Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen
den Bußgeldbescheid … lege ich hiermit Widerspruch ein.
Der
Bußgeldbescheid bezieht sich auf einen Verstoß gegen die
Leinenpflichtverordnung aufgrund der Brut- und Setzzeit.
Die
BuS nach § 33 NWaldLG gilt jedoch nur „im Wald und in der freien
Landschaft“.
Auf
der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Mit dem Hund in der freien
Landschaft“ werden die Regelungen bezüglich der BuS näher
erläutert. Hier ist eindeutig aufgeführt, was als „freie
Landschaft“ definiert ist und was nicht:
„2)
Was fällt unter den Begriff der "freien Landschaft"?
...
Nicht
zur freien Landschaft gehören:
...
Parkanlagen, die im
räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).
7)
Gilt die Leinenpflicht auch in innerörtlichen
Parkanlagen?
-
Parkanlagen im innerörtlichen Bereich, die
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind nicht
Bestandteil der freien Landschaft. Nach Landesgesetz besteht demnach
in diesen Anlagen kein Leinenzwang “
Das
Gelände in Hainholz, auf dem die beiden Mitarbeiter des
Ordnungsdienstes mich ansprachen, ist eine solche öffentliche
Anlage bzw ein Stadtteilpark. Dies geht auch aus den Schildern dort
hervor, die auf die grundsätzliche Anleinpflicht in Hannovers
Grünanlagen hinweisen. Von dieser (ganzjährigen) Anleinpflicht bin
ich jedoch befreit, weil ich die Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 der
Hundeverordnung besitze. Dieses Dokument habe ich den Kontrolleuren
auch vorgewiesen, sie haben es aber mit Verweis auf die Brut- und
Setzzeit nicht akzeptiert.
Noch
einmal zur Klarstellung: Es gibt in Hannover zwei verschiedene Arten
der Leinenpflicht, zum einen die ganzjährige in den städtischen
Grünanlagen, von der man sich auf Antrag und nach Ablegen einer
Prüfung befreien lassen kann, sowie die zeitlich begrenzte während
der Brut- und Setzzeit, für die es keine Ausnahmen gibt. Beide
gelten jedoch an unterschiedlichen Orten: Die erstgenannte in
Parkanlagen, die zweite in der freien Landschaft.
Ein
Bußgeld wegen Verstoß gegen die BuS in einer Parkanlage ist daher
nicht gerechtfertigt und sachlich falsch.
Was
die generelle Leinenpflicht in den Grünanlagen Hannovers betrifft,
hier gilt die Ausnahmegenehmigung – falls vorhanden – ohne
Einschränkung zu jeder Jahreszeit.
Es
wäre schön, wenn diese Sachlage auch den Außendienstmitarbeitern
sowie ihren unmittelbaren Vorgesetzten
klar
kommuniziert würde, um unnötige Diskussionen zu vermeiden.
Mit
freundlichen Grüßen