Mein liebes Sorgenkind

    • Neu

    Hi


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    • Solltest Du z.B. in Bayern wohnen würdest Du den Hund nicht behalten dürfen...

      Im Ernst? Warum? Allgemein wegen der Rassenmischung oder aufgrund von nicht erfüllten Auflagen?
      Gerade bei Mischlingen stelle ich mir die Durchsetzung von Auflagen schwierig vor, weil die Halter ja tatsächlich oft nicht wissen, was drinnen steckt...



      Wobei ich grad merke, dass ich nicht mal die Regelung für Ö im Kopf hab. Den sog. "Hundeführerschein", also einen 4stündigen Theoriekurs, müssen hier ja alle Hh absolvieren, die ihren ersten Hund anschaffen. Gibts da für bestimmte Rassen noch andere Auflagen @VetMed17 ?

    • Yep!


      Einzelne Bundesländer, Besonderheiten[Bearbeiten]
      Bayern[Bearbeiten]


      Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“.[1] Hunderassen werden dort aufgeführt in:[2]

      • Kategorie 1: Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet.
      • Kategorie 2: Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist.

      Die Haltung von Kampfhunden – ausgenommen Diensthunde – bedarf der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird.[1]
      Bayern ist das Land mit der längsten Rasseliste. Zuletzt wurden am 4. September 2002 die Rassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler in die Liste der Kategorie 2 neu aufgenommen.[3] Bei 18 der jetzt aufgeführten Namen handelt es sich um Hunderassen und einen Hundetypus. Der neunzehnte Eintrag „Bandog“ ist weder eine von der FCI anerkannte Hunderasse noch ein allgemein bekannter Hundetypus. Die bayerische Polizei beschreibt den Bandog „als große Version des Pit Bulls […] Der Bandog, wörtlich zu übersetzen mit dem Wort ‚Kettenhund‘, ist keine einheitliche Rasse. Mit diesem Begriff werden Hunde bezeichnet, die tagsüber angekettet und nachts zum Schutz von Grundstücken frei liefen.“[4] Die Stadt München beschreibt diesen Typus als „Kreuzungen großrahmiger Hunde (Schulterhöhe über 45 cm, Gewicht über 30 kg) mit hoher Aggressivität […]. Es besteht kein einheitliches äußeres Erscheinungsbild, die Farbschläge variieren.“[5]
      Prof. Dr. Wolfram Hamann sieht das Bestimmtheitsgebot verletzt, da die Beschreibung zu wenig präzise sei. Bei den Angaben zur Ankettung und zur Aggressivität handle es sich nicht um rassespezifische Merkmale, sondern um Haltungsbedingungen, schlechte Erziehung und eventuell tierschutzwidrige Zuchtauswahl auf Aggressivität.[6]



      .... und dieses "berechtigte Interesse" kriegst Du hier nie durch! Es gibt schließlich auch DSH, Doberamann und Co...Und vom Aussterben bedroht sind die SoKas auch nicht....

    • So... ich habe mal das hier gefunden:


      Saarland



      A.


      Unabhängig von irgendwelchen Rassen sind solche Hunde als gefährlich anzusehen, die


      1. sich als bissig erwiesen haben


      2. die in aggressiver und gefahrbedrohender Weise Mensch oder Tier angesprungen haben


      3. die auf Angriffslust und Schärfe gezüchtet bzw. ausgebildet wurden (sprich „scharf machen)



      B.


      Dabei gelten 3 Hunderassen generell als gefährlich, ohne dass sich die oben aufgeführten Punkte bewahrheitet haben:


      1. American Staffordshire Terrier


      2. American Pit Bull Terrier


      3. Staffordshire Bullterrier


      NICHT der Bullterrier und NICHT die Kreuzungen von „Pits und Staffs“ mit anderen Hunden. Ebenso unbeachtet sind Rottweiler, Dobermann, Mastif, American Bulldog etc. Es beschränkt sich definitiv auf die oben aufgeführten 3 Rassen, insoweit diese reinrassig sind.



      C.


      Möchte man nun einen Hund halten, der sich als gefährlich erwiesen hat (A.) oder einen Hund der Rassen „AmStaff“, „Pit“, „Staff Bull“ (B.), dann kommen bestimmte Auflagen auf den Halter zu:



      1. mindestens 18. Jahre alt



      2. Sachkundenachweis


      (Kosten trägt der Halter)



      3. Zuverlässigkeit des Halters


      → keine Verurteilung wegen folgender begangener Straftaten: wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz


      → keine zweifache (oder öfter) Verurteilung wegen Straftaten im Zustand der Trunkenheit


      (es gelten also nicht alle Straftaten, aber sollte man vorbestraft sein, muss man sich mit diesem Katalog auseinandersetzen)


      → keine psychisch Kranke bzw. Menschen, die unter Betreuung stehen wegen geistiger oder seelischer Behinderung


      → keine Alkohol- bzw. Drogenabhängigen



      4. ausbruchssicheres Besitztum


      an Zugängen des Besitztums muss ein Schild angebracht werden, dass dort ein gefährlicher Hund lebt (mind. 21 x 15 cm)



      5. Kennzeichnung des Hundes


      → Adresse am Halsband


      → sowie Kennzeichnung durch einen Tierart; diese muss er sich durch den TA bescheinigen lassen und dann dem Ordungsamt vorlegen



      6. Maulkorb und Leinenzwang


      man darf keine zwei gefährlichen Hunde gleichzeitig ausführen



      D.


      Maulkorbbefreiung möglich, wenn im Einzelfall eine Gefahr nicht zu befürchten ist, der Wesenstest also erfolgreich abgelegt wurde.


      Weitere Ausnahmen bestehen für Diensthunde, Rettungshunde, Blindenhunde etc., also Hunde, die einer bestimmten „Arbeit nachgehen“.

    • Im Ernst? Warum? Allgemein wegen der Rassenmischung oder aufgrund von nicht erfüllten Auflagen?Gerade bei Mischlingen stelle ich mir die Durchsetzung von Auflagen schwierig vor, weil die Halter ja tatsächlich oft nicht wissen, was drinnen steckt...



      Wobei ich grad merke, dass ich nicht mal die Regelung für Ö im Kopf hab. Den sog. "Hundeführerschein", also einen 4stündigen Theoriekurs, müssen hier ja alle Hh absolvieren, die ihren ersten Hund anschaffen. Gibts da für bestimmte Rassen noch andere Auflagen @VetMed17 ?

      In Ö muss nicht jeder HH einen Hundeführschein haben....das stimmt nicht ;)

    • Jeder HH, der nicht nachweislich bereits einen Hund hatte. Ist seit 2012 so, hat man mir bei der Gemeinde erklärt, als ich unsere Wuffine anmelden war.


      Wobei offenbar auch der Nachweis einer BGH-Prüfung reicht (mein erster Hund lief auf meine Mutter, weil ich noch nicht volljährig war).

    • Jeder HH, der nicht nachweislich bereits einen Hund hatte. Ist seit 2012 so, hat man mir bei der Gemeinde erklärt, als ich unsere Wuffine anmelden war.


      Wobei offenbar auch der Nachweis einer BGH-Prüfung reicht (mein erster Hund lief auf meine Mutter, weil ich noch nicht volljährig war).


      Davon hab ich aber noch nie gehört, ich wohne in Wien und habe seit 2013 den ersten Hund der auf meinen Namen läuft.
      Und mir hat die Stadt Wien sogar mal nen Brief geschickt, weil ich die Haftpflicht nicht direkt gemacht habe und die einen Nachweis dafür haben wollten. Dann hätten sie sich ja über den fehlenden Kurs auch beschweren müssen :???:

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