung.
Dann gibts die Möglichkeit, dass der Halter gegen eine ihn betreffende Verordnung verstoßen hat und dafür belangt wird. Diese Verordnungen gibt es auf Länder- und kommunaler Ebene. Und da kann eben so eine Sache wie das „gefahrdrohende Anspringen“ drinstehen. Was dann u. U. tatsächlich Auflagen für den Hund zur Folge hat.
Und zusätzlich wegen Obigen eine Schadensersatzpflicht, wenn der Hund beim Anspringen etwas beschädigt.
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Hmpf.. ich meine kein anspringen! Das ist in den Verordnungen ja sogar explizit aufgefuehrt (auch wenn da in 'aggressiver oder gefahrdrohender Weise' steht).
Ich meine etwas voellig anderes..
Ausgang war: Hund der ggf. schnappt wenn er angefasst wird, darf theoretisch nur noch mit MK raus, damit er eben nicht schnappen kann und man dann auf der sicheren Seite ist.
Dann kam die Aussage (kein O-Ton): Joa...dann kann er nicht mehr schnappen, koennte aber kratzen und das reicht'.
DAS kenne ich so nicht. Ich meine einzig und allein kratzen mit den Krallen! Kein kratzen mit Zaehnen, kein anspringen, sondern z.B. Mensch fasst Hund an (egal wieso, weshalb, warum) und der Hund kratz mit der Kralle am Arm/Bein/...
Also, jetzt ohne nen Beweis zu haben, aber wenn schon ein Anspringen reicht, dann reicht doch sicher auch etwas wie Kratzen das sogar sichtbare Spuren hinterlässt.
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also unterm Strich, nachdem ich diese Diskussion ja ins Rollen gebracht habe, mir war nicht bewusst dass ich mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen muss wenn ich meinen Hund an der kurzen Leine führe und die Person darauf hinweise, dass Nähe nicht gewünscht ist. Mein Menschenverstand hätte das dann eben in die Kategorie „selbst schuld wenn du dann trotzdem hin langst“ eingeordnet. Man kann nur hoffen, sollte mein Hund jemanden an der kurzen Leine, mit MK und Vorwarnung schädigen, dass der Richter einen guten Tag hat und über Menschenverstand verfügt.
Ich weis nur von einem Fall, da hat ein Mann über den Gartenzaun gelangt wurde vom Hund angeschnappt und das Verfahren eingestellt, weil das Schild am Tor auf den Hund hingewiesen hat und man eben mit dem Wissen dass da ein Hund frei läuft nicht über den Zaun langen sollte. Somit dachte ich eben auch, dass die Aufforderung Abstand zu halten dementsprechend gewertet wird
Also, jetzt ohne nen Beweis zu haben, aber wenn schon ein Anspringen reicht, dann reicht doch sicher auch etwas wie Kratzen das sogar sichtbare Spuren hinterlässt.
Reicht für was?
Ich habe das Gefühl, dass sich hier sehr unterschiedliche Sachen vermischen. Und ich fände es sinnvoll, dass man das entwirrt.
Weil es keinem was bringt, wenn man sich als Hundehalter entweder Sorgen macht, was passieren könnte, wenn etwas passiert, und auch andererseits sich Hundehalter über etwas aufregen, was passieren könnte ..... was aber gar nicht passieren kann, weil es nur Gerüchte sind und keine Tatsachen.
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Ich frage einfach mal:
Wäre es nicht sinnvoll, einen seperaten Thread für mögliche Vorfälle mit Hund zu haben, in dem man diskutieren kann und User, die sich auskennen, (ohne Gewähr natürlich) mal klarstellen, was Sache ist, was Rechtslage ist?
Ich habe das Gefühl, dass sich User mit Hund Sorgen machen und alles vermischen, Strafanzeige (Strafrecht), Bußgeld wegen Hund ohne Leine usw. (dafür ist nicht das Gericht, sondern das Ordnungsamt zuständig), und eventuell Schmerzensgeld, wenn jemand gebissen wurde, (dafür ist die Versichung zuständig, und wenn man sich nicht einig wird, das Zivilgericht zuständig; (bitte aufpassen, NICHT Strafrecht).
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Hektorine wenn du meine Frage meinst kann diese natürlich gern in einen separaten Thread verschoben werden. Mit ging es eben im speziellen um die Frage bezüglich der Anzeige wegen Körperverletzung
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Anspringen steht aber eben explizit in den Verordnungen (oder zumindest in der meines BL). Zwar mit einem Zusatz, aber es steht so drin. Kratzen nicht. Deswegen macht das fuer mich einen Unterschied. Aber ich bin kein Jurist
Es war ja aber laengst geklaert, das die Aussage 'das (Anmerkung von mir: das kratzen mit Krallen alleine und nix weiter!) reicht dann auch' keine wirkliche Grundlage hatte, sondern einfach ein Satz war, der den Irrsinn zeigen sollte (so hab ich es verstanden).
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Ich habe das Gefühl, dass sich User mit Hund Sorgen machen und alles vermischen
Das liegt vielleicht daran, dass es im Zweifelsfall dem Hundehalter wohl ziemlich egal ist, zu welchem juristischen Bereich es genau gehört wenn er erst mal lauter Ärger am Bein hat. Und auch demjenigen, der einfach erst gar keinen Ärger haben will.
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Meinetwegen braucht es keinen extra Thread
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Ich seh das Problem woanders. Wenn ich aus rechtlicher Sicht jeglichen möglichen Ärger resultierend aus der Hundehaltung von vorneherein vermeiden bzw. ausschließen will, habe ich genau eine Möglichkeit: Ich habe keinen Hund. Das ist im Endeffekt der Tenor, der hinter den juristischen Regelungen dazu steht: „Hundehaltung stellt in sich eine potentielle Gefahr für die Öffentlichkeit dar (ebenso wie z. B. das Autofahren). Wenn was passiert, hat sich diese Gefahr verwirklicht.“
Natürlich kann ich mit umsichtiger Hundeführung viel an „Gefahr“ minimieren oder ausschließen. Aber eben nicht alles. Das gehört für den Hundehalter einfach zum allgemeinen Lebensrisiko.
Und daher bringt es auch einfach nichts, sich allzu viele Sorgen darum zu machen, was passieren kann, wenn es mal doof läuft. In den allermeisten Fällen tut es das am Ende des Tags nämlich nicht
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