Petition gegen Beschränkung von Naturheilmitteln für Tiere

  • Inwiefern?
    Was Stoff und Wirkstoff angeht.


    Teufelskralle ist eine Pflanze, wird diese in Tabletten gepresst zählt sie nicht mehr als Pflanze sondern als Wirkstoff, so auch auf der Verpackung deklariert unter Wirkstoffe.

    Weil da steht, dass es weiterhin im Ermessen des Tierarztes liegt, Humanarzneimittel umzuwidmen.
    Die Tatsache der Therapiefreiheit hat übrigens mit dieser VO nichts zu tun. Sie reguliert Definition, Zulassung und Vertriebswege der Tierarzneimittel.

  • Teufelskralle ist eine Pflanze, wird diese in Tabletten gepresst zählt sie nicht mehr als Pflanze sondern als Wirkstoff, so auch auf der Verpackung deklariert unter Wirkstoffe.

    Auch in Tablette gepresst ist Teufelskralle eine Pflanze.


    Zum "Stoff" wird sie dann, wenn einzelne Stoffe rausgelöst, separiert, gereinigt... werden und in diese Tablettenform gepresst.

  • Hast du denn die komplette Verfassung gelesen und kannst mir sagen das sich durch diese Verfassung nichts ändert für den privaten Tierhalter wie auch den Tierheilpraktiker?


    Wenn doch, was ändert sich?


    Wenn nicht, dann ist ja alles gut und ich kann in Ruhe meinen Tee trinken.

  • Ich habe die Verfassung überflogen und habe NICHT gefunden, wovor soviel (immer ohne irgendeinen Beleg übrigens...) wird.


    Und bisher konnte mir niemand einen Satz im Entwurf zeigen, der all das beinhaltet.

  • Auch in Tablette gepresst ist Teufelskralle eine Pflanze.
    Zum "Stoff" wird sie dann, wenn einzelne Stoffe rausgelöst, separiert, gereinigt... werden und in diese Tablettenform gepresst.

    Wieso steht denn dann in der Packungsbeilage das es sich um einen Wirkstoff handelt wenn es keiner ist?

  • Hier steht es doch genau was als Tierarzneimittel definiert ist, was ja nun alles erklärt:



    Zitat

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1) „Tierarzneimittel“ alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eineder nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:(a) Sie werden zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten angeboten;(b) sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einemTier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionendurch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungwiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern, oder eine medizinischeDiagnose zu erstellen;(c) sie sind zur Erleichterung des Sterbens von Tieren bestimmt;(2) „Stoffe“ alle Substanzen folgenden Ursprungs:(a) menschlichen Ursprungs;(b) tierischen Ursprungs;(c) pflanzlichen Ursprungs;(d) chemischen Ursprungs;

  • Also, fassen wir noch einmal genau zusammen, damit man das Problem im Überblick hat.


    Als Tierarzneimittel zählen laut Verfassung (da es mit dem zitieren nicht so klappt, alle zitierte Texte sind aus der Verfassung)


    Die relevanten Dinge werde ich einmal fett markieren



    Zitat

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck(1) „Tierarzneimittel“ alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eineder nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:(a) Sie werden zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten angeboten;(b) sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einemTier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionendurch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungwiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern, oder eine medizinischeDiagnose zu erstellen;(c) sie sind zur Erleichterung des Sterbens von Tieren bestimmt;(2) „Stoffe“ alle Substanzen folgenden Ursprungs:(a) menschlichen Ursprungs;(b) tierischen Ursprungs;(c) pflanzlichen Ursprungs;(d) chemischen Ursprungs;(3) „immunologische Tierarzneimittel“ Tierarzneimittel, die Impfstoffe, Toxine, Serenoder allergene Stoffe enthalten und Tieren verabreicht werden sollen, um eine aktiveoder passive Immunität zu erzeugen oder um den Immunitätszustand zudiagnostizieren;(4) „biologische Tierarzneimittel“ Tierarzneimittel, bei denen ein Wirkstoff einbiologischer Stoff ist;(5) „biologische Stoffe“ Stoffe, die von einer biologischen Quelle produziert oder aus ihrextrahiert werden und bei denen für die Bestimmung ihrer Merkmale und Qualität21 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über dieBereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,S. 1). DE 26 DEeine Kombination physikalisch-chemisch-biologischer Tests sowie Kenntnisse desProduktionsprozesses und seiner Kontrolle erforderlich sind;(6) „generische Tierarzneimittel“ Tierarzneimittel, die die gleiche qualitative undquantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsformwie das Referenzarzneimittel aufweisen und deren Bioäquivalenz mit demReferenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde;(7) „homöopathische Tierarzneimittel“ Tierarzneimittel, die nach einem imEuropäischen Arzneibuch oder, falls dort nicht enthalten, nach einem in den derzeitoffiziell gebräuchlichen Arzneibüchern der Mitgliedstaaten beschriebenenhomöopathischen Zubereitungsverfahren aus homöopathischen Ursubstanzenhergestellt worden sind;

    Künftig gelten also auch alle homöopathischen und pflanzlichen Substanzen (sprich Pflanzen) als Tierarzneimittel.


    Was in Zukunft zu folgendem Problem führt:






    Zitat

    Einzelhandel mit anabolen, infektionshemmenden, parasitenabwehrenden,entzündungshemmenden, hormonalen oder psychotropen Tierarzneimitteln1. Nur Hersteller, Großhändler und Einzelhändler, die dafür eine ausdrücklicheGenehmigung besitzen, dürfen Tierarzneimittel mit anabolen, infektionshemmenden,parasitenabwehrenden, entzündungshemmenden, hormonalen oder psychotropenEigenschaften oder Stoffe, die als Tierarzneimittel mit diesen Eigenschaftenverwendet werden können, liefern und verkaufen.

    Da im oberen Abschnitt bereits geklärt wurde das in Zukunft auch pflanzliche Substanzen als Tierarzneimittel zählen, dürfen in Zukunft keinerlei Pflanzen oder homöopathische Tierarzneimittel mehr in der Apotheke oder, was besonders mich als Besitzerin eines Kaninchens mit chronischem Schnupfen betrifft, nicht mehr im Internet verkauft werden.


    Das wäre Problem Nummer eins.


    Nummer zwei ist.


    Was Tierarzneimittel betrifft zählt nun folgendes:







    Zitat

    (15) Kein Tierarzneimittel sollte in der Union in Verkehr gebracht oder verwendet werden,solange es nicht zugelassen ist und seine Qualität, Sicherheit und Wirksamkeitnachgewiesen worden sind.


    Die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln wurde bisher nicht nachgewiesen.


    Sprich da in Zukunft nur Tierarzneimittel an Tieren angewendet werden dürfen (hier spielt es keine Rolle ob das Tier in Zukunft zur Lebensmittelverwendung dienen soll oder nicht), ein homöopathisches Mittel jedoch keine Zulassung erhalten wird, dürfen in Zukunft keine homöopathischen Mittel mehr an Tieren verwendet werden.


    Und auch pflanzliche nur dann, wenn diese eine Zulassung als Tierarzneimittel besitzen.


    Sprich die Petition ist berechtigt, denn der Beruf des Tierheilpraktikers wird untergehen durch diese Verfassungsänderung.


    Jedoch nicht nur dieser, sondern auch viele andere Berufe, die mit an der Herstellung und dem Verkauf von aktuell frei verkäuflichen pflanzlichen Produkten beteiligt sind.

  • Na dann hoffen wir mal das es durch kommt und die ganzen Homöopathika endlich wenigstens aus der Veterinärmedizin verschwinden.


    Wenn es dann solche Vorlagen bitte noch für die Humanmedizin gäbe.... perfekt...


    Träumen wird noch erlaubt sein.

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