• Hi,

    eine Bekannte sagte mir gestern, dass es nicht erlaubt ist, einen Hund am Fahrrad angeleint zu führen. :?:
    Sie hat mit einem Polizisten gesprochen, der ihr erklärt hat, das sei zu gefährlich, falls der Hund mal in eine andere Richtung läuft, den Radfahrer umreißt und der dann vielleicht vor ein Auto stürzt.

    Das wusste ich gar nicht, oder ist das in den Bundesländern vielleicht unterschiedlich geregelt? Meine Bekannte kommt aus Stadtallendorf.

    Liebe Grüsse
    Marion
    :) Man kann auch ohne Hunde leben - aber es lohnt sich nicht... :)

    • Neu

    Hi


    hast du hier Hund am Fahrrad schon mal geschaut? Dort wird jeder fündig!*


    • Macht aber schon Sinn.
      Ich bin letzte Woche mit meinen Hundis gelaufen, kam von hinten ein Radfahrer angerauscht und klingelte ziemlich wild.
      Ich hab' mich umgedreht, um zu schauen, was los ist. Meine beiden natürlich auch... und sind wie auf Kommando alle beide ausgerastet, weil der Radfahrer einen Hund dabei hatte.
      Der ist dann auch pampig geworden und ich hab' echt die Luft angehalten, weil's so aussah, daß der seinen Hund nicht unter Kontrolle kriegt.

      Ist aber dann nochmal gutgegangen... :)

      Gruss
      Marion
      :) Man kann auch ohne Hunde leben - aber es lohnt sich nicht... :)

    • gehört habe ich das auch schon.... aber ob das stimmt ? ? ? :?:
      ich glaube kaum denn sonst würde man diese dinger/stangen zum ans fahrrad schrauben ja nicht kaufen können, wisst ihr welche teile ich meine?

    • Irgendeine Verbindung zwischen Fahrrad bzw. mir und dem Hund muss es doch geben...Alternativ würde der Hund frei laufen, und dass darf er in der Stadt auch nicht.

      Meine laufen beide gemeinsam am Fahrrad mit, einer hinten mit Stange, der andere davor an der Leine. Allerdings sind die beiden dabei superlieb und ich war noch nie in einer Situation, dass die mich vom Fahrrad geholt hätten. Da können andere Hunde die noch so doll anbellen.

      lg
      Jutta und ihre Jungs

    • Zitat

      StVO §28 Tiere
      (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

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