Verstößt jemand dagegen, kann man es beim Veterinäramt anzeigen.
Im Tierschutzgesetz ist die Formulierung (§ 3 Absatz 5), dass es verboten ist "ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind"
Da gibt es natürlich Interpretationsspielraum aber diese Hürde ist wohl weder bei Schreckreizen noch beim Runterdrücken zum Sitz noch bei der Fußaktion (so wie du sie beschrieben hast, schreibe ich bewusst nicht "treten") genommen.
Der Leinenruck ist wahrscheinlich tierschutzrelevant - wenn da eine Kausalität zur Verletzung hergestellt wird.
Ich kenne nur deine Beschreibungen - es kann natürlich sein, dass es in Realität deutlich heftiger war. Aber nach eben diesen Beschreibungen, sehe ich da eine Art des Trainings, die ich nicht wollen würde - aber wenig Grund für eine Anzeige.